Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 34 O 117/07

Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihnen Direktoren bzw. ihren Geschäftsführern, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr im Internet Verkaufsangebote zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, in denen unter der Marke „EF“ ein Duftwasser in der Behältnisgröße 20 ml angeboten wird.

2.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 €, welche auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse erbracht werden kann, vorläufig vollstreckbar.

Gegenstandswert: 100.000,00 € (Unterlassungsantrag zu Ziff. 1: 50.000,00 €; Auskunftsantrag zu Ziff. 2: 50.000,00 €).


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