Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 284/08

Tenor

I. Der Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, untersagt,

Schneidgeräte zum Schneiden von Körpern aus Kunststoff, insbesondere Hartschaumstoff-Wärmedämmplatten, mit einer Auflage für den Körper, einem Schneiddraht an einem relativ zur Auflage beweglichen Support und einer mit dem Support verbundenen und gegenüber der Auflage um eine Achse in einem Lager verschwenkbaren Führungseinrichtung zum Führen einer Verschiebung zwischen Support und Auflage

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Schwenkachse zwischen der Führungseinrichtung und der Auflage in der Ebene der Auflage und in der Schnittebene des Schneiddrahtes angeordnet ist.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.

III. Der Streitwert wird auf 500.000,00 € festgesetzt.


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