Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 5 O 518/11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird L verurteilt, ihre Zustimmung zur Freigabe des beim Amtsgericht Düsseldorf (Hinterlegungsstelle), Geschäftsnummer: 4 HL - P 24/11, hinterlegten Betrages in Höhe von 5.100 € zur Auszahlung an die Beklagten zu 4 und 5 zu erteilen.
L wird weiter verurteilt, an die Beklagten zu 4 und 5 3.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.6.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt L.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand
3L ist eine interdisziplinär tätige Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei. L war für die am 27.10.2009 verstorbene Frau Dr. Q (im Folgenden Erblasserin) steuerberatend tätig. Die Erblasserin betrieb eine Zahnarztpraxis. Die Beklagten zu 1 bis 3 sind ihre Erben. Die Beklagten zu 4 und 5 wurden als Testamentsvollstrecker ernannt (Anlage K1, Bl. 13 GA)
4Mit der Klage verlangt L von den Beklagten den Ausgleich von sechs Rechnungen über steuer- und rechtsberatende Leistungen in Höhe von insgesamt 13.836,14 €, abzüglich geleisteter Zahlungen in Höhe von 1.816,76 €, also eines Restbetrages in Höhe von 12.019,38 €.
5Die Gesamtforderung setzt sich wie folgt zusammen:
61) Rechnung vom 23.02.2010 (Anlage K2, Bl. 14 ff. GA) 3.903,44 €
72) Rechnung vom 25.02.2010 (Anlage K2, Bl. 16 GA) 1.201,90 €
83) Rechnung vom 25.02.2010 (Anlage K2, Bl. 17 GA) 1.201,90 €
94) Rechnung vom 08.04.2010 (Anlage K2, Bl. 18 GA) 2.356,68 €
105) Rechnung vom 11.05.2010 (Anlage K2, Bl. 19 GA) 2.356,68 €
116) Rechnung vom 18.06.2010 (Anlage K2, Bl. 20 GA) 2.815,54 €
12Die Beklagten zu 4 und 5 hinterlegten aus den Mitteln des Nachlasses einen Betrag in Höhe von 5.100 € beim Amtsgericht Düsseldorf zur Abwendung des von der L geltend gemachten Zurückbehaltungsrechts an den Steuerunterlagen der Erblasserin. Sie verzichteten dabei auf das Recht zur Rücknahme.
13Mit der Widerklage verlangen die Beklagten zu 4 und 5 die Freigabe des beim Amtsgericht Düsseldorf hinterlegten Betrages in Höhe von 5.100 € sowie die Rückzahlung eines am 8.6.2012 unter Vorbehalt zur Abwendung des Zurückbehaltungsrechts der L geleisteten weiteren Betrags von 3.000 €.
14Die Beklagten haben im Verlauf des Rechtsstreits unstreitig gestellt, dass L und die Erblasserin eine Monatspauschale von 330 EUR netto für die Buchführung inklusive der Lohnbuchführung vereinbart haben, wie mit den beiden Rechnungen vom 25.2.2010 abgerechnet.
15L trägt zu den Rechnungen vor:
16zu 1) Die für die steuerberatende Tätigkeit abgerechneten Gebühren seien aufgrund des erheblichen Aufwandes gerechtfertigt.
17Zu 4) Den Auftrag zur Prüfung des Entwurfs des Praxisübernahmevertrages nach dem Tod der Erblasserin habe der Beklagte zu 5 erteilt. Der Vertragsentwurf sei durch den Mitarbeiter der L Herrn Rechtsanwalt L3 geprüft worden. Der Vertrag sei umfassend telefonisch in rechtlicher Hinsicht mit dem Beklagten zu 5 besprochen worden. L sei verpflichtet gewesen, zur Prüfung unter steuerlichen Gesichtspunkten einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Herr L3 habe den Beklagten zu 5 explizit darauf hingewiesen, dass er auch eine Stellungnahme in rechtlicher Hinsicht abgeben werde. Dieser sei damit einverstanden gewesen.
185) Der Auftrag zur Praxisbewertung im Rahmen des Scheidungsverfahrens der Erblasserin sei durch Herrn Rechtsanwalt Dr. T für die Erblasserin erteilt worden.
196) Die Erblasserin habe L mit einer betriebswirtschaftlichen Beratung im Zusammenhang mit Umfinanzierungsmaßnahmen und der Umstrukturierung der Altersversorgung beauftragt. L habe 25,5 Stunden für diese Beratung aufgewendet.
20L beantragt,
211. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an L einen Betrag in Höhe von 6.919,36 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.07.2010 zu zahlen;
222. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihre Zustimmung zur Freigabe des beim Amtsgericht Düsseldorf Hinterlegungsstelle, Geschäftsnummer 4 HL – P 24/11, hinterlegten Betrages in Höhe von 5.100 € zur Auszahlung an L zu erteilen.
23Die Beklagten beantragen,
24die Klage abzuweisen.
25Die Beklagten zu 4 und 5 beantragen widerklagend,
261. L zu verurteilen, ihre Zustimmung zur Freigabe des beim Amtsgericht Düsseldorf (Hinterlegungsstelle), Geschäftsnummer: 4 HL - P 24/11, hinterlegten Betrages in Höhe von 5.100 € zur Auszahlung an die Beklagten zu 1 bis 3, vertreten durch die Testamentsvollstrecker, die Beklagten zu 4 und 5, zu erteilen;
272. L zu verurteilen, an die Beklagten zu 1 bis 3, vertreten durch die Testamentsvollstrecker, die Beklagten zu 4 und 5, weitere 3.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 03.03.2012 zu zahlen;
283. L zu verurteilen, an die Beklagten zu 1 bis 3, vertreten durch die Testamentsvollstrecker, die Beklagten zu 4 und 5, weitere 837,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Widerklage zu zahlen.
29Der Beklagtenvertreter der Beklagten zu 4 und 5 hat in der Sitzung vom 26.5.2014 zu Protokoll erklärt, dass die Zahlung sowohl an die Testamentsvollstrecker als auch erfüllungshalber an die Erben erfolgen kann (Bl. 359 GA).
30L beantragt,
31die Widerklage abzuweisen.
32Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung.
33Zu den einzelnen Rechnungen tragen sie vor:
341) Die Rechnung sei überhöht. Zudem würden nicht beauftragte Arbeiten abgerechnet werden.
354) Bezüglich der Rechnung vom 08.04.2010 über 2.356,68 € sei eine Rechtsberatung der Erblasserin durch Herrn X im Zusammenhang mit dem Praxiskaufvertrag nicht erfolgt. Die Veräußerung der Praxis sei durch den Tod der Erblasserin erst ausgelöst worden. Von den Testamentsvollstreckern sei eine rechtliche Beratung und Prüfung im Zusammenhang mit dem Praxiskaufvertrag nie in Auftrag gegeben worden. L sei lediglich als Steuerberaterin mit der Prüfung der Vertragsgestaltung beauftragt worden. Diese Leistung habe sie nicht erbracht.
365) Bezüglich der Rechnung vom 11.05.2010 über 2356,68 € habe eine Rechtsberatung der Erblasserin nicht stattgefunden. Ausschließlich Herr Rechtsanwalt Dr. T sei mit den im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren stehenden Angelegenheiten betraut gewesen. L sei lediglich als Steuerberaterin zur Ergänzung eines bereits erstellten Gutachtens zum Wert der Praxis um Angaben zu Umsatz und Gewinnsituation beauftragt worden. Der angesetzte Gegenstandswert sei überhöht.
376) Bezüglich der Rechnung vom 18.06.2010 in Höhe von 2.815,54 € sei kein entsprechender Auftrag erteilt worden. Eine Vereinbarung des Stundensatzes sei nicht erfolgt.
38Die Beklagten erklären die Hilfsaufrechnung mit einem Rückzahlungsanspruch gegen L in Höhe von 1.107,60 €. Sie hätten auf die Rechnung der L Nr. 100334 einen Betrag in Höhe von 1.357,50 € bezahlt. L habe tatsächlich nur einen Anspruch in Höhe von 249,90 €.
39Zudem erklären die Beklagten die Hilfsaufrechnung mit einem Rückzahlungsanspruch in Höhe von 3.195,15 €. L habe Gebühren nach§ 34 Abs. 2 StbGebV in Rechnung gestellt, obwohl diese mit der vereinbarten Pauschale abgegolten sein sollten (Anlage KP 15, Bl. 164 ff. GA).
40Des Weiteren erklären sie die Hilfsaufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch aufgrund überhöhter Rechnungen in Höhe von 2.266,96 €.
41Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 7.7.2014 durch Vernehmung der Zeugen L3, Y, C, Dr. T und E (Bl. 423 GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 30.3.2015 Bezug genommen (Bl. 482 ff. GA). Das Gericht hat weiter Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 8.5.2015 durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens (Bl. 504 GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Z Bezug genommen (Anlage zur Gerichtsakte).
42Entscheidungsgründe
43Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Widerklage ist zulässig und überwiegend begründet.
44I. L hat keinen Vergütungsanspruch aus dem Mandatsverhältnis mit der Erblasserin gegen die Beklagten zu 1 bis 3 als deren Erben.
45Die durch die Beklagten zu 1 bis 3 erhobene Einrede der Verjährung greift durch.
46Die Verjährungsfrist lief längstens bis zum 31.12.2012, da die abgerechneten Leistungen durch L spätestens im Jahr 2008 und 2009 erbracht wurden.
47Soweit L zu der Rechnung vom 18.6.2010 (Bl. 20 GA) ausführt, am 4.2.2010 sei eine halbstündige Tätigkeit für die Erblasserin erbracht worden, ist nicht ersichtlich, inwieweit sich die Rechnung der L auf Leistungen aus dem Jahr 2010 bezieht. Der Klägervertreter hat mit dem Schriftsatz vom 27.4.2012 die abgerechneten 25,5 Stunden aufgeschlüsselt (Seite 17 ff. des Schriftsatzes, Bl. 118 ff. GA). Nach dieser Aufstellung ergibt sich eine halbe Stunde Tätigkeit der L im Jahr 2010 (am 4.2.2010). Es ist allerdings nicht ersichtlich, ob diese halbe Stunde in der Rechnung überhaupt berücksichtigt wurde, da L vorträgt, insgesamt 28,75 Stunden für die Erblasserin tätig gewesen zu sein, aber nur 25,5 Stunden abrechnet.
48Die Klageschrift vom 22.12.2011 wurde weder den Beklagten zu 1 bis 3, noch deren Prozessbevollmächtigten vor Ablauf der Verjährungsfrist am 31.12.2012 zugestellt.
49Nach der Klageschrift vom 22.12.2011 sollte die Erbengemeinschaft nach Frau Dr. Q verklagt werden. Die Erbengemeinschaft als solche ist jedoch nicht parteifähig. Der Nachlass wird auch nicht durch den Testamentsvollstrecker vertreten, dieser ist vielmehr Partei kraft Amtes (Zöller, ZPO, 31. Auflage 2016, § 50 ZPO, Rn. 29). Zugestellt wurde die Klageschrift an die Rechtsanwälte L2 & Partner, die in der Klageschrift als Prozessbevollmächtigte benannt wurden. Gemäß § 172 Abs. 1 S. 1 ZPO hat die Zustellung in einem anhängigen Verfahren an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Die Bestellungsanzeige durch den Gegner genügt. Das Risiko der tatsächlichen Vertretung des Beklagten trägt der Kläger (Zöller, ZPO, 31. Auflage 2016, § 172 ZPO, Rn. 7).
50Die Rechtsanwälte L2 & Partner vertraten zum Zeitpunkt der Zustellung der Klageschrift vom 22.12.2011 am 27.1.2012 nicht die Beklagten zu 1 bis 3, sondern die Beklagten zu 4 und 5. Dies ergibt sich aus der vorgerichtlichen Korrespondenz der Parteien. Die Rechtsanwälte L2 & Partner hatten mit dem außergerichtlichen Schreiben vom 23.12.2010 angezeigt, dass sie den Unterzeichner (den Beklagten zu 4) und den Beklagten zu 5 vertreten (Anlage KP 1, Bl. 51 ff. GA).
51Die Erhebung der Klage gegen die Beklagten zu 1 bis 3 nach Ablauf der Verjährungsfrist konnte diese nicht mehr hemmen.
52Erst auf den Hinweis des Gerichts vom 30.9.2013 erfolgte die Zustellung einer Klageschrift auch an die Beklagten zu 1 bis 3 (Bl. 264 GA). Dem Beklagten zu 3 wurde die Klageschrift am 31.12.2013 zugestellt (Bl. 336 GA), den Beklagten zu 1 und 2 am 19.2.2014 (ZU Bl. 352 und 353 GA).
53Verjährungshemmende Verhandlungen mit den Beklagten zu 1 bis 3 wurden von der L nach deren eigenem Vortrag nicht geführt. Die Verhandlungen über die Vergütungsansprüche fanden allein zwischen der L und den Beklagten zu 4 und 5 bzw. deren Prozessbevollmächtigten statt.
54II. L hat keinen Anspruch aus dem Mandatsverhältnis mit der Erblasserin gegen die Beklagten zu 4 und 5 als Testamentsvollstrecker.
551. L kann die Beklagten zu 4 und 5 zwar als Testamentsvollstrecker isoliert in Anspruch nehmen.
56Zur Zwangsvollstreckung in den der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlass ist ein gegen den Testamentsvollstrecker ergangenes Urteil erforderlich und genügend, § 748 ZPO. Ein Titel gegen die Erben ist entbehrlich.
572. Der L steht ein Vergütungsanspruch für erbrachte Leistungen in Höhe von 4.683,41 EUR gegen die Erblasserin zu. Dieser ist jedoch durch die Hilfsaufrechnung der Beklagten zu 4 und 5 mit Gegenforderungen der Erblasserin gegen L erloschen.
58a) Der L steht ein Vergütungsanspruch gegen die Erblasserin für die mit der Rechnung vom 23.2.2.010 (Anlage K2, Bl. 14 GA) abgerechneten Leistungen in Höhe von 2.279,61 EUR zu.
59Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Z kann L für die Position 1 „Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben nach § 25 Abs. 1 StBGebV“ nicht die Höchstgebühr von 20,00/10, sondern lediglich eine Gebühr in Höhe von 12,50/10 zzgl. 20%, also 15,00/10 abrechnen. L hat keine Umstände dargelegt, die die Abrechnung der Höchstgebühr rechtfertigen würden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des Sachverständigen Z Bezug genommen.
60Bezüglich der Position 2 „Schriftlicher Erläuterungsbericht zur Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben nach § 25 Abs. 4 StBGebV“ liegt der Gebührenansatz der L von 6,00/10 unter der Mittelgebühr. Dieser ist nicht zu beanstanden. Erläuterungen sind nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen besonders im Bereich der freien Berufe schon M üblich und notwendig.
61Die Position 3 „Anlagenbuchführung einschließlich des Kontierens der Belege 2008“ kann L der Erblasserin nicht in Rechnung stellen. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen kann diese Position nur abgerechnet werden, wenn die Erblasserin einen gesonderten Auftrag für die Anlagenbuchführung erteilt hat. Der Auftrag zur Erstellung der Finanzbuchführung oder des Jahresabschlusses reicht dafür nicht aus. L hat auf den entsprechenden Einwand der Beklagten zu 4 und 5 (Schriftsatz vom 24.2.2012, Seite 10, Bl. 41 GA) nicht dargelegt, dass die Erblasserin den Auftrag für die Anlagenbuchführung erteilt hat.
62Bezüglich der Position 4 „Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte“ kann L der Erblasserin nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen lediglich die Mittelgebühr in Höhe von 3,50/10 zuzüglich 20%, somit 4,20/10 berechnen. L hat keine Umstände dargelegt, die den Ansatz der Höchstgebühr rechtfertigen würden.
63Die Positionen 5 und 6 sind von den Beklagten nicht beanstandet worden und auch nach den Ausführungen des Sachverständigen zutreffend abgerechnet.
64b) Der L steht der mit der Rechnung vom 25.2.2010, Rechnungsnummer 100335, geltend gemachte Vergütungsanspruch in Höhe von 1.201,90 EUR zu.
65Die Beklagten haben die Vereinbarung einer Monatspauschale für die Buchführung in Höhe von 330 EUR netto unstreitig gestellt.
66c) Der L steht der mit der Rechnung vom 25.2.2010, Rechnungsnummer 100336, geltend gemachte Vergütungsanspruch in Höhe von 1.201,90 EUR zu.
67Die Beklagten haben die Vereinbarung einer Monatspauschale für die Buchführung in Höhe von 330 EUR netto unstreitig gestellt.
68d) Der L steht kein Vergütungsanspruch für eine gegenüber den Testamentsvollstreckern erbrachte Rechtsberatung bzgl. des Praxisverkaufs in Höhe von 2.356,68 EUR zu.
69L konnte nicht beweisen, dass die Beklagten zu 4 und 5 sie mit der Rechtsberatung bzgl. des Verkaufs der Zahnarztpraxis der Erblasserin beauftragt haben. Die Aussage des von der L zu diesem Beweisthema benannten Zeugen L3 war unergiebig. Dieser erklärte, als freier Mitarbeiter für L tätig gewesen zu sein. Zu dem Auftragsumfang, den L erhalten habe, könne er keine Angaben machen. Soweit der Zeuge angab, er habe den Auftrag zur rechtlichen Prüfung des Praxiskaufvertrags von Herrn Rechtsanwalt X oder Herrn G erhalten, sagt dies nichts darüber aus, welcher Auftragsumfang in dem Verhältnis der L zu den Beklagten zu 4 und 5 vereinbart wurde (Protokoll der Sitzung vom 30.3.2015, Seite 3 f., Bl. 484 f. GA).
70Aus den dem Gericht vorgelegten Schriftverkehr der Parteien ergibt sich nichts anderes. Der Beklagte zu 5 hat L mit der E-Mail vom 21.12.2009 ausdrücklich um eine Prüfung des Vertragsentwurfs unter steuerlichem Blickwinkel gebeten (Anlage K36 im Anlagenband). Auch mit der E-Mail vom 22.12.2009 fragte der Beklagte zu 5 den Steuerberater Herrn G, ob der Kaufvertrag steuerschädliche Elemente enthält (Anlage Bl. 481 GA).
71Eine Prüfung durch einen Steuerberater ist nicht zwangsläufig mit einer rechtlichen Prüfung verbunden. Selbst wenn man dies anders beurteilen würde, hätte L die Beklagten zu 4 und 5 auf die Entstehung weiterer Gebühren durch die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes hinweisen müssen. L konnte nicht beweisen, dass ein solcher Hinweis erfolgt ist. Die Aussage des Zeugen L3 war auch insoweit unergiebig.
72e) Der L steht kein Vergütungsanspruch in Höhe von 2.356,68 EUR gegen die Erblasserin für eine Rechtsberatung im Zusammenhang mit der Ermittlung des Praxiswertes für das Scheidungsverfahren zu.
73Die Aussagen der durch L benannten Zeugen waren unergiebig. Die Zeugen Dr. T, Y und C erklärten, zu dem Beweisthema b) keine Angaben machen zu können.
74Selbst wenn der Zeuge Dr. T, als damals für die Erblasserin im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren tätiger Rechtsanwalt, der L hätte Aufträge im Namen der Erblasserin erteilen können, ergibt sich aus dem vorgelegten Schreiben vom 9.3.2009 lediglich die Hinzuziehung der L zur Klärung steuerrechtlicher Fragen (Anlage K39 im Anlangenband). Die Beauftragung mit einer Rechtsberatung ergibt sich hieraus nicht. Die Anfrage wurde ausweislich des Schreibens der L vom 10.3.2009 auch durch einen Steuerberater und nicht durch einen Rechtsanwalt beantwortet (Anlage K40 im Anlagenband).
75f) L hat keinen Vergütungsanspruch in Höhe von 2.815,54 EUR für eine Betriebswirtschaftliche Beratung der Erblasserin im Zusammenhang mit Umfinanzierungsmaßnahmen.
76L konnte nicht beweisen, dass sie im Auftrag der Erblasserin in einem Umfang von 25,5 Stunden tätig geworden ist.
77Die Aussage des Zeugen E war unergiebig. Dieser konnte keine Angaben dazu machen, welche Aufträge die Erblasserin der L im Einzelnen erteilt hat. Er konnte sich nicht daran erinnern, dass L über den zwischen den Steuerberatern der Kunden und der Bank üblichen Austausch von Unterlagen hinaus in Kontakt mit der Deutschen Bank gestanden hätte.
78Die Angaben der Zeugen Y und C reichen nicht aus, um das Gericht davon zu überzeugen, dass der von der L behauptete Auftrag von der Erblasserin erteilt wurde. Zu der Frage, ob und welches konkrete Mandat die Erblasserin der L erteilt hat, konnten die Zeugen keine Angaben machen. Aus ihren Aussagen ergibt sich auch nicht, welche Tätigkeiten L konkret für die Erblasserin erbracht hat. Ein Zeitaufwand der L von 25,5 Stunden lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Der Zeuge Y gab an, er könne sich an ein Telefonat mit Herrn G erinnern, das wenige Minuten gedauert habe. Der Zeuge C konnte sich nur noch an einen Termin mit der Erblasserin und Herrn G erinnern. Welche Aufgabe Herr G bei diesem Termin wahrgenommen hat, konnte der Zeuge nicht sagen. Die Aufgabe, die Versicherungsverträge der Erblasserin auf Optimierungsbedarf zu prüfen, oblag jedenfalls dem Zeugen C selbst.
79g) Von dem Gesamtbetrag in Höhe von 4.683,41 EUR ist der von der L vorgetragene Zahlungsbetrag in Höhe von 1.816,76 EUR in Abzug zu bringen. Die Beklagten zu 4 und 5 haben weder substantiiert dargelegt, noch unter Beweis gestellt, dass höhere Zahlungen auf diese Rechnungen erfolgt sind.
80Es verbleibt eine Restforderung der L in Höhe von 2.866,65 EUR.
81h) Der Anspruch der L ist nicht aufgrund der Hilfsaufrechnung der Beklagten mit einem Rückforderungsanspruch in Höhe von 1.107,60 € erloschen. Eine Überzahlung der Rechnung Nr. 100334 durch die Beklagten zu 4 und 5 liegt nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens nicht vor. Es wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
82i) Der Anspruch der L ist aufgrund der Hilfsaufrechnung der Beklagten mit einem Rückforderungsanspruch aus § 812 BGB in Höhe von 3.195,15 € erloschen.
83L hat vorgetragen, dass durch die mit der Erblasserin vereinbarte Monatspauschale die Buchführung inklusive der Lohnbuchführung abgegolten sein sollte (Schriftsatz vom 27.4.2012, Seite 26, Bl. 127 GA). Diesen Vortrag haben die Beklagten unstreitig gestellt. L hat trotz der vereinbarten Pauschale der Erblasserin für den Zeitraum Februar 2008 bis September 2009 gesondert die Gebühren nach § 34 Abs. 2 Steuerberatergebührenverordnung für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnungen in Höhe von insgesamt 3.195,15 EUR in Rechnung gestellt. Insoweit liegt eine doppelte Berechnung der Vergütung für die Lohnbuchführung vor, die die Beklagten zurückverlangen können.
84III. Mangels Bestehen des Hauptanspruchs hat L keinen Anspruch auf den geltend gemachten Zinsanspruch.
85IV. L hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf die Freigabeerklärung des beim Amtsgericht Düsseldorf hinterlegten Betrages von 5.100 EUR.
86Der L steht der geltend gemachte Vergütungsanspruch nicht zu. Es wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Damit besteht auch kein Anspruch der L auf die Freigabe des hinterlegten Betrages.
87V. Die Beklagten zu 4 und 5 haben einen Anspruch aus § 812 BGB gegen L auf die Erteilung der Freigabeerklärung des beim Amtsgericht Düsseldorf zugunsten der L hinterlegten Betrages in Höhe von 5.100 EUR.
88Aufgrund des Verzichtes auf das Recht der Rücknahme durch die Beklagten zu 4 und 5 (§§ 376 Abs. 2 Nr. 1, 378 BGB) sind diese nicht gehindert, Rechte an dem hinterlegten Betrag geltend zu machen. Durch die unwiderrufliche Hinterlegung wird der Schuldner von seiner Verbindlichkeit befreit, wie wenn er zur Zeit der Hinterlegung geleistet hätte. Bestand die zu tilgende Forderung nicht oder ist sie anderweitig erfüllt worden, richtet sich die Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht. Hat der Gläubiger den hinterlegten Betrag noch nicht erhalten, muss er seine durch die Hinterlegung gegenüber der Hinterlegungsstelle erlangte "Sperrposition" auf den Schuldner zurückübertragen (BGH Urteil vom 7.4.2005, IX ZR 258/01).
89L hat ihre Rechtsposition bzgl. des hinterlegten Betrages ohne Rechtsgrund erlangt. Wie bereits ausgeführt, steht der L der geltend gemachte Vergütungsanspruch gegen die Beklagten nicht zu.
90VI. Die Beklagten zu 4 und 5 haben einen Anspruch gegen L aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB auf die Zahlung von 3.000 EUR.
91L hat den von den Beklagten zu 4 und 5 am 8.6.2012 geleisteten Betrag von 3.000 EUR ohne Rechtsgrund erlangt. L hat nicht mehr in Abrede gestellt, den am 8.6.2012 nach einer fehlgeschlagenen Überweisung erneut durch die Beklagten zu 4 und 5 überwiesenen Betrag von 3.000 EUR erhalten zu haben (Anlagen KP 16, Bl. 167 ff. GA).
92Wie bereits ausgeführt, steht der L der geltend gemachte Vergütungsanspruch nicht zu. Die Beklagten können den unter Vorbehalt geleisteten Betrag zurückverlangen.
93VII. Die Beklagten zu 4 und 5 haben einen Anspruch gegen L aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB auf die Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen seit dem 9.6.2012.
94Ein Verzugseintritt der L zum 3.3.2012 ist nicht ersichtlich. Der Betrag von 3.000 EUR wurde erst am 8.6.2012, nach Erhebung der Widerklage, an L gezahlt.
95VIII. Die Beklagten zu 4 und 5 haben keinen Anspruch gegen L aus § 280 Abs. 1 BGB auf die Zahlung von 837,52 EUR.
96Die Geltendmachung eines unberechtigten Anspruchs kann zwar eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB darstellen. Es besteht aber keine Ersatzpflicht, wenn der Anspruchsberühmung eine vertretbare rechtliche Beurteilung zugrunde liegt, sogenannte Plausibilitätskontrolle. Fahrlässig handelt der Gläubiger nämlich nicht schon dann, wenn er nicht erkennt, dass seine Forderung in der Sache nicht berechtigt ist. Die Berechtigung seiner Forderung kann sicher nur in einem Rechtsstreit geklärt werden. Dessen Ergebnis vorauszusehen kann von dem Gläubiger im Vorfeld oder außerhalb eines Rechtsstreits nicht verlangt werden. Das würde ihn in diesem Stadium der Auseinandersetzung überfordern und ihm die Durchsetzung seiner Rechte unzumutbar erschweren. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, § 276 Abs. 2 BGB, entspricht der Gläubiger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielmehr schon dann, wenn er prüft, ob die Vertragsstörung auf eine Ursache zurückzuführen ist, die dem eigenen Verantwortungsbereich zuzuordnen, der eigene Rechtsstandpunkt mithin plausibel ist. Mit dieser Plausibilitätskontrolle hat es sein Bewenden. Bleibt dabei ungewiss, ob tatsächlich eine Pflichtverletzung der anderen Vertragspartei vorliegt, darf der Gläubiger die sich aus einer Pflichtverletzung ergebenden Rechte geltend machen, ohne Schadensersatzpflichten wegen einer schuldhaften Vertragsverletzung befürchten zu müssen, auch wenn sich sein Verlangen im Ergebnis als unberechtigt herausstellt (BGH Urteil vom 16.1.2009, V ZR 133/08).
97Nach diesen Grundsätzen liegt eine Pflichtverletzung der L nicht vor. Selbst wenn dieser der geltend gemachte Vergütungsanspruch nur teilweise zustand, ist nicht ersichtlich, dass der Anspruchsberühmung keine vertretbare rechtliche Beurteilung zugrunde lag. Bei der Bestimmung der Höhe der Gebühren nach der StBGebV hat der Steuerberater einen Ermessensspielraum. Er muss den nach seiner Auffassung bestehenden Gebührenansatz geltend machen können, ohne sich schadensersatzpflichtig zu machen, wenn ein Gericht den berechtigten Gebührenansatz abweichend bewertet. Die weiteren Kürzungen beruhen darauf, dass L die Auftragserteilungen nicht beweisen konnte. Auch dies ist ein typisches Prozessrisiko, das nicht zu einer Schadensersatzpflicht führen kann.
98IX. Mangels Bestehen des Hauptanspruchs besteht kein Anspruch auf die Zahlung von Zinsen auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
99X. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.
100Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 18.214,51 € festgesetzt.
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Referenzen
- IX ZR 258/01 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 50 Parteifähigkeit 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 172 Zustellung an Prozessbevollmächtigte 2x
- ZPO § 748 Zwangsvollstreckung bei Testamentsvollstrecker 1x
- BGB § 812 Herausgabeanspruch 3x
- V ZR 133/08 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 276 Verantwortlichkeit des Schuldners 1x
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 2x
- StBGebV § 34 Lohnbuchführung 1x
- BGB § 291 Prozesszinsen 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x