Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 2a O 136/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist ein Unternehmen mit Sitz in den Niederlanden und gehört der Hanssen Group an, die sich mit der Herstellung und dem Verkauf von Fenstern und U2 beschäftigt. Sie ist Inhaberin einer im Benelux-Markenregister eingetragenen Wortmarke KNIPPING (Nr. 0680591) sowie einer im Benelux Markenregister eingetragenen Wort-/-Bildmarke
(Nr. 0684756).
Die Beklagte ist die Tochter von S, der Inhaber eines Geschäftsbetriebs für Rolladen- und Fensterbau in Hamminkeln war. Am 07.09.1979 meldete die Firma S beim Benelux Markenamt eine Wort-/-Bildmarke
(Nr. 361604, nachfolgend: Klagemarke) an. Im Jahre 1989 wurde die S GmbH & D KG gegründet. Ob daneben weiter der Geschäftsbetrieb des Einzelunternehmers S bestand, ist zwischen den Parteien umstritten. Nach der Wiedervereinigung wurde die Knipping Fenster-Handelsgesellschaft mbH & D KG gegründet, die den Markt in den neuen Bundesländern erschließen sollte.
Am 14.11.2003 beantragte die Beklagte beim Benelux-Markenamt die Eintragung als Inhaberin der Klagemarke und legte einen Erbschein vor, der sie als Alleinerbin von S auswies. In der Folgezeit wurde sie in das Benelux-Markenregister als Inhaberin eingetragen.
5In der Zeit vom 14.12.2005 bis 27.12.2011 war ein Rechtsstreit unter anderem über die streitgegenständliche Marke zwischen der S5 B.V. und der Knipping Beheer B.V. in den Niederlanden anhängig. Auf die Anlagen K 17 – K 18 wird Bezug genommen. Während dieser Zeit war die Klagemarke beschlagnahmt.
6Die Klägerin ist der Ansicht, die Eintragung der Beklagten in das Register sei ohne Rechtsgrund erfolgt.
7Hierzu behauptet sie, im Zuge der Umwandlung der Einzelfirma S in die S GmbH & D KG im Jahre 1989 seien sämtliche immateriellen Vermögensrechte und damit auch die Klagemarke auf die S GmbH & D KG übertragen worden. Die Klagemarke „Knipping“ habe einen sehr engen Bezug zu dem Geschäftsbetrieb gehabt und dessen wesentlichen Wert dargestellt. Für eine Übertragung der Klagemarke auf die KG spreche auch, dass die Namensrechte an der Bezeichnung „Knipping“ aufgegeben worden seien. Ein Interesse des S an der Zurückhaltung der Klagemarke sei ebenfalls nicht ersichtlich.
8Sie ist der Ansicht, ein Übergang der Klagemarke auf die KG ergebe sich auch aus dem zum Zeitpunkt der Übertragung geltenden § 8 Abs. 1 S. 2 WZG in der bis zum 30. April 1992 geltenden Fassung, wonach die Übertragung einer Registermarke nur gemeinsam mit dem Geschäftsbetrieb, zu dem sie gehörte, möglich gewesen sei. Ein späterer Wegfall des Geschäftsbetriebs habe automatisch auch zur Löschungsreife der Marke geführt.
9Weiter behauptet sie, am 08.02.1992 sei der Geschäftsbetrieb mit sämtlichen immateriellen Vermögensrechten zu ganz überwiegenden Teilen an die S2 GmbH veräußert worden. Aufgrund gesellschaftlicher Umwandlungen seien die immateriellen Vermögensrechte einschließlich der streitgegenständlichen Marke auf die Knipping Fenster Handelsgesellschaft mbH übertragen worden, die später in Knipping Fenster Technik GmbH umbenannt worden sei. Diese Gesellschaft sei im Jahr 2000 in die Insolvenz gegangen und der Insolvenzverwalter habe das Anlagevermögen, Vorräte und die immateriellen Vermögensrechte einschließlich der Klagemarke mit Kaufvertrag vom 13.03.2001 an die Knipping Fenster und U2 GmbH veräußert. Nachdem über das Vermögen der Knipping Fenster und U2 GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei, habe die Q die Klagemarke mit Vertrag vom 02.04.2004 vom Insolvenzverwalter Dr. T erworben und diese am 30.04.2004 auf die Knipping System Technik GmbH übertragen, die wiederum mit Vertrag vom 15.01.2005 unter anderem die Klagemarke auf die S4 übertragen habe. Von dieser habe sie, die Klägerin, die Klagemarke mit Vertrag vom 15.02.2005 gekauft.
