Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 9 O 195/14
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.532,55 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 30.04.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 64% und die Beklagte 36%.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit einem fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrag.
3Zwischen den Parteien besteht seit dem Jahr 2008 eine fondsgebundene Rentenversicherung mit der Nummer 49608121 i.S.v. §§ 10, 22 EStG. Der Vertrag kam durch Erklärungen der W AG vom 29.11.2008 und des Klägers vom 10.11.2008 zu Stande. Beginn der Versicherung war der 01.11.2008, Ablauf der Versicherung der 01.11.2015.
4Ein zuvor diskutierter Antrag wurde vor Vertragsabschluss auf Wunsch des Klägers angepasst, um einen Hinterbliebenenschutz für die Ehefrau des Klägers sowie eine kürzere Vertragslaufzeit zu berücksichtigen.
5Es waren monatliche Gesamtbeiträge von 250,00 € sowie automatische jährliche Anpassungen von 3 % vereinbart. Zudem bestand die Möglichkeit, Zuzahlungen zu leisten. Hiervon machte der Kläger wie folgt Gebrauch: Im Jahr 2008 leistete er Zuzahlungen i.H.v. 39.500,00 € sowie 2009 und 2010 jeweils i.H.v. 37.000,00 €. In den Folgejahren erfolgten keine Zuzahlungen.
6Mit Schreiben vom 12.10.2012 informierte die Beklagte den Kläger darüber, dass und in welcher Höhe Abschluss- und Vertriebskosten für die in den Jahren 2008 bis 2010 geleisteten Zuzahlungen angefallen seien und in Abzug gebracht würden. Diese betrugen für das Jahr 2008 4.027,75 €, für 2009 3.758,56 € und für 2010 3.746,24 €.
7In einem Schreiben vom 23.10.2012 informierte der Versicherungsagent L, über den auch der Vertragsschluss vermittelt wurde, den Kläger darüber, dass es beiden (ihm und dem Kläger) bewusst gewesen sei, dass Kosten anfallen würden, dass man sich der Höhe jedoch nicht bewusst gewesen sei. Weiter führt der Zeuge L in diesem Schreiben aus, dass er ein entsprechendes Versicherungsprodukt trotz der hohen Kosten weiterhin empfehlen würde, da die Steuervorteile die Kosten mehr als ausgleichen würden. Zudem riet er dem Kläger angesichts der kurzen Restlaufzeit von weiteren Zuzahlungen jedoch ab.
8Der Kläger behauptet, dass er über die mit den geleisteten Zuzahlungen verbundenen Abschluss- und Vertriebskosten nicht informiert worden sei. Dies ergebe sich auch aus dem Schreiben des Zeugen L. Für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer sei nicht ersichtlich und verständlich, dass im Zusammenhang mit von ihm selbst veranlassten Zuzahlungen Kosten anfallen würden. Die Kosten bei anderen Versicherern, die vergleichbare Produkte anbieten, lägen bedeutend niedriger. In Kenntnis insbesondere der Höhe dieser Kosten hätte er den Vertrag nicht abgeschlossen, sondern alternativ Investitionen z.B. in Immobilien- oder Schiffsfonds getätigt.
9Der Kläger meint, die Beklagte hätte ihn vor Vertragsschluss ausdrücklich auf die Höhe der anfallenden Kosten hinweisen müssen. Angaben im Produktinformationsblatt, in den Informationen nach der VVG-InfoV sowie in den Versicherungsbedingungen seien insoweit nicht ausreichend. Auch habe der Zeuge L den Kläger nicht darauf hingewiesen, dass der abzugsfähige Höchstbetrag im Jahr 2008 lediglich 66 % betragen habe. Der Kläger ist der Auffassung, dass ein Rechtsgrund für die Zuzahlungen anfallende Kosten nicht bestehe.
10Ferner seien ihm, dem Kläger, in den Jahren 2012 und 2013 erhebliche Steuernachteile dadurch entstanden, dass er auf Anraten des Zeugen L angesichts der hohen Kosten auf Zuzahlungen verzichtet habe, so dass er von Steuervorteilen nicht profitiert habe. Diese hätten für das Jahr 2012 10.393,72 € sowie für das Jahr 2013 mindestens 10.000,00 € betragen.
