Teilurteil vom Landgericht Düsseldorf - 12 O 5/15

Tenor

Unter Abweisung des Hauptantrags zur Auskunftserteilung wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu geben, welche Gewinne sie seit dem 29.01.2013 dadurch erzielt hat, dass sie von Verbrauchern für Rücklastschriften einen Pauschalbetrag von mindestens 13,00 € oder Mahnungen einen Pauschalbetrag von mindestens 9,00 € erhoben und nicht zurückgezahlt hat, ohne dass sie mit dem jeweils betroffenen Verbrauchern eine Individualabrede über die pauschale Abgeltung des Rücklastschrift- bzw. Mahnschadens in Höhe mindestens der erhobenen und nicht zurückgezahlten Pauschale getroffen hatte.

Dazu hat die Beklagte dem Kläger kaufmännisch darüber Rechnung zu legen, in welchen Fällen sie die Rücklastschrift- bzw. Mahnpauschale in welcher Höhe tatsächlich erhoben und nicht zurückgezahlt hat und welche Kosten ihr die Inrechnungstellung von Vereinnahmung der Pauschalen verursacht hat.

Die Beklagte kann die Auflistung der konkreten Rücklastschrift- bzw. Mahnfälle einschließlich der Kundennummer der betreffenden Kunden und der jeweiligen Rechnungsnummer gegenüber einem vom Kläger zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer vornehmen, sofern sie

a)

die Kosten seiner Einschaltung trägt und

b)

ihn gleichzeitig ermächtigt und verpflichtet, dem Kläger auf Antrag mitzuteilen, ob in der Liste ein oder mehrere bestimmte Rücklastschrift- bzw. Mahnpauschalfälle enthalten sind.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 €.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen