Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 38 O 193/06

Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, durch Zahlung von jeweils 2.080,50 Euro an den Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt L der Klägerin und an den Patentanwalt H der Klägerin die Klägerin von den entsprechenden Verbindlichkeiten freizustellen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 400,-- Euro zu zahlen.

3.

Die Beklagte wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,-- Euro verurteilt, es zu unterlassen, Autozubehörprodukte in Verkaufspackungen in Verkehr zu bringen,

- ohne dass Hersteller oder Importeur mit Namen und Anschrift angegeben ist,

- und/oder die ein TÜV-Zeichen tragen, ohne dass ein TÜV-Zertifikat erteilt ist,

- und/oder die ein GS-Zeichen tragen, ohne dass ein GS-Zertifikat erteilt ist.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,-- Euro vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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