Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 8 O 253/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
U a U b F U U a n d
3Am 8. Januar 2010 schlossen die Kläger mit der Beklagten zwei Darlehensverträge über Beträge in Höhe von 615.720,00 EUR (Darl.Nr.#####/####/#####/####: aufgeteilt in 162.500,00 EUR und 453.600,00 EUR) und 442.498,32 EUR (Darl.Nr. #####/####) zu einem Zinssatz von jährlich 6,200 % bzw. 6,650 % ab. Die Darlehensverträge enthielten jeweils identische Widerrufsbelehrungen. Wegen des Inhalts wird auf Anlage K1/K2 Bezug genommen. Die Verträge kamen derart zustande, dass die Beklagte die Vertragsexemplare an die Kläger versandte, diese die Verträge unterschrieben und zurücksandten. Im Anschluss nahm die Beklagte das Angebot an und händigte den Klägern die Vertragsurkunden nebst Widerrufsbelehrung aus.
4Die Kläger beendeten die Darlehen zum 2. Oktober 2012 vorzeitig und tilgten sie mit Wertstellung zum 5. Oktober 2012. Sie zahlten – entsprechend vertraglicher Vereinbarungen mit der Beklagten vom 28. August 2012 (Anl. B1) – folgende Vorfälligkeitsentschädigungen:
5Darl.Nr.: #####/####: 25.190,06 EUR
6Darl.Nr.: #####/####: 71.230,25 EUR
7Darl.Nr.: #####/####: 97.498,25 EUR.
8Darüber hinaus zahlten sie Bearbeitungsgebühren in Höhe von 525,00 EUR.
9Mit Schreiben vom 19. März 2014 erklärten die Kläger durch anwaltliches Schreiben den Widerruf der Darlehensverträge und forderten die Beklagte zur Rückabwicklung, insbesondere Rückzahlung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigungen und vertraglichen Gebühren, auf.
10Die Kläger sind der Auffassung, dass die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß sei, da sie nicht zutreffend über den Beginn aufkläre. Durch die von der Beklagten gewählten Formulierung komme nicht klar zum Ausdruck, dass die Widerrufsfrist erst dann beginne, wenn dem Verbraucher seine eigene Vertragserklärung zugegangen sei. Darüber hinaus sei der Tag des Ereignisses bei der Berechnung der Frist nach dem BGB nicht mit einzurechnen.
11Weiterhin sei der Hinweis in der Belehrung fehlerhaft, dass der Widerruf auch über Fax oder Email erfolgen könne, ohne dass die Beklagte dem Verbraucher ihre Fax-Nummer oder Email-Adresse mitteile. Dies verstoße gegen das Deutlichkeitsgebot.
12Eine Irreführung sei darin begründet, dass über finanzierte Geschäfte belehrt würde, obwohl ein solches – unstreitig – gar nicht vorliege.
13Die Saldierung der Rückzahlungsansprüche ergebe einen Rückforderungsanspruch zu ihren Gunsten in Höhe der Klageforderung. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf Bl. 8-11 d.A. Bezug genommen.
14Die Kläger beantragen,
15die Beklagte zu verurteilen, an sie 283.647,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Oktober 2012 zu zahlen.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Sie ist der Ansicht, dass die Widerrufsbelehrungen ordnungsgemäß seien und im Übrigen dem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblichen Muster der BGB-InfoV entsprächen. Jedenfalls sei das Widerrufsrecht durch die vollständige Abwicklung der Darlehen erloschen und die Ausübung des Widerrufsrecht verwirkt.
19F n U U c h F i d u n g U g r ü n d F
20Die zulässige Klage ist unbegründet.
21I.
22Den Klägern steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung von 283.647,17 EUR zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder unter den Voraussetzungen der §§ 357 Abs. 1 Satz 1, 346 Abs. 1, 495 Abs. 1, 355 BGB jeweils in der Fassung bis zum 10. Juni 2010 (im Folgenden: BGB a.F.) noch gemäß § 812 BGB.
231.
24Voraussetzung für einen Rückzahlungsanspruch aus §§ 357 Abs. 1 Satz 1, 346 Abs. 1 BGB a.F. ist das Bestehen eines Widerrufsrechts gemäß §§ 355, 495 BGB a.F. sowie die wirksame Ausübung dessen. An letzterem fehlt es hier.
25a.
26Auf den vorliegenden Fall findet gemäß Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB das BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung (im Folgenden: BGB a.F.) Anwendung, da die Darlehensverträge aus Januar 2010 stammen und die Schuldverhältnisse damit vor dem 11. Juni 2010 entstanden sind.
27b.
