Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 20/10

Tenor

I.              Die Beklagte wird verurteilt,

              1.              an die Kläger einen Betrag in Höhe von 20.000,- EUR zuzüglich 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25.02.2010 zu zahlen;

2.              den Klägern darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 01.07.2009 aus einer wässrigen alkoholischen Polyglycol-Lösung bestehende flüssige Gleitmittel

              sinnfällig für eine Verwendung zum Auftragen auf den Kantenbereich einer mit einer Beschichtung zu versehenden Platte, vorzugsweise einer Möbelplatte, oder auf Andruckwerkzeuge, zum Andrücken des Beschichtungsmaterials an den Kantenbereich angeboten, in den Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingeführt oder besessen haben, und zwar unter Angabe

a)              der Menge der erhaltenen und/oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b)              der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c)              der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d)              der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e)              der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

-              den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt den Klägern einem von den Klägern zu bezeichnenden, ihnen gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, den Klägern auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

-              die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen hat.

II.              Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern allen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die zu I. 2. bezeichneten, seit dem 01.07.2009 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.

III.              Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

IV.              Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 75.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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Entscheidungsgründe:

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