Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 53/07

Tenor

I.

Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, diese bei der Beklagten zu 1. zu vollziehen an deren gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen,

Dritten zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland Tintentanks, die geeignet sind, in einem Tintenstrahldrucker durch Anbringen auf einer Tinten¬zufuhrnadel verwendet zu werden, wobei der Tintenstrahldrucker folgende Merkmale umfasst:

einen sich hin- und herbewegenden Schlitten, auf dem eine Tintenzufuhrnadel, ein Tankhalter und ein Druckkopf, der mit der Tintenzufuhrnadel in Verbindung steht, um Tintentropfen auszustoßen, gebildet sind; wobei

die Tintenzufuhrnadel nahe einem Ende einer Seite in einer Richtung senkrecht zur hin- und hergerichteten Richtung des Schlittens angeordnet ist;

eine externe Regeleinrichtung; und

kontaktbildende Elemente,

die mit der Regeleinrichtung in Kontakt stehen,

in mehrere Gruppen unterteilt sind und jede Gruppe in einer unterschiedlichen Höhe in Richtung des Anbringens oder Abnehmens des Tintentanks angeordnet ist, wodurch eine obere Gruppe und eine untere Gruppe gebildet wird, betrachtet in der Richtung des Anbringens des Tinten-tanks, und wobei

die untere Gruppe der kontaktbildenden Elemente länger ist als die obere Gruppe der kontaktbildenden Elemente;

mit folgenden Merkmalen anzubieten oder zu liefern:

Eine Halbleiterspeichereinrichtung, bevorzugt zum Speichern von Tinteninfor¬mationen, und

eine Platine, die auf einer Wand des Tintentanks nahe der Seite, auf der eine Tintenaustrittsöffnung gebildet ist, angebracht ist;

auf der auf einer freiliegenden Oberfläche mehrere Kontakte gebildet sind,

die beim Einsetzen des Tintentanks in den Tintenstrahldrucker über die kontaktbildenden Elemente mit der Regeleinrichtung des Tintenstrahldruckers verbindbar sind, wodurch

von der Regeleinrichtung des Tintenstrahldruckers auf die Halbleiterspeicher¬einrichtung des Tintentanks zugegriffen werden kann.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägerinnen allen Schaden zu ersetzen, der diesen aus seit dem 14. 10 2006 begangenen Handlungen gemäß Ziffer I. entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Beklagten werden verurteilt, den Klägerinnen in einem geordneten Ver-zeichnis darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. aufgeführten Handlungen seit dem 14.10.2006 begangen haben, und zwar unter Angabe

1. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und Vorbesitzer,

2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzei¬ten, Lieferpreisen sowie der Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Abnehmer,

3. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Ange-botszeiten, Angebotspreisen, sowie Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

4. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auf¬lagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungs- und Vertriebskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den zu Ziffer I. genannten Gegen-ständen unmittelbar zugeordnet werden,

wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu Ziffer 1. und 2. Bestell-, Lieferscheine und Rechnungen in Kopie vorzulegen haben,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, den Klägerinnen auf konkrete Anfrage mitzu¬teilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

V.

Das Urteil ist für die Klägerinnen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 700.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

VI.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 700.000,00 € festgesetzt.


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