Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 12 O 337/14
Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr, im Rahmen des Internetportals „H“ in Anzeigen beziffert mit buchbaren Hotels pro Destination zu werben, sofern die Zahl der tatsächlich im Rahmen der angebotenen Destination buchbaren Hotels unter der beworbenen Zahl liegt.
2.
Der Beklagten werden für jede Zuwiderhandlung gegen das unter Ziff. 1. genannte gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
3.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Abmahnkosten in Höhe von 219,35 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2014 zu zahlen.
4.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
5.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 22.500,00 € vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
3Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgabe die Bekämpfung des unterlauteren Wettbewerbs gehört.
4Die Beklagte bietet im Internet über die Adresse www.U.de ein Preisvergleichsdienst für Hotelübernachtungen an, Hotelbuchungen können über die Beklagte nicht durchgeführt werden.
5Die Beklagte arbeitet mit Hotelbuchungsportalen aber auch mit den Hotelbetreibern selbst zusammen, sog. „Kooperationspartnern“.
6Der interessierte Kunde erhält über das Portal der Beklagten die Möglichkeit, in einer Suchmaske die Stadt, in der er nach einem Hotel sucht, sowie den Zeitraum, in dem er ein Hotel benötigt, einzugeben. Nach Eingabe dieser zwingenden Suchkriterien wird ihm aus dem Gesamtkontingent der bei der Beklagten registrierten Hotels eine Auswahl zur Verfügung gestellt (vgl. screenshots Anlage K 1, K 2). Der Kunde hat die Möglichkeit die Suchergebnisse über weitere nicht zwingende Auswahlkriterien (bspw. die Art des Zimmers, einen Höchstpreis, Barrierefreiheit) zusätzlich einzuschränken.
7Der Kunde kann die einzelnen ihm angezeigten Hotels über die Schaltfläche „zum Angebot“ anwählen und wird dann auf die Buchungsseite des jeweiligen Hotels oder ein Buchungsportal, beispielsweise „F“, weitergeleitet, wo er dann den eigentlichen Buchungsvorgang durchführen kann.
8Der interessierte Kunde kann durch die Beklagte veranlasst auch unter Verwendung des Stichwortes „Hotel“ und die Eingabe des jeweiligen Ortes über die Suchmaschine „H“ nach Hotels und Preisvergleichsportalen suchen, und so auf die Internetseite der Beklagten gelangen, die ihm als Suchergebnis angezeigt wird. Die Anzeige der Internetseite der Beklagten bei „H“ enthält in diesem Zusammenhang unter anderem eine bezifferte Angabe von Hotels. Folgt man dem im Rahmen des Suchergebnisses bei „H“ angezeigten Link auf die Internetseite der Beklagten, so kann die dort angezeigte Gesamtanzahl von Hotels im Vergleich zu der bei „H“ angegebene Hotelanzahl nach unten abweichen. So wurde die Hotelanzahl für den Ort „V“ am 30.07.2014 bei dem Suchergebnis über „H“ mit 297 Hotels angegeben, während man auf der Internetseite der Beklagten die Angabe „60 von 242 Hotels“ erhielt. Ebenfalls am 30.07.2014 befand sich für die Anfrage „Hotels T“ bei H die Angabe „610“ und auf der Seite der Beklagten die Angabe „82 von 554“. Da für die Anzeige buchbarer Hotels die Angabe eines Reisedatums zwingend ist, sieht eine Standardeinstellung der Beklagten vor, dass das bei Weiterleitung auf ihr Portal angezeigte Anreisedatum stets zwei Wochen später als der Tag der Suche liegt und eine Übernachtung angefragt wird.
9Wegen der genauen Anzeige wird auf die vorgelegten screenshots (Anlage K 1, K2) Bezug genommen.
10Mit Schreiben vom 07.08.2014 (Anlage K 3) mahnte der Kläger, der die angegriffene Handlung für irreführend hält, die Beklagte ab und forderte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.
11Die Beklagte reagierte mit Schreiben vom 19.08.2014 (Anlage K 4) und lehnte die Abgabe einer Unterlassungserklärung ab.
12Der Kläger begehrt mit der der Beklagten am 01.10.2014 zugestellten Klage Unterlassung wegen irreführender Werbung sowie Erstattung außergerichtlich entstandener Abmahnkosten. Die Abmahnkosten beziffert der Kläger auf der Grundlage der Personal- und Sachkosten im Jahre 2012 und bringt eine Kostenpauschale in Höhe von 219,35 € (inkl. 7 % Mehrwertsteuer) in Ansatz.
13Der Kläger beantragt,
14die Beklagte zu verurteilen,
151.
16es bei Androhung der gesetzlichen Ordnungsmitteln zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
17im Rahmen des Internetportals „H“ in Anzeigen beziffert mit buchbaren Hotels pro Destination zu werben, sofern die Zahl der tatsächlich im Rahmen der angebotenen Destination buchbaren Hotels unter der beworbenen Zahl liegt;
182.
