ZPO § 112 Höhe der Prozesskostensicherheit

Zivilprozessordnung

(1) Die Höhe der zu leistenden Sicherheit wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt.

(2) Bei der Festsetzung ist derjenige Betrag der Prozesskosten zugrunde zu legen, den der Beklagte wahrscheinlich aufzuwenden haben wird. Die dem Beklagten durch eine Widerklage erwachsenden Kosten sind hierbei nicht zu berücksichtigen.

(3) Ergibt sich im Laufe des Rechtsstreits, dass die geleistete Sicherheit nicht hinreicht, so kann der Beklagte die Leistung einer weiteren Sicherheit verlangen, sofern nicht ein zur Deckung ausreichender Teil des erhobenen Anspruchs unbestritten ist.

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Beschluss vom Bundesgerichtshof (11. Zivilsenat) - XI ZR 549/17
23. Oktober 2018
XI ZR 549/17 23. Oktober 2018
Beschluss vom Bundesgerichtshof (4. Zivilsenat) - IV ZR 93/17
23. August 2017
IV ZR 93/17 23. August 2017
Sonstige vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 18/15
11. Juni 2015
4b O 18/15 11. Juni 2015
Beschluss vom Bundesgerichtshof (4. Zivilsenat) - IV ZR 350/13
21. Februar 2014
IV ZR 350/13 21. Februar 2014
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 15 UF 86/11
26. April 2011
15 UF 86/11 26. April 2011
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 12 W 125/04
3. Mai 2005
12 W 125/04 3. Mai 2005