Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 10 O 319/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger nimmt die Beklagte aus fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit einer Beteiligung an dem Medico-Fonds Nr. x einem geschlossenen Immobilienfonds, in Anspruch.
3Im Jahr 1994 beteiligte sich der Kläger mit einem Nominalbetrag von 100.000 DEM (umgerechnet 51.129,19 EUR) zzgl. 5 % Agio, mithin mit einem Gesamtbetrag von 53.685,65 EUR an dem MF x. Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlage B 1 eingereichte Beitrittserklärung sowie auf den als Anlage B 2 vorgelegten Verkaufsprospekt Bezug genommen. Nachfolgend beteiligte sich der Kläger im Jahr 1995 mit einer Nominaleinlage von 100.000 DEM zzgl. 5 % Agio an Medico-Fonds Nr. x Objekte Leipzig-Berlin x (nachfolgend: MF x). Letztere Beteiligung ist Gegenstand des unter gleichem Rubrum vor der erkennenden Kammer geführten Parallelverfahrens 10 O 320/13.
4Der Kläger erhielt nachfolgend jährlich Geschäftsberichte der Geschäftsführung des MF x. Aus diesen war zu entnehmen, dass seit dem Jahr 1998 die tatsächlich erreichten Ausschüttungen von den prospektierten negativ abwichen. Insoweit wird auf den Rechenschaftbericht für das Jahr 2005 (Anlage B4) Bezug genommen.
5Der Kläger behauptet, ein Berater der Beklagten sei im Jahre 1994 telefonisch zwecks einer Anlageberatung an ihn herangetreten. Er, der Kläger, habe eine sichere Kapitalanlage insbesondere zur Altersvorsorge gewünscht. Der Berater habe daraufhin eine Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung angeboten, mit der zudem auch Steuern gespart werden könnten. Die Beratung habe telefonisch stattgefunden. Das Telefonat habe nur ca. fünf Minuten gedauert. Ein weiterer Beratungstermin habe nicht stattgefunden. Im Anschluss an das Gespräch habe er den vom Berater vorausgefüllten Zeichnungsschein vorab per Telefax erhalten und diesen umgehend unterschrieben und per Fax zurückgesandt. Den Prospekt habe er erst ca. zwei Wochen nach der „Vorab-per-Telefax-Zeichnung“ per Post erhalten. Der Berater habe bei der Beratung geäußert:
6"die eierlegende Wollmilchsau", "kaufen Sie das", "hier gibt es jedes Jahr steigende Rendite", "es gibt sichere Ausschüttungen und am Ende können Sie die Beteiligung noch mit Gewinn verkaufen", "wir haben gerade eben erst einen Medico-Fonds mit sattem Gewinn verkauft, wir haben auf dem Gebiet jahrelange Erfahrung".
7Der Kläger ist der Ansicht, er sei vor Zeichnung der Beteiligung nicht ordnungsgemäß über die bestehenden Risiken aufgeklärt worden. Der Berater habe ihn weder darauf hingewiesen, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung handelte, die mit dem Risiko eines Totalverlustes behaftet war, noch habe der Berater offenbart, dass ein Zweitmarkt für Beteiligungen dieser Art nicht bestehe, mit der Folge, dass im Falle eines Liquiditätsbedarf die Veräußerung der Beteiligung zur Liquiditätsbeschaffung ausgeschlossen ist. Unterschiede zwischen offenen und geschlossenen Fonds seien nicht erläutert worden. Die Beteiligung sei als zur Altersvorsorge geeignet beworben worden. Auf das Risiko, Ausschüttungen gemäß § 172 Abs. 4 HGB zurückzahlen zu müssen, sei ebenfalls nicht hingewiesen worden. Vielmehr sei suggeriert worden, dass es sich bei der Beteiligung um eine langfristige und sichere Kapitalanlage handeln würde, die jederzeit veräußert werden könne. Die Anlage sei als sicher und risikofrei beschrieben worden. Die Eignung zur Altersvorsorge sei mit der langen Laufzeit der Beteiligung begründet worden. Die Beteiligung sei mit einer Substanzwertbeteiligung verglichen worden. Zudem sei der Verkaufsprospekt in zahlreichen Punkten fehlerhaft, was nicht richtig gestellt worden sei. So sei der Prospekt im Hinblick auf die Darstellung des Risikos des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung fehlerhaft und unvollständig. Auch enthalte der Prospekt keinen Hinweis auf das gegebene Totalverlustrisiko, er stelle das Mietausfallrisiko nur ungenügend dar, enthalte keinen Hinweis auf die mögliche Insolvenz des persönlich haftenden Gesellschafters und auf die Folgen einer etwaigen Insolvenz der Beteiligungstreuhänderin, kläre nicht über die Schlechterstellung des Treuhandkommanditisten im Vergleich zum Direktkommanditisten auf, enthalte keine Risikohinweise im Blick auf erlaubnispflichtige Garantie- und Dienstleistungsverträge, enthalte keinen Hinweis auf das Risiko der Insolvenz des Gründungskommanditisten, verwende den Begriff der Ausschüttungen irreführend, kläre nicht über umsatzabhängige Vergütungen auf, enthalte eine fehlerhafte Prognose-Rechnung, und enthalte irreführende Hinweise auf die fehlende Fungibilität sowie auf personelle Verflechtungen zwischen den Vertragspartnern. Die Beklagte habe es schließlich unterlassen, eine ordnungsgemäße Plausibilitätsprüfung des Prospekts vorzunehmen.
8Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 31. Dezember 2011 (Anlage K 4) die Durchführung eines Güteverfahrens bei dem als staatliche Gütestelle anerkannten Rechtsanwalt x in München. Der Antrag ging am 2. Januar 2012 bei der Gütestelle ein. Die Beklagte äußerte sich in diesem Verfahren nicht. Mit Schreiben vom 2. August 2012 (Anlage K 5) – bei den Prozessbevollmächtigten des Klägers eingegangen am 6. August 2012 – bescheinigte die Gütestelle das Scheitern des Güteverfahrens. Am 1. Februar 2013 stellte der Kläger den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids bei dem Amtsgericht Mayen (Anlage K 6). Dabei erklärte er, dass der Anspruch von einer Gegenleistung nicht abhänge. Der Mahnbescheid wurde am 5. Februar 2013 erlassen und der Beklagten am 8. Februar 2013 zugestellt. Die Beklagte erhob nachfolgend Widerspruch, der am 18. Februar 2013 bei dem Mahngericht einging. Wegen des weiteren Verlaufs des Mahnverfahrens im Einzelnen wird auf den diesbezüglichen Aktenausdruck Bezug genommen (vgl. Bl. 1 ff. GA).
9Der Kläger hat im Mahnverfahren eine Hauptforderung über 53.687,00 EUR als Schadensersatz sowie Nebenforderungen geltend gemacht. Nach Übergang ins streitige Verfahren hat er neben dem Zahlungsanspruch, den er in der Anspruchsbegründung mit 53.685,65 EUR beziffert und in ein Zug-um-Zug-Verhältnis gegen Übertragung der Beteiligung gestellt hat, Freistellungsansprüche geltend gemacht und die Feststellung einer Ersatzpflicht für künftige Schäden begehrt. Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2014 hat er erklärt, Ausschüttungen in Höhe von 21.591,86 EUR erhalten zu haben.
10Der Kläger beantragt nunmehr,
11die Beklagte zu verpflichten, an ihn einen Betrag von 32.093,79 EUR nebst Zinsen i.H.v. 4 % p.a. vom 1. November 1994 bis zum 2. Januar 2012 und fünf Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 3. Januar 2012 Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte des Klägers aus seiner Beteiligung an dem Medico-Fonds Nr. x Berlin x KG über 51.129,19 EUR vom 1. November 1994 zu zahlen,
12die Beklagte zu verpflichten, ihn von allen Verpflichtungen die ihn aus seiner Beteiligung an der Medico Fonds Nummer x Berlin x KG über 51.129,09 EUR zzgl. 5 % Agio vom 1. November 1994 treffen, freizustellen;
13festzustellen, dass die Beklagte sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen hat, die ihm aus der Beteiligung an der Medico Fonds Nummer x Berlin x KG über 51.129,09 EUR zzgl. 5 % Agio vom 1. November 1994 entstehen.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie erhebt die Einrede der Verjährung und trägt im Übrigen wie folgt vor:
17Der Vortrag des Klägers zum Ablauf und Inhalt einer vermeintlichen Beratung sei unsubstantiiert. Der Vortrag decke sich nahezu vollständig mit dem Vortrag des Klägers in dem Parallelverfahren 10 O 320/13. Der Umstand, dass der Kläger den Ablauf vermeintlicher Beratungsgespräche stereotyp und unsubstantiiert darstelle, verdeutliche, dass sich der Kläger an die tatsächlichen Gegebenheiten überhaupt nicht zu erinnern vermöge. Der Verkaufsprospekt, der auf alle der Anlage innewohnenden Risiken zutreffend hinweise, sei dem Kläger rechtzeitig vor der Zeichnung übergeben worden. Dies habe der gängigen Beratungspraxis des Beraters entsprochen. Der Berater, Herr x, habe seine Kunden grundsätzlich auch mündlich zutreffend über die Risiken der Beteiligung informiert.
18Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie ergänzend auf die nachfolgenden Feststellungen Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20I.
21Die zulässige Klage ist unbegründet.
22Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger schlüssig dargelegt hat, dass seitens der Beklagten im Jahr 1994 Aufklärungspflichten verletzt wurden und ob die entsprechenden Verkaufsprospekte Mängel aufweisen. Ewaige Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte sind jedenfalls mit der Verjährungseinrede behaftet und daher nicht mehr durchsetzbar.
23Es kommen hier nach Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB die seit dem 1. Januar 2002 bestehenden Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Anwendung, denn die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen positiver Forderungsverletzung betrug vor der Schuldrechtreform dreißig Jahre und war damit länger als die seit dem 1. Januar 2002 geltende Regelverjährung.
24Nach §§ 195, 199 BGB beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre, beginnend vom Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen sowie der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis infolge grober Fahrlässigkeit nicht hat. Ohne Rücksicht auf Kenntnis oder grobe Fahrlässigkeit verjähren die Schadensersatzansprüche wegen Vermögensschädigung gemäß § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB nach zehn Jahren.
25Der Anspruch wegen behaupteter Beratungsfehler entsteht grundsätzlich mit Zeichnung und Erwerb der Kapitalanlage. Werden wie hier verschiedene Beratungs- und Aufklärungsfehler geltend gemacht, sind die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB für jede einzelne Pflichtverletzung gesondert zu prüfen, da jede Pflichtverletzung verfahrensrechtlich selbständig zu behandeln ist. Wird ein Schadensersatzanspruch - wie hier - auf mehrere Fehler gestützt, beginnt die Verjährung also nicht einheitlich (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 1623 ff.). Ob Ansprüche des Klägers bereits vor dem 1. Januar 2012 aufgrund der kenntnisabhängigen Verjährung verjährt waren, kann jedoch offen bleiben, denn der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er seine Ansprüche vor dem Ablauf der zehnjährigen Frist des § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB in verjährungshemmender Weise geltend gemacht hat.
26Nach § 199 Abs. 3 BGB i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB beginnt die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährungsfrist für die vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüche am 1. Januar 2002. Sie endete vorliegend am 31. Dezember 2011. Das vom Kläger am 31. Dezember 2011 angestrengte Güteverfahren hat zwar zunächst eine Hemmung der Verjährung bewirkt. Insbesondere ist unschädlich, das der Antrag erst am 2. Januar 2012 bei der Gütestelle einging. Da der 31. Dezember 2011 ein Sonnabend war, genügte es zur Hemmung der Verjährung im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB, dass der Kläger seinen Güteantrag am darauf folgenden Montag, dem 2. Januar 2012, bei der Gütestelle einreichte. Insoweit gilt entsprechend die Vorschrift des § 193 BGB. Danach kann eine an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist abzugebende Willenserklärung oder zu bewirkende Leistung noch am nächsten Werktag abgegeben bzw. erbracht werden, wenn der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend fällt. Diese Regelung dient dem Schutz der Sonn- und Feiertage sowie der Rücksichtnahme auf die Wochenend- und Feiertagsruhe der Bevölkerung und auf das allgemeine Ruhen der bürgerlichen Geschäfte an diesen Tagen (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - III ZR 159/ 06 - NJW 2007, 1581, 1583 Rn. 25). Ohne diese Bestimmung würden Fristen unangemessen verkürzt, weil zur Vermeidung von Nachteilen Leistungen bereits rechtzeitig vor den Wochenenden und den Feiertagen und damit vorzeitig vorgenommen werden müssten (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - III ZR 159/ 06 - NJW 2007, 1581, 1583 Rn. 25). Da diesem Grundgedanken auch eine Verkürzung von Verjährungsfristen widerspricht, wird § 193 BGB entsprechend auf diese angewandt (Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl. 2014, § 193 Rn. 2).
27Die durch das Güterverfahren erwirkte Hemmung dauerte gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB indes nur bis zum Ablauf von 6 Monaten nach der Beendigung des Güteverfahrens am 2. August 2012, sie endete also am 3. Februar 2013. Auf die durch den Mahnantrag vom 1. Februar 2013 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB begründete weitere Hemmung kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen, da er den Erlass des Mahnbescheids durch falsche Angaben erwirkt und sich damit rechtsmissbräuchlich verhalten hat.
