Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 12 O 158/11

Tenor

1.       Das Versäumnisurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18.04.2012 – 12 O 158/11 – wird teilweise aufgehoben. Im Übrigen bleibt das Versäumnisurteil aufrechterhalten, dessen Tenor klarstellend wie folgt neu gefasst wird:

a)      Die Klägerin wird auf die Widerklage verurteilt,

aa)  es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,-- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, es zu unterlassen, die Bild-/Tonaufnahme „L“ in Filesharing-Systemen zum Abruf über das Internet bereitzustellen und/oder bereitstellen zu lassen und damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und/oder zugänglich machen zu lassen;

bb) an die Beklagte 725,-- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.03.2011 zu zahlen;

cc)   an die Beklagte weitere 506,-- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.03.2011 zu zahlen.

a)      Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

2.       Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin.

3.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 12.000,-- EUR abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages leistet.


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