Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 152/06

Tenor

1. Die Beklagte wird – unter Klageabweisung im Übrigen - verurteilt,

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

zum Einbau von Verankerungsteilen unter einem vorgegebenen Winkel in eine nicht geschalte Betonoberfläche geeignete und bestimmte Anordnungen in einem bewehrten Betonbauteil mit

- Ankern, die dazu geeignet und bestimmt sind, im Beton zu liegen und dort zu verblei¬ben und mit jeweils einem Ankerstab verbunden zu werden, der dazu geeignet und be¬stimmt ist, aus der Betonoberfläche heraus-zuragen, und mit

- richtungsgebenden Elementen aus einem flachen Element, das aus einem Drahtrahmen gebildet wird, das dazu geeignet und bestimmt ist, auf die Be¬wehrung aufgelegt, dort befestigt und betonüberdeckt zu werden und an das entsprechend dem vorgegebenen Winkel Führungsrohre für den Ankerstab oder den Anker angesetzt sind, so dass der Anker¬stab mit der Betonoberfläche den vorgegebenen Winkel einschließen kann,

anzubieten oder zu liefern,

2. dem Kläger unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 05.02.1995 begangen hat,

und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und –zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufge-schlüs¬selt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer statt dem Kläger einem von diesem zu bezeichnenden, diesem gegenüber zur Ver-schwiegenheit verpflichteten, verei¬digten und in der Bundes¬republik Deutschland ansässi¬gen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten über¬nimmt und ihn ermächtigt, dem Kläger auf Anfrage mitzuteilen, ob ein be-stimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbe-zeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebots¬empfänger, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer statt dem Kläger einem von diesem zu bezeichnenden, diesem gegenüber zur Ver¬schwiegenheit verpflichteten, ver¬eidigten und in der Bundes¬republik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, dem Kläger auf Anfrage mitzuteilen, ob ein be¬stimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbe-trägern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Ver-breitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemein-kosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu Ziffer 1. genannten Anordnungen unmittelbar zugeordnet werden,

wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Auftragsbelege, Auftragsbestätigen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere vorzulegen hat,

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 05.02.1995 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 15 % und der Beklagten zu 85 % auferlegt.

IV.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,-- € und für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann durch eine unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Bundesgebiet als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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