10Die Klägerin beantragt,
11die Beklagte zu verurteilen, gegenüber dem Benelux Markenamt zu erklären, dass sie hinsichtlich der Benelux-Bildmarke KNIPPING 361604 Nichtberechtigte ist und auf die Eintragung als Markeninhaberin verzichtet.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Die Beklagte behauptet, die Klagemarke sei im Jahre 1989 weder auf die Knipping Fensterhandelsgesellschaft mbH & D KG noch auf die Knipping Bauelemente GmbH & D KG übertragen worden, sondern sei im Vermögen ihres verstorbenen Vaters S verblieben. Dieser habe sein Einzelunternehmen S neben den Kommanditgesellschaften weitergeführt und bereits im Jahre 1991 ausdrücklich betont, dass die Klagemarke in Familienbesitz bleiben und nicht veräußert werden solle. Konsequenterweise sei sie auch nie im Rahmen der Handelsbilanzen der S GmbH & D KG aktiviert worden.
15Sie meint, eine Übertragung der Klagemarke auf die S2 GmbH sei bereits deshalb nicht möglich gewesen, weil weder die Knipping Fensterhandelsgesellschaft mbH & D KG noch die Knipping Bauelemente GmbH & D KG Rechtsinhaber der Klagemarke geworden seien. Entsprechendes ergebe sich auch nicht aus dem Übertragungsvertrag, wonach lediglich Namensrechte und keine Markenrechte übertragen worden seien. Sie bestreitet alle weiteren, von der Klägerin behaupteten Verfügungen über die Klagemarke und behauptet, eine fehlende Übertragung ergebe sich auch daraus, dass das Markenregister nie geändert worden sei. Schließlich habe auch das Gericht von Alkmaar eine Klage der Firma Knipping Fenster und U2 GmbH gegen eine Knipping Kozijnen deshalb zurückgewiesen, weil nicht habe bewiesen werden können, dass der erste entscheidende Übertragungsakt stattgefunden habe.
16Die Beklagte erhebt zudem die Einrede der Verjährung und behauptet hierzu, die Klägerin hätte sich bereits bei dem behaupteten Erwerb der Klagemarke am 08.02.2005 über den Registerstand informieren und feststellen müssen, dass die S5 nicht als Markenrechtsinhaberin eingetragen ist. Schließlich sei der Klägerin auch bekannt gewesen, dass die Fa. X mit der Wort-/-Bildmarke Knipping seit Jahren Werbung in den Niederlanden betreibe. Dennoch habe sie keine Ansprüche ihr gegenüber geltend gemacht.
17Schließlich rügt die Beklagte wegen des Verfahrens in den Niederlanden die entgegenstehende Rechtskraft.
18Wegen des beiderseitigen Vorbringens im Übrigen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Die zulässige Klage ist nicht begründet.
21I.
22Eine Entscheidung in dieser Sache ist nicht wegen bestehender materieller Rechtskraft ausgeschlossen, § 322 ZPO. Der materiellen Rechtskraft fähig sind nur deutsche Zivilurteile (Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Auflage, Vor § 322 Rdn. 8). Im Übrigen wirkt das Urteil grundsätzlich nur im Verhältnis der tatsächlichen Parteien zueinander (Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Auflage, Vor § 322 Rdn. 52). Der Rechtsstreit in Alkmaar betraf die Knipping Fenster und U2 GmbH und die Knipping KoZijnen B.V., vor dem Gericht in Roermond klagte die Knipping Beheer B.V. gegen die S5. Die Entscheidungen der beiden holländischen Gerichte stehen mithin einer Entscheidung in dieser Sache nicht entgegen.
23II.
24Der Klägerin steht kein Anspruch gegen die Beklagte zu, gegenüber dem Benelux-Markenamt zu erklären, dass sie hinsichtlich der Benelux-Bildmarke KNIPPING (Nr. 361604) Nichtberechtigte sei und auf die Eintragung als Markeninhaberin verzichte.
25Die Voraussetzungen des § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB als einzig in Betracht kommender Anspruchsgrundlage sind nicht erfüllt.
261.
27Die Klägerin hat nicht dargetan, dass die Beklagte ohne Rechtsgrund auf sonstige Weise etwas erlangt hat, weil sie als formell Berechtigte der Klagemarke im Benelux-Markenregister eingetragen ist.
28Die Beklagte hat einen Erbschein vorgelegt, der sie als alleinige Erbin ihres im Jahre 1995 verstorbenen Vaters S ausweist. S war unstreitig als Inhaber der Einzelfirma auch Inhaber der streitgegenständlichen Klagemarke, die er im Jahre 1979 selbst zur Eintragung in das Benelux-Markenregister angemeldet hat. Zum Todeszeitpunkt befand sich die Klagemarke auch noch im Vermögen des Erblassers und ist damit im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gem. § 1922 BGB auf die Beklagte übergegangen.
29Einem Übergang der Klagemarke auf die Beklagte zum Todeszeitpunkt steht insbesondere nicht entgegen, dass der Erblasser diese bereits zu Lebzeiten auf die S GmbH und D KG übertragen hat und die Klagemarke durch weitere Übertragungen schließlich auf die Klägerin übergegangen ist.