19an sie Abmahnkosten in Höhe von 219,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
20Die Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll zur Sitzung vom 25.03.2015 verwiesen.
23Entscheidungsgründe:
24A.
25Die Klage hat Erfolg.
26I.
27Die Klage ist zulässig.
281.
29Die Prozessführungsbefugnis des Klägers, die die Beklagte auch nicht in Frage stellt, liegt nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG vor. Aufgrund der Mitgliederstruktur des Klägers (vgl. Köhler, in: Köhler/ Bornkamm, UWG, Kommentar, 33. Auflage, 2015, Einl UWG, Rn. 2.29) ist davon auszugehen, dass ihm eine hinreichende Anzahl von Mitbewerbern, die zumindest gleichartige Dienstleistungen wie die Beklagte vertreiben, angehört, und er sachlich und finanziell mit hinreichenden Mitteln ausgestattet ist, um seinen – gerichtsbekannten – Satzungszweck, die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, zu erfüllen.
302.
31Sofern die Beklagte der Antragsfassung entgegentritt, weil sie diese für nicht hinreichend bestimmt nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hält, ist die Antragsfassung nicht zu beanstanden. Insbesondere stellt sich die Verwendung des Begriffs „buchbar“ nicht als unbestimmt dar. Der Wortsinn des Begriffs ist eindeutig mit den zur Buchung zur Verfügung stehenden Hotels bestimmt. Der Begriff wird auch nicht deshalb unklar, weil nicht deutlich wird, über wen die Buchung erfolgt bzw. ob aus Gründen, die bei dem interessierten Kunden liegen, weniger Hotels buchbar sind.
32II.
33Die Klage ist begründet.
341.
35Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch gem. §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG zu.
36a)
37Die Beklagte ist passivlegitimiert.
38Der vorgelegten vorgerichtlichen Korrespondenz der Parteien, insbesondere dem Schreiben der Beklagten vom 19.08.2014, lässt sich entnehmen, dass die Beklagte selbst über „H“ die Werbung schaltet.
39Es liegt auch eine geschäftliche Handlung der Beklagten vor.
40Die geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Nr. 1 UWG erfordert einen objektiven Zusammenhang zum eigenen oder einem fremden Unternehmen (Bornkamm, in: Köhler/ Bornkamm, UWG, Kommentar, 33. Auflage, 2015, § 5, Rn. 2.1, 2. 3) und muss auf die Absatzförderung ausgerichtet sein (Bornkamm, a. a. O.). Erforderlich ist weiter ein Verhalten vor, bei oder nach dem Geschäftsabschluss (Bornkamm, ebd., § 5, Rn. 2.5). Diese Voraussetzungen liegen dann vor, wenn das fragliche Verhalten darauf gerichtet ist, geschäftliche Entscheidungen des (potenziellen) Vertragspartners zu beeinflussen (a. a. O.). Eine geschäftliche Entscheidung in diesem Sinne liegt bereits dann vor, wenn der angesprochene Verkehrskreis der endgültigen Kaufentscheidung vorgelagerte Entscheidungen trifft, die mit der Kaufentscheidung unmittelbar zusammenhängen (Köhler, in: Köhler/ Bornkamm, UWG, Kommentar, 33. Auflage, 2015, § 2, Rn. 48 a). Zu diesen Entscheidungen gehört insbesondere auch die Entscheidung, sich mit der Person des Unternehmers, seinem Produkt oder seinem Angebot zu befassen, wie beispielsweise eine Internetseite aufzusuchen (a. a. O.).
41Orientiert an diesem Maßstab liegt in der Anzeige der Hotelanzahl über die Suchmaschine „H“ eine geschäftliche Handlung vor.
42Das von der Beklagten angebotene Preisvergleichsportal dient jedenfalls der Förderung des Absatzes fremder Unternehmen, insbesondere der Hotels und Hotelbuchungsplattformen, die an dem Preisvergleichsportal der Beklagten teilnehmen. Denn durch den Preisvergleich rücken solche Hotels, auf die der Adressat andernfalls möglicherweise nicht aufmerksam geworden wäre, als potenzielle Vertragspartner des Nutzers des Vergleichsportals in den Fokus. Ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrskreises wird durch die Angabe einer größeren Gesamtzahl der für den Preisvergleich zur Verfügung stehenden Hotels bei „H“ dazu veranlasst, auf das Preisvergleichsportal der Beklagten und die dort an dem Preisvergleich teilnehmenden Unternehmen zuzugreifen. Denn mit einer großen Anzahl an für den Vergleich zur Verfügung stehender Hotels ist die Erwartungshaltung eines möglichst objektiven und umfassenden Vergleichs verbunden. Die Bereitschaft auf der Grundlage dieses Vergleichs einen Vertragsschluss mit einem vorgeschlagenen Hotel einzuleiten, liegt dann nahe.
