Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil vom Landgericht Düsseldorf - 4c O 33/13

Tenor

I.        Die Beklagte wird verurteilt,

  • 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft – oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren zu unterlassen,

Vorrichtungen zur induktiven Ankopplung von elektronischen Signalen (PLC-Signalen) an eine insbesondere stromdurchflossene, ggf. mit einer Isolierumhüllung versehene Spannungsversorgungsleitung

im deutschen Geltungsbereich des EP A anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen eine im Wesentlichen ringförmige, aus mindestens zwei Teilen zusammensetzbare Schelle aus nanokristallinem oder amorphem, ferromagnetischem Material vorgesehen ist;

  • 2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 3. Oktober 2008 begangen hat, und zwar unter Angabe

a)                  der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;

b)                  der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren;

c)                  der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse gezahlt wurden;

wobei zum Nachweis de Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind;

  • 3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 3. Oktober 2008 begangen hat, und zwar unter Angabe

a)                  der Herstellungsmengen, der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer;

b)                  der einzelnen Angebote aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger;

c)                  der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;

d)                 der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

-                      ihr vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie – die Beklagte – dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfragen mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist,

-                      die Beklagte zum Nachweis der Angaben unter a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnung oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen hat.

II.                  Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der dieser durch die unter I.1. bezeichneten, seit dem 3. Oktober 2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.               Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 8.000,00 € zu zahlen.

IV.               Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

V.                 Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; hinsichtlich Ziffer III. sowie im Kostenpunkt jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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