Sonstige vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 18/15
Tenor
Der Klägerin wird aufgegeben, der Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit in Höhe von 124.000,00 € zu leisten.
Die Sicherheit kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlichrechtlichen Sparkasse erbracht werden.
Zur Beibringung der Sicherheit wird der Klägerin eine Frist bis zum 11.07.2015 gesetzt.
1
Tatbestand
3Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Patentverletzung in Anspruch. Im vorliegenden Zwischenstreit ist über die Verpflichtung der Klägerin zur Leistung einer Prozesskostensicherheit gemäß § 110 ZPO zu befinden.
4Die Klägerin ist eine am 03.05.2013 mit einem aufgebrachten Stammkapital in Höhe von 25.000,00 € gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Gegenstand laut Handelsregisterauszug des Amtsgerichts Münchens vom 13.04.2015 das Innehaben, die Leitung, Nutzung und Wahrung geistiger Eigentumsrechte sowie damit verbundener Dienste und anderer verbundener Tätigkeiten ist. Ihre Muttergesellschaft ist die A mit Sitz in X.
5Der registrierte satzungsmäßige Sitz der Klägerin lautet X. Unter dieser Adresse residiert die Steuerberater- und Wirtschaftsprüferkanzlei B. Geschäftsführer der Klägerin ist Herr C wohnhaft in X. Dieser ist zugleich auch Geschäftsführer der D, der E sowie der F, welche ebenfalls über namensgleiche Muttergesellschaften in den USA verfügen.
6Am 07.05.2013 reichte die Klägerin bereits wegen Patentverletzung Klagen gegen die G beim Landgericht Düsseldorf ein.
7Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 14.04.2015 die Einrede der Prozesskostensicherheit erhoben.
8Die Beklagte behauptet, die Klägerin sei nur mit dem Bestreben gegründet worden Patentverletzungsverfahren für ihre Muttergesellschaft zu führen, ohne Prozesskostensicherheit leisten zu müssen. Dies ergebe sich bereits aus dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen ihrer Gründung und der Einreichung der ersten Klagen. Es sei überdies höchst zweifelhaft, ob die Klägerin überhaupt über einen tatsächlichen Verwaltungssitz in Deutschland verfüge. Hinzu komme, dass diese nicht über ausreichend Eigenkapital verfüge, um die in Zukunft anfallenden Prozesskosten zu begleichen. Das Stammkapital der Klägerin von 25.000,00 € reiche schon nicht für eine Erstattung ihrer – der Beklagten – erstinstanzlichen Kosten aus.
9Die Beklagte beantragt,
10der Klägerin aufzugeben, ihr binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist Prozesskostensicherheit in angemessener Höhe zu leisten.
11Die Klägerin beantragt,
12den Antrag zurückzuweisen.
13Die Klägerin behauptet, ihre Gründung habe das Ziel verfolgt einen zentralen Ansprechpartner für Geschäftspartner in Deutschland zu bieten. Ziel sei es gerade nicht, Prozesse zu führen und hierbei Prozesskostensicherheiten für die Muttergesellschaft zu vermeiden. Zu ihren Aufgaben gehöre vielmehr auch eine Auslizensierung von Patentrechten an Dritte. Die Muttergesellschaft selbst habe auch keinerlei Geschäftsführungsbefugnisse in Bezug auf sie – die Klägerin.
14Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den bisher vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe
16I.
17Der Streit der Parteien über die Verpflichtung, gemäß § 110 ZPO Prozesskostensicherheit zu leisten, ist durch Zwischenurteil zu entscheiden (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 944; BGH WM 1982, 136; BGHZ 37, 264).
18Die Beklagte hat den Antrag auf Leistung der Prozesskostensicherheit mit Schriftsatz vom 14.04.2015 und damit rechtzeitig vor der Verhandlung zur Hauptsache gestellt (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 30. Auflage 2014, § 110 Rn. 4).
19II.
20Die Einrede der mangelnden Sicherheit für die Prozesskosten ist begründet. Gemäß § 110 ZPO Abs. 1 ZPO haben Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, auf Verlangen des Beklagten Prozesskostensicherheit zu leisten. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
211.
22§ 110 Abs. 1 ZPO sieht für alle Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) haben, die Pflicht zur Sicherheitsleistung für die dem Beklagten durch den Rechtsstreit mutmaßlich entstehenden Prozesskosten vor. Bei juristischen Personen – wie hier – entscheidet über den Aufenthaltsort der Unternehmenssitz (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 148), wobei es nicht auf den bloß satzungsgemäßen, sondern auf den tatsächlichen Verwaltungssitz ankommt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2012 – I-2 U 30/10; OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.2015, I- 2 U 57/14; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 944). Dies gilt grundsätzlich auch in Fällen gewillkürter Prozessstandschaft.
