Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 25 T 393/15
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
LANDGERICHT DÜSSELDORF
2BESCHLUSS
25 T 393/15
398 XIV 2304 / L
4AG Düsseldorf
5In dem Verfahren
6-Verfahrenspfleger:
7Antragsteller:
8hat die 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 22. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. A., die Richterin am Landgericht B. und die Richterin C.
9am 17. Juni 2015
10b e s c h l o s s e n :
11Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
12G r ü n d e :
13Der Betroffene wurde 1985 wegen Vergewaltigung und Mordes zu einer Jugendstrafe von 10 Jahren verurteilt.
14Nach vollständiger Verbüßung der Strafe und Haftentlassung im Juli 1994 wurde er im Dezember 1994 in dem LVR Klinikum Düsseldorf untergebracht, nachdem er von Vergewaltigungs- und Mordphantasien berichtet hatte.
15Seit März 1995 ist der Betroffene nach den Bestimmungen des PsychKG in dem LVR-Klinikum Düsseldorf geschlossen untergebracht. Zuletzt wurde die Unterbringung mit Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 23. Mai 2013 bis zum 23. Mai 2015 verlängert.
16Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 22. Mai 2015 hat das Amtsgericht Düsseldorf auf Antrag des Ordnungsamtes vom 2. März 2015 und nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dr. D. vom 7. Mai 2015 sowie der Anhörung des Betroffenen am 19. Mai 2015 die Fortdauer der Unterbringung des Betroffenen in der geschlossenen Abteilung einer psychiatrischen Klinik bis zum 22. Mai 2017 angeordnet und die sofortige Wirksamkeit dieser Anordnung ausgesprochen.
17Gegen diesen Beschluss hat der Betroffene rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt.
18Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 58, 59, 63, 64, 312 Ziffer 3 FamFG, 13 Abs.1 PsychKG), in der Sache jedoch nicht begründet.
19Der angefochtene Beschluss ist gerechtfertigt, da die Voraussetzungen des § 11 PsychKG vorliegen.
20Nach § 11 Abs. 1 S. 1 PsychKG ist die Unterbringung Betroffener nur zulässig, wenn und solange durch deren krankheitsbedingtes Verhalten gegenwärtig eine erhebliche Selbstgefährdung oder eine erhebliche Gefährdung bedeutender Rechtsgüter anderer besteht, die nicht anders abgewendet werden kann.
21Der Betroffene fällt unter den Anwendungsbereich des § 1 PsychKG, da er nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. D. an einer Persönlichkeitsstörung mit Anteilen der schizoiden und der dissozialen Persönlichkeitsstörung sowie einer Grenzbegabung leidet.
22Die Kammer schließt sich den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen in vollem Umfang an. An der Diagnose bestehen keinerlei Zweifel, zumal diese in Übereinstimmung steht mit den Ausführungen der behandelnden Klinikärzte Prof. Dr. E., PD Dr. F. und Dr. G. in deren Attest vom 9. Februar 2015 sowie den zahlreichen früheren Attesten und Gutachten, welche in dem vorliegenden Verfahren erstellt worden sind und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
23Es besteht auch weiterhin die akute Gefahr einer ganz erheblichen Fremdgefährdung.
24Der Betroffene hat nach wie vor Gewaltphantasien. Wie der Sachverständige ausführt, ist entscheidend, dass es selbst in dem reizabschirmenden Milieu des klinischen Alltags, in dem zusätzlich durch Medikamente eine Spannungsreduzierung herbei geführt wird, Verhaltensauffälligkeiten, die auch als tätlich aggressiv übergriffig zu bezeichnen sind, vereinzelt vorgekommen sind. In dem geschützten Umfeld werden die Gewaltphantasien im therapeutischen Settíng, sobald sie genannt werden, aufgefangen, so dass sie nicht ausgelebt werden.
25Außerhalb dieses schützenden Rahmens, überflutet von Reizen, die den Betroffenen in seiner Gewaltbereitschaft, insbesondere sexuellen Gewaltbereitschaft steigern, mit Absetzen einer spannungsregulierenden Medikation besteht die konkrete Gefahr, dass der Betroffene jeder Zeit Gewalttaten, insbesondere sexuelle Gewalttaten, ausführen wird.
26Dieser überzeugenden Einschätzung des Sachverständigen, die in Übereinstimmung steht mit den früheren Begutachtungen, schließt sich die Kammer uneingeschränkt an.
27Im Hinblick darauf ist die geschlossene Unterbringung derzeit noch zwingend erforderlich.
28Das Amtsgericht hat den Unterbringungszeitraum auch zu Recht auf weitere zwei Jahre festgelegt. Aufgrund des bereits seit vielen Jahren im Wesentlichen unverändert fortbestehenden Krankheitsbildes ist, wie der Sachverständige ebenfalls nachvollziehbar dargelegt hat, vor Ablauf von zwei Jahren offensichtlich nicht mit einer durchgreifenden Veränderung des Krankheitsbildes und der daraus resultierenden Gefährdungslage zu rechnen (§ 329 FamFG).
29Im Beschwerdeverfahren war die persönliche Anhörung des Betroffenen sowie die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht erforderlich, da solches zeitnah in erster Instanz erfolgt ist und von der erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (§ 68 Abs. 3 FamFG).
30Rechtsmittelbelehrung:
31Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben. Sie ist binnen einer Frist von 1 Monat nach der Zustellung des Beschlusses bei dem Bundesgerichtshof durch Einreichung einer Beschwerdeschrift einzulegen. Diese muss von einem am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
32Dr. A. B. C.
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Referenzen
- § 11 PsychKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 PsychKG 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 329 Dauer und Verlängerung der Unterbringung 1x
- § 11 Abs. 1 S. 1 PsychKG 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 68 Gang des Beschwerdeverfahrens 1x
- Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 25 T 393/15 1x