11Der Kläger beantragt,
121. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 31.926,27 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 30.03.2014 zu zahlen;
132. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger den nicht anrechenbaren Teil der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 860,97 € zu bezahlen nebst Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie ist der Auffassung, dass Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung ausscheiden müssten, weil der Kläger ausreichend über die entstehenden Kosten informiert worden sei. Hinweise auf die entstehenden Kosten fänden sich unter anderem in Ziffer 3.2 der Produktinformationen sowie in § 13 AVB i.V.m. § 25 AVB. Für die Zahlung der Kosten bestehe im Versicherungsvertrag auch ein Rechtsgrund.
17Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, den Kläger über weitere Details zu informieren. Die abschließend normierten Vorgaben der VVG-InfoV hätte die Beklagte erfüllt. Im Übrigen hätten die Kosten überhaupt nicht im Voraus beziffert werden können, weil der Beklagten nicht bekannt gewesen sei, ob und in welcher Höhe der Kläger Zuzahlungen leisten würde. Zudem sei eine Vertragslücke im Falle der Unwirksamkeit entsprechender Klauseln dahingehend zu schließen, dass Kosten mit den Beiträgen zu verrechnen wären.
18Dem Kläger sei auch kein Schaden entstanden. Denn er habe in den Jahren 2008-2010 von Steuervorteilen profitiert. Vergleichbare Kosten wären auch bei anderen Versicherern angefallen. Es fehle auch an einer Kausalität. Denn spätestens mit der Information über die im einzelnen berechneten Kosten im Jahr 2012 sei der Kläger abschließend informiert worden und habe von seinem Widerrufsrecht, auf welches er dort explizit nochmals hingewiesen worden sei, keinen Gebrauch gemacht. Dies zeigt, dass die Kosten für den Kläger nicht bedeutsam gewesen seien.
19Möglicherweise erlittene Steuernachteile habe der Kläger nicht substantiiert dargelegt. Insbesondere ergäben sich diese nicht aus den klägerseits vorgelegten Berechnungen des Steuerberaters. Auch sei die Beklagte nicht verantwortlich dafür, dass Steuervorteile nicht in Anspruch genommen worden seien. Der Kläger hätte diese Vorteile durch weitere Zuzahlungen erlangen können.
20Für die weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Protokolle zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe:
22Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
23I.
24Dem Kläger steht ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB gegenüber der Beklagten in Höhe von 11.532,55 € zu. Denn es bestand kein Rechtsgrund für ein Behaltendürfen der die Abschluss- und Vertriebskosten, welche die Beklagte hinsichtlich der Zuzahlungen in Ansatz gebracht hat. Für einen verständigen Versicherungsnehmer war bei Abschluss des Vertrags nicht ersichtlich, in welcher Größenordnung derartige Kosten im Falle von Zuzahlungen auf ihn zukommen würden. Zwar konnte die Beklagte bei Abschluss des Vertrags etwaige Kosten nicht exakt beziffern, weil ihr überhaupt nicht bekannt war, ob und in welcher Höhe Zuzahlungen geleistet würden. Jedoch hätte sie dem Kläger hinreichende Informationen an die Hand geben müssen, um die Höhe derartiger Kosten in Erfahrung zu bringen. Nach § 2 Nr. 2 VVG-InfoV sind Kosten, die dem Versicherungsnehmer lediglich einmalig oder aus Anlass besonderer Leistungen in Rechnung gestellt werden, gesondert zu nennen. Dabei wird grundsätzlich sogar eine Angabe absoluter Beträge gefordert (Armbrüster in: Münchener Kommentar VVG, 2. Aufl. 2016, § 2 VVG-InfoV Rn. 24). Ist das – wie im vorliegenden Fall – nicht möglich, muss der Versicherer der Informationsverpflichtung auf andere Weise nachkommen, etwa durch Mittelung der konkreten Berechnungsmethoden (Armbrüster in: Münchener Kommentar VVG, 2. Aufl. 2016, § 2 VVG-InfoV Rn. 24).
25Die vertraglichen Regelungen, aus denen die Beklagte einen Rechtsgrund für diese Kosten herleitet, können einen solchen vor diesem Hintergrund nicht darstellen. Entgegen der Auffassung der Beklagten enthält Ziffer 3.2 des Produktinformationsblatts nach der VVG-InfoV keinen entsprechenden Hinweis. Dort wird auf Gebühren für Fondsgebundene Versicherungen verwiesen. Den vorstehend genannten Anforderungen genügen diese Hinweise jedoch nicht.