23Der Ort, an dem die Verwaltung geführt wird, ist der Tätigkeitsort der Geschäftsführung oder der sonst dazu berufenen Vertretungsorgane, also der Ort, an dem die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführerakte umgesetzt werden (BGH, NJW 2009, 1610). Dies setzt eine gewisse organisatorische Verfestigung einschließlich des Vorhandenseins von Räumlichkeiten voraus, in denen die Geschäftsführungsorgane ihre Tätigkeit für das Unternehmen tatsächlich ausüben und sich an die Gesellschaft gerichtete Postsendungen wirksam zustellen lassen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.12.2012- I-2 U 30/10). Von Bedeutung ist die Hauptverwaltung der Klägerin, von der im Rechtsverkehr insbesondere eine Zustellungsmöglichkeit erwartet wird. Die Existenz einer zustellungsfähigen Anschrift in der EU/im EWR stellt insofern eine notwendige Bedingung des Verwaltungssitzes dar, weswegen ein solcher Sitz nicht angenommen werden kann, wenn es schon an einer europäischen Zustellmöglichkeit fehlt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2012 – I-2 U 30/10). Ihr Vorhandensein bildet jedoch keine hinreichende Bedingung für den Verwaltungssitz (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.2015 – I-2 U 59/14).
24Residiert der Geschäftsführer aufenthaltsbegründend innerhalb der EU/des EWR, kommt es nicht darauf an, ob und in welchem Maße er seine geschäftlichen Entscheidungen und Handlungen für den Kläger eigenverantwortlich trifft oder aber in Absprache, gegebenenfalls sogar nach den konkreten Weisungen einer auswärtigen Muttergesellschaft vorzunehmen hat. Selbst wenn der Geschäftsführer auf gegebene Konzernstrukturen und Weisungsabhängigkeiten Rücksicht zu nehmen hat, ändert dies nämlich nichts an der vorliegend allein interessierenden Tatsache, dass die Unternehmensverwaltung des Klägers durch den Aufenthaltsort der Entscheidungsträger bestimmt wird, mögen deren operative Entscheidungen – vereinzelt oder generell – auch nicht frei gefasst, sondern durch anderweitige Vorgaben motiviert sein (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.2015 – I-U 57/14).
252.
26Unter Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze mag ein tatsächlicher Verwaltungssitz der Klägerin unter ihrer satzungsgemäßen Adresse vorhanden sein, die Klägerin kann sich jedoch nicht auf einen Verwaltungssitz in Deutschland berufen, denn die Muttergesellschaft der Klägerin verschaffte sich mit der Gründung der Klägerin und der Vereinbarung einer gewillkürten Prozessstandschaft eine formale Rechtsstellung, die sie von der Pflicht zur Leistung einer Prozesskostensicherheit befreit. Sie umgeht damit die Bestimmung der §§ 110 ff. ZPO. Dies ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 75. Aufl. 2015, § 242 R. 38).
27a.)
28Dass die Klägerin über keine zustellungsfähige Adresse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, namentlich unter der auch in der Klageschrift angegebenen Adresse in Bremen verfügt, behauptet auch die Beklagte nicht.
29b.)
30Der alleinige Geschäftsführer der Klägerin hat überdies seinen Tätigkeitsschwerpunkt an dem satzungsgemäßen Sitz der Klägerin in X. Nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen kommt es deshalb auch nicht darauf an, ob und in welchem Maße er geschäftliche Entscheidungen und Handlungen für die Klägerin eigenverantwortlich oder in Absprache mit der Muttergesellschaft trifft. Allein aus der Tätigkeit des Herrn H als Geschäftsführer noch weiterer Gesellschaften kann nicht geschlossen werden, dass er für die Klägerin keine Tätigkeit entfaltet. Das Gegenteil folgt vielmehr aus dem als Anlage K1 vorgelegten, von Herrn H als Geschäftsführer unterzeichneten Lizenzvertrag vom 17.03.2014 sowie aus dem Umstand, dass im Rahmen der vorprozessualen Korrespondenz der hiesigen Parteien Rechtsanwälte zumindest auch durch die Klägerin und damit vertreten durch Herrn H, § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG, mandatiert worden sind. Dass weitere Personen für die Klägerin vertretungsbefugt sind, behauptet auch die Beklagte nicht. Unstreitig fehlt es jedenfalls an einer Geschäftsführungsbefugnis der Muttergesellschaft für die Klägerin.
31c.)
32Zwar gilt auch im Falle gewillkürter Prozessstandschaft, dass grundsätzlich auf den Verwaltungssitz des Klägers abzustellen ist. Dies gilt indes nicht in Fällen wie dem vorliegenden, in dem die Prozessstandschaft nur zwecks Umgehung der Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit nach § 110 Abs. 1 ZPO vereinbart wurde. Das ist regelmäßig der Fall, wenn der Kläger nur zur Führung von Rechtsstreitigkeiten gegründet wurde und damit am Ausgang des Prozesses kein schutzwürdiges Interesse hat (vgl.Münchener Kommentar, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 110, Rn. 15). Davon ist im vorliegenden Streitfall auszugehen.