28Zwar stand den Klägern grundsätzlich ein Widerrufsrecht gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 BGB a.F. zu, auch wenn die Darlehen – wie die Beklagte vorträgt – der Ablösung der Kredite der in Liquidation befindlichen M GmbH & Co. KG, dessen geschäftsführender Gesellschafter der Kläger gewesen ist, gedient hätten. Da die Geschäftsführung einer GmbH keine gewerbliche oder selbständige Tätigkeit ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 2007 – XI ZR 208/06 [unter II 1 c]), handelt ein GmbH-Geschäftsführer, der im eigenen Namen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die GmbH ein Geschäft abschließt, als Verbraucher (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Juli 2009 – 6 U 79/09 [unter II 3 a]).
29c.
30Das Widerrufsrecht konnte von den Klägern im Zeitpunkt der Widerrufserklärung vom 19. März 2014 jedoch nicht mehr wirksam ausgeübt werden, da es aufgrund des Ablaufs der zweiwöchigen Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. bereits erloschen war. Zwar erlischt das Widerrufsrecht gemäß § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB a.F. nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. Dies ist hier jedoch – entgegen der Auffassung der Kläger – nicht der Fall.
31aa.
32Gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. enthält. Nach § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. beginnt die Frist bei schriftlich abzuschließenden Verträgen nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden.
33Durch die Widerrufsbelehrung muss der rechtsunkundige Erklärungsempfänger vollständig, zutreffend und unmissverständlich über die Voraussetzungen seines Widerrufsrechts informiert werden. Der Verbraucher muss durch die Belehrung von seinem Widerrufsrecht dergestalt in Kenntnis gesetzt werden, dass er auch in der Lage ist, es auszuüben (Vgl. BGH, NJW-RR 2005, 180, 181). Insbesondere ist der Verbraucher auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2009 – XI ZR 33/08 [unter II 2 b]). Der Widerrufsbelehrung muss bei Schriftform des Vertrages eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung voraussetzt, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2009 – XI ZR 33/08 [unter II 2 b aa]).
34bb.
35Diesen Anforderungen genügt die jeweils von der Beklagten verwandte Widerrufsbelehrung.
36(1)
37Entgegen der Auffassung der Kläger informiert die Widerrufsbelehrung eindeutig, zutreffend und entsprechend des zum Vertragsabschluss geltenden Gesetzes über den Beginn der Widerrufsfrist.
38Aus der Formulierung „Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist“ ergibt sich, dass die Widerrufsfrist nicht beginnt, bevor dem Verbraucher auch seine eigene Vertragserklärung vorliegt. Einer von den Klägern geforderten Klarstellung, dass es hätte heißen müssen „einer von Ihnen unterschriebenen Vertragsurkunde“, bedurfte es nicht. Denn – anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (Urteil vom 10. März 2009 – XI ZR 33/08) – heißt es in der vorliegenden Widerrufsbelehrung hinter „eine Vertragsurkunde“ „Ihr schriftlicher Antrag“ und nicht lediglich „der schriftliche Darlehensantrag“. Aus der Aufzählung „eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag“ ergibt sich für den unbefangenen durchschnittlichen Verbraucher als Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist, dass ihm in jedem Fall seine eigene Vertragserklärung vorliegen muss (so auch OLG Celle, Beschluss vom 14. Juli 2014 – 3 W 34/14 [unter II 1]).
39Weiterhin bedurfte es keiner Belehrung über den Inhalt der §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB. Vielmehr reicht es aus, wenn die Widerrufsbelehrung zutreffend und unzweideutig das Ereignis benennt, das nach dem Gesetz den Lauf der Frist auslöst; das ist mit der Formulierung „Fristbeginn nach Auskündigung der Urkunde“ gegeben (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 1994 – VIII ZR 223/93 [unter II 2] = NJW 1994, 1800, 1801).
40(2)
41Die Widerrufsbelehrung ist nicht wegen des in Klammern gesetzten Textes nach „Der Widerruf ist zu richten an:“ fehlerhaft. Der Hinweis „(Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., F-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufsbelehrung erhält, auch eine Internet-Adresse)“ ist weder ablenkend noch irreführend. Vielmehr enthält er aus Sicht eines verständigen Verbrauchers die an den Unternehmer gerichteten allgemeinen Vorgaben, welche Angaben dieser gegenüber dem Verbraucher machen soll. Durch die im Anschluss in Fettdruck abgedruckte postalische Adresse sowie die Email-Adresse ist hinreichend deutlich, welche Kommunikationswege die Beklagte für den Widerruf vorgesehen hat.
