Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 39 O 99/08

Tenor

Es wird festgestellt, dass den Klägern für die in ihrem Eigentum befindlichen Vorzugsaktien der Beklagten ein Stimmrecht gemäß § 140 Abs. 2 Satz 1 AktG sowie Nachzahlungsrechte für die seit dem Geschäftsjahr 2003 nicht geleisteten Vorzugsdividenden in Höhe von derzeit 7,05 Euro je Vorzugsaktie zustehen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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