26Auch soweit Ziffer 8 der Allgemeinen Informationen in Bezug auf zusätzliche Kosten auf § 24 AVB verweist, kann darin ein entsprechender Hinweis nicht gesehen werden. Soweit nach § 24 AVB die durchschnittlich entstehenden Kosten als pauschaler Abgeltungsbetrag gesondert in Rechnung gestellt werden können, falls aus vom Versicherungsnehmer veranlassten Gründen ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht, ergibt sich nichts anderes. Es ist für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer bereits nicht ersichtlich, inwieweit sich durch selbständig veranlasste Zuzahlungen ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand ergeben kann. Ferner ist ein Verweis auf die durchschnittlichen Kosten nicht ausreichend (Armbrüster in: Münchener Kommentar VVG, 2. Aufl. 2016, § 2 VVG-InfoV Rn. 24). Aus den Hinweisen zu Gebühren für Fondsgebundene Versicherungen in den Verbraucherinformationen (Anlage K16), auf die § 24 AVB ergänzend verweist, ergeben sich die notwendigen Erkenntnisse ebenfalls nicht.
27Auch aus §§ 13, 25 AVB ist für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht ersichtlich, in welcher Größenordnung zusätzliche Kosten für Zuzahlungen entstehen. Nach § 13 Abs. 2 AVB bewirkt die Zuzahlung eine Erhöhung der Versicherungsleistungen. Soweit auf § 25 Abs. 2 AVB verwiesen wird, kann ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer nicht ersehen, in welcher Größenordnung bei Zuzahlungen weitere Kosten entstehen. Zudem ist aus § 4 AVB für einen verständigen Versicherungsnehmer nicht ersichtlich, in welcher Höhe die Beiträge nach Abzug von Kosten etc. dem Anlagestock zugeführt werden.
28Entgegen der Auffassung der Beklagten kann eine Regelungslücke, die daraus resultiert, dass keine hinreichenden Informationen zu den mit Zuzahlungen in Verbindung stehenden Kosten vorhanden sind, nicht durch ergänzende Vertragsauslegung dahingehend geschlossen werden, dass die Beklagte die nicht bezifferten Abschlusskosten mit der eingezahlten Prämie verrechnen darf. Zwar kommt eine ergänzende Vertragsauslegung in derartigen Fällen grundsätzlich in Betracht (vgl. etwa BGH VersR 2008, 244). Jedoch ist hier – anders als im dort vom BGH entschiedenen Fall – der Vertrag nicht unverändert bis zum Ende geführt worden; die Fallkonstellationen sind nicht vergleichbar. Unstreitig hat der Kläger nämlich, nachdem er im Jahr 2012 von den erheblichen Kosten im Zusammenhang mit Zuzahlungen erfahren hat, den Vertrag nicht unverändert fortgeführt, sondern beitragsfrei gestellt und auf weitere Zuzahlungen verzichtet. Der Kläger hat – wie plausibel dargelegt wurde – allein deshalb auf eine vollständige vorzeitige Beendigung des Vertrags verzichtet, weil dies für ihn mit maßgeblichen Nachteilen verbunden gewesen wäre; aufgrund der steuerlichen Vergünstigungen des Vertrags hätten insbesondere auch die in der Vergangenheit geleisteten Beiträge nachversteuert werden müssen. Wenn der Versicherungsnehmer in einer solchen Situation zur Vermeidung von nicht unerheblichen finanziellen Nachteilen davon Abstand nimmt, den Vertrag vollständig vorzeitig zu kündigen, gleichwohl aber durch die Beitragsfreistellung zum Ausdruck bringt, dass er den Vertrag nicht unverändert fortführen möchte, ist er nach der Überzeugung des Gerichts nicht gleichzustellen mit einem Versicherungsnehmer, der – wie im vom BGH entschiedenen Fall – den Vertrag unverändert weiterführt. Etwas Abweichendes ergibt sich nach dem Verständnis des Gerichts auch nicht aus der Grundsatzentscheidung des BGH zur Ersetzung unwirksamer Klauseln wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (BGH VersR 2005, 1565). Dort hat der BGH ausdrücklich festgehalten, dass eine unwirksame Klausel insbesondere nicht durch eine inhaltsgleiche Bestimmung ersetzt werden kann.
29Aus §§ 812 ff. BGB kann der Kläger darüber hinaus keine Zahlungen von der Beklagten verlangen. Soweit er geltend macht, dass er in den Jahren 2012 und 2013 keine maßgeblichen Steuervorteile erzielt habe, weil er auf Zusatzzahlungen verzichtet habe, ist die Beklagte zumindest nicht bereichert.
30II.
31Dem Kläger steht darüber hinaus kein Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB wegen fehlerhafter Beratung zu. Zumindest ist ein Schaden, der dem Kläger aufgrund einer fehlerhaften Beratung entstanden sein könnte, nicht hinreichend dargetan.
