Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 25 T 450/14
Tenor
wird die sofortige Beschwerde der beteiligten Gläubigerin A gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 26.06.2014 auf deren Kosten (§ 4 InsO, § 97 Abs. 1 ZPO) als unzulässig verworfen.
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Wie bereits das Amtsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 30.07.2014 zutreffend ausgeführt hat, ist die Beschwerde unzulässig, weil die Beschwerdeführerin entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie durch den Plan wesentlich schlechter gestellt wird, als sie ohne einen Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 251 Abs. 3 InsO genannten Mitteln ausgeglichen werden kann.
2Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann auf diese Glaubhaftmachung vorliegend auch nicht verzichtet werden.
3Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 17. Juli 2014 (Az. IX ZB 13/14 = NJW 2014, S. 2436) ausdrücklich hervorgehoben hat, hat diese Glaubhaftmachung der Schlechterstellung als Bestandteil der Beschwerdebegründung bei jeder gegen die Bestätigung eines Insolvenzplans gerichteten Beschwerde zu erfolgen. Es handelt sich bei der Schlechterstellung um ein spezielles Erfordernis der materiellen Beschwer, dessen Glaubhaftmachung eine allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung ist. Dies gilt nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs uneingeschränkt auch dann, wenn der Beschwerdeführer – wie vorliegend – seine Beschwerde auf einen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften stützt.
4Da es daran vorliegend mangelt, insbesondere auch in keiner Weise glaubhaft gemacht worden ist, dass ein eventueller Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 251 Abs. 3 InsO genannten Mitteln ausgeglichen werden kann, ist die Beschwerde ohne Rücksicht auf die gerügte Gesetzesverletzung mangels einer materiellen Beschwer gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO unzulässig.
5Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen.
6Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die entscheidungserheb-liche Rechtsfrage durch die angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs hinreichend obergerichtlich geklärt ist und die Sache darüber hinaus keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 4 InsO, § 574 ZPO).
7Düsseldorf, den 10.09.2014
8Landgericht, 25. Zivilkammer
9Der Vorsitzende als Einzelrichter
10Dr. B
11Vorsitzender Richter am Landgericht
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