Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 12 O 545/04

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwi-derhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, er-satzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,

wörtlich oder sinngemäß zu behaupten und/oder zu verbreiten:

„Dabei schließt sogar x selbst nicht aus, wie er der x sagte, dass er „von der Firma nix mehr kriege“.“

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 839,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2005 so-wie 449,96 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10.08.2005 zu zahlen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

4.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € vorläufig vollstreckbar.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen