Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 139/12

Tenor

Der Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,- Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung, hilfsweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an dem jeweiligen Vertretungsorgan der Verfügungsbeklagten, zu unterlassen,

Kombinationen und Empfängnisverhütungspackungen, umfassend sequentielle tägliche Dosiseinheiten zur oralen Verabreichung, von denen jede als einzigen empfängnisverhütenden wirksamen Bestandteil 70 bis 80 Mikrogramm Desogestrel enthält,

insbesondere das Medikament A Mikrogramm Filmtabletten,

bis zum 12. Dezember 2012 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu ge-brauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.

II. Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Vollziehung der einstweiligen Verfügung wird von einer Sicherheitsleistung der Verfügungsklägerin in Höhe von 500.000,00 Euro abhängig gemacht.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, un¬bedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkann¬ten Bank oder Sparkasse erbracht werden.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-2 W 4/17
21. September 2017
I-2 W 4/17 21. September 2017
Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4c O 46/16
14. Oktober 2016
4c O 46/16 14. Oktober 2016
Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4c O 84/13
24. Oktober 2013
4c O 84/13 24. Oktober 2013

Referenzen