32Hinsichtlich der Höhe eines etwaigen Schadens ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nach unbestrittenem Vortrag in den Jahren 2008 bis 2010 Steuervorteile in erheblicher Höhe erzielt hat, die einen etwaigen Schaden überwiegen würden. Bei einem Schadensersatzanspruch ist der Anspruchsinhaber nämlich so zu stellen, wie er stünde, wenn die Verletzungshandlung – hier unzureichende Beratung – nicht erfolgt wäre. Nach seinem eigenen Vortrag hätte der Kläger den Vertrag in Kenntnis der mit Zuzahlungen verbundenen Kosten überhaupt nicht abgeschlossen. Dann hätte er aber auch in den Jahren 2008 bis 2010 keine entsprechenden Steuervorteile von ca. 10.000,00 € pro Jahr erzielt. Diese Vorteile muss sich der Kläger anrechnen lassen. Sie überwiegen die von der Beklagten vereinnahmten Kosten für Zusatzzahlungen von insgesamt 11.532,55 € erheblich.
33Ein Schadensersatzanspruch wegen nicht erzielter weiterer Steuervorteile für die folgenden Jahre steht dem Kläger ebenfalls nicht zu. Er hat auch auf entsprechenden Hinweis des Gerichts nicht im Einzelnen dargelegt, in welcher Größenordnung er Steuervorteile erzielt hätte, wenn er auch weiterhin Zuzahlungen geleistet hätte. Die Berechnungen des Steuerberaters, die als Anlage K 18 vorgelegt werden, geben insoweit keinen Aufschluss. Insbesondere geht daraus nicht hervor, dass in den Jahren 2012 und 2013 jeweils zusätzliche Steuervorteile in Höhe von gut 10.000,00 € erzielt worden wären. Auch hat der Kläger nicht dargetan, weshalb er in welcher Höhe weitere Zuzahlungen geleistet hätte. Vorsorgeaufwendungen, auf die sich die streitgegenständliche Versicherung bezieht, haben der Kläger und seine Ehefrau auch unabhängig von den Zuzahlungen erbracht.
34Zudem hätte es sowohl in Bezug auf die Jahr 2008 bis 2010 als auch für die Folgejahre dem Kläger oblegen, im Einzelnen konkret darzutun, wie und in welcher Höhe er entsprechende Gelder anstellte von Zuzahlungen (steuerlich begünstigt) angelegt hätte und welche Auswirkungen das für ihn gehabt hätte. Der Kläger hat ohne nähere Konkretisierung auch auf entsprechenden Hinweis des Gerichts nichts dazu vorgetragen, wie und zu welchen Konditionen er das Geld alternativ angelegt hätte. Der pauschale Vortrag, in Schiffsfonds zu investieren, ist insoweit, worauf das Gericht hingewiesen hat, nicht ausreichend.
35III.
36Der Kläger kann Verzugszinsen nach §§ 286, 288 BGB ab dem 30.03.2014 verlangen, da die Beklagte auch nach Ablauf der im Schreiben vom 13.03.2014 gesetzten Frist nicht geleistet hat.
37IV.
38Der Kläger kann keinen Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten von der Beklagten verlangen. Aus dem klägerischen Vortrag ist nicht ersichtlich, wann der Klägervertreter eingeschaltet wurde. Zudem ist kein Vortrag dazu erfolgt, dass der Klägervertreter dem Kläger bereits eine Rechnung gestellt hätte, sodass eine fällige Gebührenforderung bestünde, und der Kläger diese beglichen hätte. Hierauf war nicht nach § 139 ZPO hinzuweisen, da es sich um eine den Streitwert nicht erhöhende Nebenforderung handelt.
39V.
40Die Kostenentscheidung basiert auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 S. 1 und 2 ZPO.
41VI.
42Der Streitwert wird auf 31.926,27 € festgesetzt.
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Referenzen
- EStG § 10 1x
- EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte 1x
- §§ 13, 25 AVB 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 812 ff. BGB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- § 13 AVB 1x (nicht zugeordnet)
- § 25 AVB 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 VVG-InfoV 3x (nicht zugeordnet)
- § 24 AVB 3x (nicht zugeordnet)
- § 4 AVB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x
- ZPO § 139 Materielle Prozessleitung 1x
- BGB § 812 Herausgabeanspruch 1x
- § 2 Nr. 2 VVG-InfoV 1x (nicht zugeordnet)
- § 13 Abs. 2 AVB 1x (nicht zugeordnet)
- § 25 Abs. 2 AVB 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x