Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 34 O (Kart) 189/08
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt vorbehalten, die Vollstreckung des Beklagten gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages
abzuwenden, wenn nicht zuvor der Beklagten Sicherheit in derselben Höhe
leistet. Beiden Parteien bleibt vorbehalten, die Sicherheitsleistung durch
selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse zu erbringen.
Streitwert: 1.073,48 €
1
T a t b e s t a n d:
2Die Klägerin ist ein kommunales Unternehmen der leitungsgebundenen Erdgasversorgung mit Sitz in Wuppertal..
3Der Beklagte wird an seiner Verbrauchsstelle in Wuppertal, xxxxxxxxxx, von der Klägerin seit 1972 unter der Kundennummer 7000001204 und der Vertragsnummer 3000024947 mit leitungsgebundenem Gas beliefert.
4Diese Gasbelieferung erfolgte zunächst aufgrund eines Antrags des Beklagten, der die Lieferung entsprechend der Verordnung über "Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitäts- und Gasversorgung von Tarifkunden" vorsah (Anlage K 2).
5Spätestens ab 2003 bestand zwischen den Parteien ein "Heizgas-Sonderabkommen", welches besondere Tarife vorsah.
6Unter Ziffer 7. dieses Sonderabkommens heißt es:
7"Änderungen des Gaspreises bleiben vorbehalten und werden ohne Kündigung dieses Sonderabkommens durch öffentliche Bekanntgabe in der Tagespresse und/oder der
8xxxxxxxxxx-Kundenzeitung wirksam".
9Weiterhin lautet Ziffer 12.der weiteren Bedingungen dieses Sonderabkommens:
10"Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist, gilt die "Verordnung über
11Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden" (AVBGasV) vom 21. Juni 1979 (BGBl. I, S. 676) in ihrer jeweils gültigen Fassung. Die AVBGasV kann von den Kundenzentren der xxxxxxxxxx angefordert oder dort eingesehen werden."
12Die Gaspreise der Klägerin setzen sich aus den Komponenten eines feststehenden monatlichen Grundpreises und eines Arbeitspreises zusammen. Den Arbeitspreis erhöhte die Klägerin in den vergangenen Jahren wiederholt. So berechnete sie ihren Kunden im Rahmen des oben genannten Sondervertrages bis zum 31.10.2004 einen Arbeitspreis von 3,71 Cent/kWh, ab dem 1.11.2004 sodann einen Arbeitspreis
13von 4,16 Cent/kWh.
14Unstreitig hat der Beklagte erstmals einer Gaspreiserhöhung der Klägerin mit Schreiben vom 30.12.2004 an die Klägerin widersprochen und in der Folgezeit die Preiserhöhungen nicht gezahlt. Er hält die Gaspreiserhöhungen der Klägerin für unbillig und unwirksam.
15Die Klägerin macht nun mit der vorliegenden Klage die von dem Beklagten bei den Rechnungen vom 4.02.2008 vorgenommenen Kürzungen in Höhe von insgesamt 1.073,48 € geltend.
16Sie ist der Ansicht, der Beklagte sei Tarifkunde. Die dem Beklagten gegenüber vorgenommenen Gaspreiserhöhungen seien angemessen und billig, da die Klägerin nur ihre jeweils erhöhten Beschaffungskosten und diese nicht einmal in vollem Umfang an ihre Kunden und damit den Beklagten weitergegeben habe.
17Die Klägerin beantragt,
18den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.073,48 € nebst
19Zinsen in Höhe von 5Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit
20zu zahlen.
21Der Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Der Beklagte hält die Klage der Klägerin für unbegründet.
24Er ist der Ansicht, zwischen den Parteien bestehe ein Sondervertragsverhältnis.
25Daraus ergebe sich aber keine wirksame Preisänderungsklausel. Die Klauselbestimmungen in der Sondervereinbarung der Parteien seien unwirksam, da sie dem Transparenzgebot und auch dem Verbot der Benachteiligung des Verbrauchers widersprechen würden. In ihnen sei eine unangemessene Benachteiligung der Gaskunden und damit des Beklagten zu sehen.
26Die Klägerin könne daher von dem Beklagten die erhöhten Gaspreisbeträge nicht verlangen, so dass die Klage unbegründet sei.
27Die Klägerin ist hingegen der Ansicht, auch bei Annahme eines Sondervertrages sei ihre Klage begründet. Das Preisanpassungsrecht der Klägerin ergebe sich aus einer vorrangigen durch konkludentes Verhalten getroffenen Individualvereinbarung der Parteien sowie aus Ziffer 12. der Sondervereinbarung der Parteien in Verbindung mit
28§ 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV. Das in § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV enthaltene Recht zu einer einseitigen Preisänderung sei AGB-rechtlich unbedenklich. Dies gelte insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung im Energiepreisrecht. Die Leitbildfunktion der AVBGasV für gleich lautende AGB-Bestimmungen im Sonderkundenbereich und die darauf beruhende Indizwirkung der Preisvorbehaltsklausel des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV für die Angemessenheit einer gleich lautenden Regelung ergebe sich aus der Absicht des Gesetzgebers des AGB-Gesetzes a.F. und des § 310 Abs. 2 BGB, weiterhin eine Versorgung der
29Sonderkunden ganz oder teilweise zu den für den Tarifabnehmerbereich geltenden Bedingungen zuzulassen. Dieser strebe grundsätzlich eine Gleichbehandlung von Tarif- und Sondervertragskunden an.
30Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen.
31E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
32Die Klage der Klägerin ist zulässig; sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.
33Die Klägerin kann von dem Beklagten nicht den geltendgemachten Betrag in Höhe von 1.073,48 € verlangen. Ein entsprechender Anspruch aus § 433 Abs. 2 BGB ist nicht gegeben, da die von der Klägerin vorgenommenen Gaspreiserhöhungen ab dem 1.11.2004, die der geltend gemachten Forderung zugrunde liegen, unwirksam sind.
34Diese Gaspreiserhöhungen können nämlich weder unmittelbar auf § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV noch auf Allgemeine Geschäftsbedingungen noch auf eine ergänzende Vertragsauslegung gestützt werden. Schließlich hat sich der Beklagte mit ihnen auch nicht einverstanden erklärt.
35Die AVBGasV ist nicht als Rechtsvorschrift auf den Gasversorgungsvertrag der Parteien anzuwenden.
36Der Beklagte war nämlich in dem fraglichen Zeitraum von 2004 bis 2008 nicht Tarifkunde, sondern Sondervertragskunde. Das Gericht geht insoweit mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf Urteil vom 24.06.2009 – VI-2 U (Kart) 14/08; KG Urteil vom 28.10.2008 – 21 U 160/06 -) davon aus, dass alle über den Grundtarif hinausgehenden Tarife als Sondertarife anzusehen sind und die entsprechenden Verträge als Sonderverträge zu bewerten sind. Nur dies führt zu einer objektiven, willkürfreien Abgrenzung zwischen Tarifkunden und Sondervertragskunden.
37Vorliegend ist ein derartiges Sonderkundenverhältnis zwischen den Parteien zumindest
38ab 2003 durch das Angebot der Klägerin und die zumindest konkludente Annahme des Beklagten zustande gekommen und jahrelang unwidersprochen praktiziert worden.
39Die AVBGasV und damit auch § 4 Abs. 2 AVBGasV sind auch nicht als Allgemeine Geschäftsbedingungen Bestandteil der Sondervereinbarung der Parteien geworden.
40Mangels Sondervorschriften konnte eine Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen nur unter den Voraussetzungen des § 305 Abs. 2 BGB erfolgen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB-Kommentar, § 310 Rdn. 6;). Dies bedeutet, dass die Klägerin bei Vertragsschluss auf die Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen hinzuweisen sowie dem Beklagten die Möglichkeit zu verschaffen hatte, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, § 305 Abs. 2 BGB. Beides war nicht der Fall. Insbesondere hat die Klägerin dem Beklagten nicht die Möglichkeit verschafft, von dem Inhalt der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" Kenntnis zu nehmen. Die bloße Möglichkeit, sie anzufordern oder bei der Klägerin einzusehen, reicht nicht aus.
41Weitere wirksame Klauseln, die der Klägerin eine Preisanhebung erlaubt hätten, bestehen nicht. Die Klausel in Ziffer 7. "Änderungen des Gaspreises bleiben vorbehalten" ist nämlich gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, da die Klausel eine den Geboten von Treu und Glauben widersprechende unangemessene Benachteiligung der Gaskunden darstellt. Das Gericht folgt insoweit den Ausführungen in dem Urteil des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs vom 29.04.2008 – KZR 2/07 – auf die zur weiteren Begründung verwiesen wird.
42Die streitgegenständliche Klausel benachteiligt den Beklagten als Kunden der Klägerin insbesondere entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weil sie nur das Recht der Klägerin enthält, Erhöhungen ihres Gaseinstandspreises an ihre Kunden weiterzugeben, nicht aber die Verpflichtung, bei gesunkenen Gestehungskosten den Preis zu senken. Hierdurch wird es der Klägerin ermöglicht, eine erhöhte Kostenbelastung durch eine Preiserhöhung aufzufangen, hingegen den Vertragspreis bei einer Kostensenkung durch einen geringeren Einstandspreis unverändert zu lassen. Risiken und Chancen einer Veränderung des Einstandspreises werden damit zwischen den Parteien ungleich verteilt; eine solche unausgewogene Regelung rechtfertigt kein einseitiges Recht der Klägerin zur Änderung des sich aus der vertraglichen Vereinbarung der Parteien ergebenden Preises.
43Der Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Klausel steht auch nicht die Ansicht der Klägerin entgegen, dass die Klausel dem gesetzlichen Leitbild des bis zum 7.11.2006
44geltenden § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV entspreche. Dieser Vorschrift kommt nämlich für die streitgegenständliche Preisänderungsklausel in einem Sondervertrag keine Leitbildfunktion zu.
45An Stelle der unwirksamen streitgegenständlichen Preisanpassungsklausel tritt auch kein Preisänderungsrecht der Klägerin entsprechend § 4 AVBGasV. Die Beklagten sind nämlich – wie oben ausgeführt - Sonderkunden, so dass für sie das für Tarifkunden geltende Tarifbestimmungsrecht des Versorgers weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung findet.
46Weiterhin kommt auch ein Preisanpassungsrecht in ergänzender Vertragsauslegung vorliegend nicht in Betracht.
47Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt nämlich grundsätzlich nur zur Anwendung, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge völlig einseitig zu Gunsten des Kunden verschiebt. Vorliegend steht der
48Klägerin das Recht zu, sich durch Kündigung vom Vertrag zu lösen. Wenn die Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt an den vertraglich vereinbarten Preis gebunden bleibt,
49so führt dies nicht ohne weiteres zu einem unzumutbaren Ergebnis.
50Nach alledem ist festzustellen, dass die durch die Klägerin gegenüber dem Beklagten in ihrem Sondervertrag verwendete Preisanpassungsklausel unwirksam ist und dementsprechend auch die auf dieser Preisanpassungsklausel basierenden Preiserhöhungen der Klägerin unwirksam sind.
51Gegenteiliges kann nur gelten, soweit die Parteien individuelle abweichende Preisvereinbarungen getroffen haben. Dies gilt nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien vorliegend aber nicht. Vielmehr ist unstreitig, dass der Beklagte den Gaspreiserhöhungen der Klägerin ausdrücklich mit Schreiben an die Klägerin vom 6.12.2004 widersprochen hat.
52Auf die Frage, ob die Klägerin die Billigkeit ihrer Preiserhöhungen hinreichend dargetan hat, kommt es danach nicht an.
53Die Klage der Klägerin ist nach alledem abzuweisen.
54Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus §§ 708,711 ZPO.
55
| Dr. Butz |
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Referenzen
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- BGB § 310 Anwendungsbereich 1x
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- 2 U (Kart) 14/08 1x (nicht zugeordnet)
- 21 U 160/06 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 2 AVBGasV 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag 2x
- BGB § 307 Inhaltskontrolle 1x
- § 4 AVBGasV 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x