42(3)
43Die Widerrufsbelehrung ist nicht deswegen fehlerhaft, weil die Beklagte über das Widerrufsrecht bei „finanzierten Geschäften“ belehrt hat. Auch wenn vorliegend kein verbundenes Geschäft vorliegt, ist die Belehrung hierüber nicht geeignet, dem Verbraucher die Voraussetzungen und Folgen (über die hier nach §§ 495, 355 Abs. 1, Abs. 2 BGB a.F. nicht belehrt werden musste) seines Widerrufsrechts zu verschleiern oder ihn in sonstiger Weise von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten.
44(a)
45Zusätze in der Widerrufsbelehrung sind nicht schlechthin unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 1986 - I ZR 95/84 [unter I 2 a]). Die Belehrung darf jedoch keine Erklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken, enthalten (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - I ZR 202/91 [unter II 1]; BGH, Urteil vom 24. April 2007 – XI ZR 191/06 [unter II 2 a]).
46(b)
47Inhaltliche Fehler der Belehrung über finanzierte Geschäfte machen die Kläger nicht geltend und solche sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere geht die Belehrung nicht davon aus, dass im Fall der Kläger verbundene Verträge vorliegen. Vielmehr wird durch den ersten Satz der Hinweise zu den finanzierten Geschäften deutlich, dass diese nur Geltung beanspruchen, wenn mit dem Darlehen eine Verpflichtung aus einem anderen Vertrag finanziert wird und diese beiden Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden, die im Anschluss näher erläutert wird.
48(c)
49In der Belehrung über die finanzierten Geschäfte ist kein unzulässiger Zusatz zu sehen.
50Zunächst enthält der Absatz keine Hinweise, die in Abweichung zu den im ersten Teil unter „Widerrufsrecht“ dargestellten Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechts stehen und so zu einer Verwirrung des Verbrauchers führen würden. Darüber hinaus kann ein Verständiger Verbraucher bereits durch Lektüre des ersten Satzes des Absatzes („Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtung aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden..“) erkennen, ob der Absatz über finanzierte Geschäfte für ihn maßgebliche Informationen enthält.
51In der vom Verordnungsgeber im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorgegebenen Musterbelehrung (Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV für den Zeitraum vom 4. August 2009 bis zum 10. Juni 2010) war darüber hinaus vorgesehen, dass Hinweise für finanzierte Geschäfte entfallen können, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt. Demnach oblag es nach der Wertung des Verordnungsgebers nicht den Darlehensgebern, die oftmals schwierige Frage zu beurteilen, ob im Einzelfall ein verbundenes Geschäft vorliegt. Vielmehr war eine vorsorgliche Belehrung, für den Fall, dass verbundene Verträge vorliegen, zulässig. Etwas anderes kann nicht für die Sachverhalte gelten, in denen der Unternehmer die Musterwiderrufsbelehrung nicht verwandt hat.
52Auch wenn dem entgegengehalten werden kann, dass danach letztlich der Verbraucher das Beurteilungsrisiko trägt, ob verbundene Verträge vorliegen und er keine Gewissheit über seine Rechtsstellung hat (vgl. Münchener Kommentar zum BGB/Habersack, 5. Aufl. 2007, § 358 Rn. 71; Masuch, NJW 2008, 1700 1702 f.), führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Der Gesetzgeber hat in der neuesten Fassung der Musterwiderrufsbelehrung in der Anlage zu Art. 246b § 2 Abs. 3 EGBGB trotz der geäußerten Kritik die Hinweise des Verordnungsgebers unverändert übernommen (anders daher jetzt Münchener Kommentar zum BGB/Habersack, 6. Aufl. 2012, § 358 Rn. 71). Für Sachverhalte außeralb des Anwendungsbereichs der genannten Musterinformationen sowie für Fälle, in denen der Unternehmer oder Darlehensgeber von der Möglichkeit der Musterverwendung keinen Gebrauch macht, kann schwerlich etwas anderes gelten (vgl. Münchener Kommentar zum BGB/Habersack, 6. Aufl. 2012, § 358 Rn. 71).
532.
54Den Klägern steht weiterhin kein Anspruch auf Rückzahlung der geltend gemachten Beträge und insbesondere auch nicht der isolierten Vorfälligkeitsentschädigungen gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Fall BGB zu.
55Danach ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, diesem zur Herausgabe verpflichtet. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Zahlung ist mit Rechtsgrund erfolgt. Wie ausgeführt haben sich die Darlehensverträge nicht in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt. Darüber hinaus kann die Beklagte die Vorfälligkeitsentschädigungen aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen vom 28. August 2012 beanspruchen. Die diesbezügliche Höhe steht zwischen den Parteien nicht in Streit.
56II.
57Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 1 ZPO.
58Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.
59Streitwert: 283.647,17 EUR.
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