Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 25 S 188/13

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 12. November 2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mettmann – 26 C 76/13 – wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.300,-- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Streitgegenstand des Berufungsverfahrens: 5.000,-- €.


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