Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 70/14

Tenor

I.              Die Beklagte wird verurteilt,

1.               es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu  250.000,00  EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten am jeweils vertretungsberechtigten Verwalter der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,

              beheizbare Böden für Viehställe, die aus einer Vielzahl von hohlen, rechteckigen Plattenkörpern zusammengesetzt sind, deren Hohlräume mit einem Wärmeträgerfluid, insbesondere mit Wasser befüllt sind und mittels durch diese Hohlräume verlaufender Heizleitungen beheizbar sind, wobei jeder Plattenkörper jeweils eine die Standfläche für das Vieh bildende, mit einer Einfüllöffnung versehene Oberschale und eine die Oberschale abstützende Unterschale aufweist, die an ihren Rändern flüssigkeitsdicht miteinander verbunden sind und mit Mitteln zum Einhängen in Träger versehen sind und in ihrem Flächenbereich durch Stützen aneinander abgestützt sind, die durch den Hohlraum verlaufen,

              in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

              bei denen die Stützen zumindest im von unten an die Oberschale angrenzenden Bereich von seitlich offenen Rohrstutzen mit eckigem Querschnitt gebildet werden, deren seitliche Öffnungen alle in Richtung auf die an einem Rand der Oberschale befindliche Einfüllöffnung ausgerichtet sind;

2.               der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die in Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 16.12.2010 begangen hat, und zwar unter Angabe

a.               der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b.               der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c.               der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

              wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege, nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3.               der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 27.06.2010 begangen hat, und zwar unter Angabe

  • a.               der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

  • b.               der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

c.              der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d.               der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

              wobei die Angaben zu d. nur für die Zeit seit dem 16.01.2011 zu machen sind

              und der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

4.               die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 16.12.2010 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12.05.2015) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.

II.               Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten und seit dem 16.01.2011 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

III.              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.              Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

V.              Das Urteil ist in Bezug auf die Verurteilung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung (Ziff. I. 2. und I. 3. des Tenors) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,- EUR, hinsichtlich der Kostengrundentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 450.000,- EUR vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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Entscheidungsgründe:

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