43b)
44Die angegriffene Aussage stellt sich als irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG dar.
45Irreführend ist eine Angabe, wenn sie bei den Adressaten eine Vorstellung erzeugt, die mit den wirklichen Verhältnissen nicht im Einklang steht (Bornkamm, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Auflage, 2013, § 5, Rn. 2.66) und diese unrichtige Vorstellung für die Entschließung des angesprochenen Verkehrskreises relevant ist (Bornkamm, ebd., § 5, Rn. 2.74).
46Der Aussageinhalt einer Angabe bestimmt sich dabei nach der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise, an die die Werbung sich richtet (Bornkamm, a. a. O.) – vorliegend an das allgemeine Publikum. Maßgebend für das Verständnis der Aussage ist der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher, der der Angabe die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (Bornkamm, ebd., § 5, Rn. 2.87).
47Der angesprochene Verkehrskreis, zu dem die Kammer selbst zählt, geht aufgrund der Anzeige einer konkreten Anzahl von Hotels bei der Suchmaschine „H“, wie sie am 30.07.2014 erfolgte, davon aus, dass mit der Anzeige die Gesamtzahl der bei der Beklagten angemeldeten Hotels in dem jeweiligen Ort angezeigt wird, mithin die Beklagte bei ihrem Preisvergleich grundsätzlich auf diese Anzahl von Hotels zugreifen und die auf den jeweiligen Kunden passenden Hotels aus dieser Gesamtzahl herausfiltern kann. Aufgrund des Umstandes, dass der interessierte Kunde im Zeitpunkt der Suchanfrage bis auf den Ort keine weiteren Suchkriterien (insbesondere das Reisedatum) angegeben hat, geht er gerade nicht davon aus, dass bei der bei der Suchmaschine angegebenen Hotelanzahl etwaige individuelle Wünsche bereits Berücksichtigung gefunden haben.
48Die bei der Suchmaschine „H“ angezeigte Anzahl von Hotels für die Orte T und V entsprach zu dem Zeitpunkt der Anzeige am 30.07.2014 nicht der tatsächlichen Anzahl der bei der Beklagten für diese Orte registrierten Hotels.
49Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Seite der Beklagten am 30.07.2014 für den Ort T die Angaben „82 von 554 Hotels“ (Anlage K 1) und für den Ort V „62 von 242 Hotels“ zu entnehmen war, während das H-Suchergebnis die Ziffern „610“ (T) und „297“ (V) anzeigte. Die vor dem Wort „von“ stehende Zahlenangabe ist dabei so zu verstehen, dass es sich dabei um die Gesamtzahl aller für den Preisvergleich zur Verfügung stehender Hotels handelt, während die vor dem Wort „von“ stehende Anzahl so verstanden wird, dass es sich dabei um die Anzahl der auf die einschränkend angegebenen Suchkriterien passenden Hotels handelt.
50c)
51Die Wiederholungsgefahr wird aufgrund des feststehenden Rechtsverstoßes vermutet. Indizien, die die Vermutung entkräften, sind weder vorgetragen, noch erkennbar.
52d)
53Der nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 13.04.2015 enthält gegenüber dem bereits im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vorliegenden Klägervorbringens keine für die Entscheidung erheblichen Tatsachen mehr, weshalb von einer Wiedereröffnung der Verhandlung nach § 156 Abs. 1 ZPO abgesehen wurde.
542.
55Der Anspruch des Klägers auf Erstattung von Abmahnkosten ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG.
56Die Abmahnung war aufgrund des feststehenden Rechtsverstoßes erforderlich.
57Der Abmahnung vom 07.08.2014 lässt sich die abgemahnte Handlung auch ohne Vorlage der die Verletzungshandlung enthaltenden screenshots hinreichend deutlich entnehmen. Denn der Kläger beschreibt darin die den screenshots zugrundeliegenden Verletzungshandlungen genau. Dass diese Beschreibung hinreichend ist, kommt auch darin zum Ausdruck dass das Schreiben der Beklagten vom 19.08.2014 ein auf diese abgemahnte Handlung angepasstes Verteidigungsvorbringen enthält.
58Die Höhe der Abmahnkosten, bemessen nach einer Kostenpauschale, ist plausibel dargelegt. Die Beklagte tritt dem Anspruch auch insoweit nicht entgegen.
593.
60Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
61B.
62Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
63Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 ZPO.
64Die Ordnungsmittelandrohung ergeht nach § 890 Abs. 2 ZPO.
65Streitwert: 20.000,00 €
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Referenzen
- §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG 3x (nicht zugeordnet)
- BGB § 291 Prozesszinsen 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 253 Klageschrift 1x
- § 2 Nr. 1 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 156 Wiedereröffnung der Verhandlung 1x
- § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 890 Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen 1x