30Die Klägerin hat bereits die erste Übertragung der Klagemarke in der von ihr behaupteten Übertragungskette – von S e.K. auf die S GmbH & D KG - nicht nachzuweisen vermocht.
31a)
32Die Klagemarke ist zunächst nicht bereits deshalb auf die Knipping Bauelemente GmbH & D KG übergegangen, weil sie nach der im Jahre 1989 geltenden Rechtslage nicht im Privatbesitz des S verbleiben konnte.
33Auf den im Jahre 1989 erfolgten Übergang des Einzelunternehmens S auf die Knipping Bauelemente GmbH & D KG ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht das im Jahre 1989 in Deutschland geltende Warenzeichengesetz anwendbar, nach dessen § 8 Abs. 1 S. 2 WZG (in der bis zum 30. April 1992 geltenden Fassung) eine Registermarke (damals: Warenzeichen oder Dienstleistungsmarke) nur mit dem Geschäftsbetrieb oder dem Teil des Geschäftsbetriebs, zu dem sie gehörte, auf einen anderen übergehen konnte und die Bindung der Marke an den Geschäftsbetrieb ein traditioneller, zum ordre public gehörender Grundsatz des deutschen Warenzeichenrechts war.
34Vielmehr ist der zwischen den Parteien umstrittene Übergang der Klagemarke auf die S GmbH & D KG nach den im Jahre 1989 auf die Eintragung einer Benelux-Marke geltenden Vorschriften des am 01.01.1971 in Kraft getretenen Einheitlichen Benelux-Markengesetzes (Eenvormige Beneluxwet op de merken - BMW) zu beurteilen. Hierauf hat die Kammer die Klägerin auch mit Beschluss vom 11.12.2013 hingewiesen.
35Artikel 13 des Einheitlichen Benelux-Markengesetzes sieht vor, dass das ausschließliche Recht an einem Warenzeichen unabhängig von der vollständigen oder teilweisen Übertragung des Unternehmens für sämtliche oder einen Teil der Waren, für welche das Zeichen hinterlegt ist, übertragen werden oder Gegenstand einer Lizenz sein kann (Deutsche Übersetzung abgedruckt in BIPMZ 1970, 218). Anders als das Deutsche Warenzeichengesetz sah das Benelux-Markengesetz im Jahre 1989 mithin nicht die Bindung der Marke an den Geschäftsbetrieb vor (vgl. auch Lange, Internationales Handbuch des Marken- und Kennzeichenrechts, Kapitel 8: Niederlande, Rdn. 2955).
36Ein Übergang der Klagemarke auf die Knipping Bauelemente GmbH & D KG war daher nicht rechtlich zwingend. Vielmehr konnte die Klagemarke auch im Privatbesitz des S verbleiben.
37b)
38Dass S die Klagemarke mit Übertragungsvertrag auf die Knipping Bauelemente GmbH & D KG übertragen hat, steht ebenfalls nicht fest. Die Klägerin hat keinen Übertragungsvertrag vorgelegt, aus dem sich ein Übergang auch der Klagemarke von S auf die Knipping Bauelemente GmbH & D KG ergibt. Gemäß Artikel 11 C des Einheitlichen Benelux-Markengesetzes hätte ein solcher Vertrag auch schriftlich erfolgen müssen. Denn der Rechtsübergang kann nach dieser Vorschrift Dritten gegenüber erst dann entgegen gehalten werden, wenn ein Auszug aus der Urkunde, aus der sich der Rechtsübergang ergibt, oder eine entsprechende von beiden Beteiligten unterzeichnete Erklärung in das Register eingetragen worden ist.
39c)
40Zeugenbeweis für die von ihr behaupte erste Übertragung der Klagemarke von S auf die Knipping Bauelemente GmbH & D KG hat die Klägerin nicht angetreten. Die bloße Behauptung, es wäre lebensfremd, nicht von einem Übergang der streitgegenständlichen Marke im Zuge der Übertragung des Geschäftsbetriebs des Einzelunternehmens auf die Knipping Bauelemente GmbH & D auszugehen, genügt nicht, um eine entsprechenden Übertragung der Klagemarke zu begründen.
41Vielmehr spricht für eine Rechtsinhaberschaft der Beklagten, dass sie immer noch im Einheitlichen Benelux-Markenregister als Inhaberin der Klagemarke eingetragen und eine Umschreibung von einem der Unternehmen beantragt worden ist.
42Auf die Frage, ob die weiteren Übertragungen in der von der Klägerin dargelegten Übertragungskette wirksam erfolgt sind, kommt es nach alledem nicht mehr an.
43III.
44Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
45Streitwert: 50.000,00 €
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