33aa.) Ein eigenes schutzwürdiges Interesse der Klägerin, welches Voraussetzung für eine wirksame gewillkürte Prozessstandschaft ist, ist nicht ersichtlich. Ein solches ist gegeben, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtslage des Prozessführungsbefugten hat (vgl. Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl. 2015, § 51 Rn. 27 m.w.N.; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 991). Die Klägerin ist vorliegend nur einfache Lizenznehmerin; sie ist ausweislich Klausel 3 Absatz 2 des Lizenzvertrages nicht zur Erteilung von Unterlizenzen befugt. Überdies ist auch nach dem Vortrag der Klägerin nicht ersichtlich, dass diese die erteilte Lizenz selbst nutzt, geschweige denn dazu in der Lage ist. Auch eine anderweitige Verwertung der Lizenz, etwa durch Erteilung von weiteren Lizenzen ist nicht ersichtlich und nach dem Lizenzvertrag nicht möglich. Ein wirtschaftliches oder rechtliches Interesse der Klägerin an dem Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits ergibt sich vor diesem Hintergrund nicht.
34bb.) Eine Geschäftstätigkeit der Klägerin, die über die Führung von Patentverletzungsverfahren hinaus geht, ist nicht erkennbar. Es ist auch nach dem Vortrag der Klägerin nicht ersichtlich, dass sie neue Märkte erschließt und weitere Lizenznehmer aktiv sucht. Zwar trägt die Klägerin vor, sie entfalte Entwicklungs-, Angebots- und Verkaufstätigkeiten im Rahmen ihrer Aufgabe als zentraler Ansprechpartner für Geschäftspartner in Deutschland. Welche konkreten Aufgaben sie in diesem Rahmen wahrnimmt, wird hingegen nicht substantiiert dargelegt. Nach dem Vortrag der Parteien stellt sich die Situation vielmehr so dar, dass es bei der Tätigkeit der Klägerin lediglich um die Inanspruchnahme von Patentverletzern geht. Denn der konkrete Vortrag der Klägerin beschränkt sich auf die Kontaktaufnahme zu potentiellen Patentverletzern und die Vorbereitung zur Umsetzung der Rechte und Pflichten, die Gegenstand von Prozessen wie dem vorliegenden Rechtsstreit sind. Diesem Zweck dienen auch die Regelungen im Lizenzvertrag zur Prozessstandschaft. Dass die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit den Versuch unternimmt, mit vermeintlichen Patentverletzern eine außergerichtliche Lösung zu finden, ist in Patentverletzungssachen übliche Vorgehensweise und versteht sich allein vor dem Hintergrund der anderenfalls aus § 93 ZPO drohenden Kostenfolge von selbst.
35cc.) Die Klägerin ist derzeit finanziell auch so ausgestattet, dass sie über keine im Fall des Unterliegens für die Kostenerstattung ausreichende Mittel verfügt. Denn sie verfügt lediglich über ein Stammkapital in Höhe von 25.000,00 €. Dieses ist bereits für die erstinstanzlichen Kosten der Beklagten, unter Zugrundelegung eines Streitwerts von 1.250.000,00 € je 16.276,23 € für Rechts- und Patentanwalt, nicht ausreichend.
36Auch besteht zwischen der Gründung der Klägerin und der Klage gegen die G beim Landgericht Düsseldorf wegen Patentverletzung ein enger zeitlicher Zusammenhang. Die Klägerin ist nur vier Tage vor der Klageeinreichung gegründet worden. In einem derart kurzen Zeitraum war die Aufnahme einer Geschäftstätigkeit nicht möglich.
37d.)
38Der Berufung auf die formale Rechtsposition steht der – auch auf das Prozessrecht ausstrahlende – Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegen. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, eine deutsche Gesellschaft mit Sitz im Inland zu sein, um die Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit abzuwehren. Denn vorliegend hat die Muttergesellschaft die Klägerin lediglich vorgeschoben, um die Prozesskostensicherheit nicht leisten zu müssen. Ein anderer triftiger Grund für die Vereinbarung einer gewillkürten Prozessstandschaft ist nicht erkennbar.
39III.
40Bei der Festsetzung der Höhe der Prozesskostensicherheit gemäß § 112 Abs. 2 ZPO hat das Gericht den Betrag zugrunde gelegt, den die Beklagte wahrscheinlich aufzuwenden haben wird. Das Gericht berücksichtigt dabei die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die der Beklagten voraussichtlich bis zur Entscheidung über die Annahme der Revision entstehen werden (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1510). Außergerichtliche Kosten, mögliche Kosten für Zeugen und Sachverständige sowie Fahrtkosten bleiben dagegen außer Betracht.
41IV.
42Eine Kostenentscheidung ist erst im Schlussurteil zu treffen. Eine Zwangsvollstreckung findet aus dem Zwischenurteil nicht statt.
43Verwandte Urteile
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Referenzen
- ZPO § 110 Prozesskostensicherheit 5x
- §§ 110 ff. ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- 2 U 59/14 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 93 Kosten bei sofortigem Anerkenntnis 1x
- 2 U 30/10 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 112 Höhe der Prozesskostensicherheit 1x
- Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 2 U 30/10 1x
- GmbHG § 35 Vertretung der Gesellschaft 1x
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 1x
- 2 U 57/14 1x (nicht zugeordnet)