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InsO § 253 Rechtsmittel

Insolvenzordnung

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt oder durch den die Bestätigung versagt wird, steht den Gläubigern, dem Schuldner und, wenn dieser keine natürliche Person ist, den am Schuldner beteiligten Personen die sofortige Beschwerde zu.

(2) Die sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer

1.
dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat,
2.
gegen den Plan gestimmt hat und
3.
glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechtergestellt wird, als er ohne einen Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 251 Absatz 3 genannten Mitteln ausgeglichen werden kann; ist der Schuldner eine natürliche Person, gilt § 245a entsprechend.

(3) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur, wenn in der öffentlichen Bekanntmachung des Termins (§ 235 Absatz 2) und in den Ladungen zum Termin (§ 235 Absatz 3) auf die Notwendigkeit des Widerspruchs und der Ablehnung des Plans besonders hingewiesen wurde.

(4) Auf Antrag des Insolvenzverwalters weist das Landgericht die Beschwerde unverzüglich zurück, wenn das alsbaldige Wirksamwerden des Insolvenzplans vorrangig erscheint, weil die Nachteile einer Verzögerung des Planvollzugs nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Beschwerdeführer überwiegen; ein Abhilfeverfahren nach § 572 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung findet nicht statt. Dies gilt nicht, wenn ein besonders schwerer Rechtsverstoß vorliegt. Weist das Gericht die Beschwerde nach Satz 1 zurück, ist dem Beschwerdeführer aus der Masse der Schaden zu ersetzen, der ihm durch den Planvollzug entsteht; die Rückgängigmachung der Wirkungen des Insolvenzplans kann nicht als Schadensersatz verlangt werden. Für Klagen, mit denen Schadensersatzansprüche nach Satz 3 geltend gemacht werden, ist das Landgericht ausschließlich zuständig, das die sofortige Beschwerde zurückgewiesen hat.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (20. Zivilsenat) - 20 W 116/25
7. Oktober 2025
20 W 116/25 7. Oktober 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - IX ZB 15/24
11. September 2025
IX ZB 15/24 11. September 2025
Beschluss vom Landgericht Stuttgart (1. Zivilkammer) - 1 T 12/24
21. Januar 2025
1 T 12/24 21. Januar 2025
Beschluss vom Amtsgericht Düsseldorf - 503 IN 195/23
13. Dezember 2024
503 IN 195/23 13. Dezember 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - V ZB 29/23
19. September 2024
V ZB 29/23 19. September 2024
Beschluss vom Landgericht Regensburg - 64 T 185/24
29. Juli 2024
64 T 185/24 29. Juli 2024
Endurteil vom Landgericht München II - 6 O 18927/21
5. Juli 2024
6 O 18927/21 5. Juli 2024
Beschluss vom Landgericht Köln - 13 T 9/24
4. März 2024
13 T 9/24 4. März 2024
Beschluss vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (1. Senat) - L 9 BA 6/21
13. Februar 2024
L 9 BA 6/21 13. Februar 2024
Beschluss vom Amtsgericht Köln - 75 IN 486/17
6. Dezember 2023
75 IN 486/17 6. Dezember 2023