28Der Mahnbescheidsantrag enthält die bewusst wahrheitswidrige Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhänge. Da der Kläger einen Schadensersatzanspruch geltend macht, der auf Rückabwicklung der Fondsbeteiligung gerichtet ist, konnte er die Rückzahlung des aufgewendeten Anlagebetrages nur Zug um Zug gegen Übertragung der Fondsbeteiligung auf die Beklagte geltend machen. Dem hat der Kläger mit seiner Antragstellung im streitigen Verfahren sowie im Güteantrag (Anlage K4) vor Beantragung des Mahnbescheids auch Rechnung getragen. Infolgedessen liegt auf der Hand, dass die unrichtige Angabe im Mahnbescheidsantrag allein zu dem Zweck erfolgte, dessen Zurückweisung wegen Unzulässigkeit gemäß § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu vermeiden. Denn bei wahrheitsgemäßen Angaben hätte das Mahngericht den Antrag als unzulässig zurückweisen müssen, so dass dem Kläger nur die Möglichkeit der verjährungshemmenden Klageerhebung geblieben wäre. Beschreitet der Kläger in einem solchen Fall gleichwohl den Weg des Mahnverfahrens in der naheliegenden Absicht, die Klage nicht sofort begründen zu müssen, so nutzt er treuwidrig eine formale Rechtsposition aus, wenn er sich auf die verjährungshemmende Wirkung des zugestellten Mahnbescheids beruft (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – VIII ZR 157/11; OLG München, Urteil vom 4. Dezember 2007 – 5 U 3479/07). Dass das genannte Urteil des Bundesgerichtshofs auch auf Fälle aus dem Kapitalanlagerecht anwendbar ist, bei welchem die Gegenleistung nicht in einer Hauptleistung besteht, folgt schon daraus, dass der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung ausdrücklich auf das Urteil des Oberlandesgerichts München Bezug nimmt. Dieses befasste sich mit einem gleichgelagerten Fall aus dem Kapitalanlagerecht.
29Der Antrag auf Erlass des Mahnbescheids durch den Kläger erfolgte in dem Bewusstsein, dass der Kläger Rückzahlung der aufgewendeten Anlagesumme nur Zug um Zug gegen Übertragung der Fondsbeteiligung verlangen kann, wie sich aus der entsprechenden Antragstellung in der Anspruchsbegründung sowie aus den im Güteantrag ergibt. Wenn gleichwohl im Mahnantrag vom 1. Februar 2013 mitgeteilt wird, der Anspruch hänge nicht von einer Gegenleistung ab, so kann dies – auch angesichts des Umstands, dass Abgabe an das Streitgericht nach erfolgtem Widerspruch erst am 3. September 2013 beantragt wurde – nur zu dem Zweck erfolgt sein, die Klage nicht sofort begründen zu müssen, und die Angabe zur Gegenleistung ist bewusst wahrheitswidrig erfolgt. Dies steht für die Kammer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Beantragung des Mahnbescheids aus einem anderen Grund erfolgt sein soll. Dass der Kläger sich hier etwa in einem Rechtsirrtum befunden haben könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich, auch und gerade mit Blick auf die Tatsache, dass er selbst im Güteverfahren und in der Anspruchsbegründung von einer nur Zug um Zug zu erfüllenden Schadensersatzpflicht ausging. Auch Vorleistungspflichten der Beklagten, die das Abhängigkeitsverhältnis des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs von der selbst zu erbringenden Übertragung der Rechte und Pflichten an der Beteiligung auf die Beklagte entfallen lassen könnten, bestanden weder aus Sicht des Klägers noch waren solche objektiv gegeben.
30Da die Anspruchsbegründung erst am 15. Oktober 2013 und damit bereits in verjährter Zeit bei Gericht eingegangen ist, vermochte sie eine weitere Hemmung nicht zu begründen.
31Die Klage war wegen der erhobenen Einrede der Verjährung insgesamt abzuweisen.
32II.
33Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
34III.
35Streitwert: Bis zum 23. Juni 2014: bis 55.000,00 EUR, danach bis 35.000,00 EUR.
36Rechtsbehelfsbelehrung:
37Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
38a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
39b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
40Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
41Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu begründen.
42Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
43Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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Referenzen
- 5 U 3479/07 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 247 Basiszinssatz 1x
- BGB § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 269 Klagerücknahme 1x
- BGB § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen 1x
- § 6 Abs. 4 EGBGB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 193 Sonn- und Feiertag; Sonnabend 1x
- VIII ZR 157/11 1x (nicht zugeordnet)
- 10 O 320/13 2x (nicht zugeordnet)