Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 2a O 269/15
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Kosten in Höhe von 1.347,50 € freizustellen, die der Klägerin im Zusammenhang mit der Rechtsverteidigung gegen die Abmahnung der Beklagten vom 30.4.2015 durch die Einreichung von Schutzschriften entstanden sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Klägerin ist eine seit dem Jahr 1973 bestehende Gesellschaft mit Sitz in C, deren Unternehmensgegenstand sich auf den Einkauf, Verkauf, die Vermietung und das Leasing sowie die Ein- und Ausfuhr von Industriematerialien bezieht. Vor allem richtet sich ihr Geschäft auf Werkzeugmaschinen im Zusammenhang mit Eisen- und Metallschrott. Sie vertreibt ihre Waren auch nach Deutschland. Die Beklagte wurde im Jahr 1998 in Deutschland gegründet, um Wartungsarbeiten und sonstige Dienstleistungen bei deutschen Kunden der Klägerin durchzuführen.
3Ab dem Jahr 2014 kam es hinsichtlich des Zeichens „Recuperma“ zu markenrechtlichen Streitigkeiten zwischen den Parteien. Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.4.2015 mahnte die Beklagte die Klägerin wegen der Verwendung des Zeichens „Recuperma“ ab und verlangte von ihr, insbesondere im Hinblick auf die im Juni 2015 in C1 stattfindende Messe „Recycling Aktiv“, die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 8.5.2015. Dem kam die Klägerin nicht nach, sondern erhob im vorliegenden Verfahren Klage wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung. Im Laufe des Verfahrens erkannte die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche an, woraufhin sie entsprechend durch Teilurteil verurteilt wurde. Nunmehr stehen nur noch die geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsverteidigungskosten der Klägerin aufgrund verfasster und bei Gerichten eingereichter Schutzschriften in Streit. Der Kostenrechnung wurde ein Gegenstandswert von 125.000,- € sowie eine 1,3-Verfahrensgebühr unter Hinweis auf § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG zugrunde gelegt (vgl. Anlage K 13).
4Die Klägerin ist hierzu der Ansicht, das Verhalten der Beklagten habe auf eine alsbaldige Beantragung einer einstweiligen Verfügung schließen lassen, wenn sie keine Unterlassungserklärung abgeben werde. Insbesondere die in der Abmahnung kurz bemessene Reaktionsfrist belege das Erfordernis schnellen Handelns. Im Hinblick auf den durchschnittlichen Umsatz von 1,7 Millionen € pro Jahr in Deutschland sei der angesetzte Gegenstandswert angemessen.
5Die Klägerin beantragt jetzt noch,
6die Beklagte zu verurteilen, sie von Kosten in Höhe von 2.141,50 € freizustellen, die ihr im Zusammenhang mit der Rechtsverteidigung gegen die Abmahnung der Beklagten vom 30.4.2015 durch die Einreichung von Schutzschriften entstanden sind.
7Die Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Sie meint, die veranschlagte 1,3-Verfahrensgebühr sei überhöht; für eine Schutzschrifthinterlegung falle allenfalls eine 0,8-Gebühr gem. RVG VV Nr. 3101 an. Ein Sachantrag sei nämlich nicht erforderlich, da eine Schutzschrift kein Verfahren einleite. Es sei auch nicht zu erklären, weshalb im Rahmen eines materiell-rechtlichen Anspruchs eine höhere Gebühr zu erstatten sein sollte als dies im Kostenfestsetzungsverfahren der Fall wäre. Im Übrigen hält sie den zugrundegelegten Streitwert für überhöht. Angemessen sei nur ein Streitwert in Höhe von 50.000 €.
10Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftstücke nebst Anlagen Bezug genommen.
11Entscheidungsgründe
12I.
13Die zulässige Klage ist hinsichtlich des Freistellungsanspruchs im tenorierten Umfang begründet.
14Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von den Rechtsverteidigungskosten gem. §§ 823, 249 BGB in Höhe von 1.270,40 € zzgl. 20,00 € Telekommunikationspauschale und 57,10 € Dokumentenpauschale, mithin insgesamt 1.347,50 €.
15Da die Beklagte den Anspruch der Klägerin auf Unterlassung von gegen diese gerichtete unberechtigte Schutzrechtsverwarnungen anerkannt und auch nicht in Abrede gestellt hat, dass es sich um eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung handelt, war nur noch über den Umfang des Schadensersatzes als weitere Rechtsfolge zu entscheiden.
16Gem. § 249 Abs. 1 BGB hat der, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
17Danach sind Rechtsverteidigungskosten erstattungsfähig, wenn sie aus Sicht des Rechtsschutzsuchenden erforderlich und zweckmäßig waren, um seine Rechte wahrzunehmen und durchzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 30.04.1986 - VIII ZR 112/85, beck-online, S. 2245).
18Das ist vorliegend der Fall. Ohne die an die Klägerin adressierte unberechtigte Schutzrechtsverwarnung wären deren Prozessbevollmächtigten nicht mit der Abfassung von Schutzschriften beauftragt worden. Zur Zeit der Beauftragung mit der Verfassung von Schutzschriften durfte die Klägerin auch davon ausgehen, dass die Beklagte eine einstweilige Verfügung gegen sie beantragen würde. Der Klägerin wurde nur eine kurze Frist eingeräumt, binnen derer sie die Rechtslage prüfen und die Zweckmäßigkeit einer Unterlassungserklärung erwägen konnte. Durch die Bezugnahme auf die anstehende Recycling-Messe wurde der Klägerin zusätzlich ein Zeitpunkt vorgegeben, bis zu dem es der Beklagten bereits auf die Durchsetzung ihrer geltend gemachten Ansprüche ankommen würde.
19Es lagen aus Sicht der Klägerin auch keine Anhaltspunkte vor, aus denen sie hätte schließen müssen, dass eine Rechtsverfolgung im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens durch die Beklagte tatsächlich nicht stattfinden würde.
20An der Höhe des in den Schutzschriften angesetzten Streitwerts bestehen keine Bedenken.
21Gemäß § 51 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO wird der Streitwert vom Gericht grundsätzlich nach billigem Ermessen auf der Grundlage des objektiven Interesses des Klägers an der Erlangung des von ihm begehrten Rechtsschutzes festgesetzt. Zur Bestimmung des Streitwerts von Klagen wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnungen sind dieselben Grundsätze heranzuziehen wie bei Unterlassungsklagen, da es sich um deren Kehrseite handelt. Das wirtschaftliche Interesse an der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen wegen Kennzeichenverletzungen wird dabei durch zwei Faktoren bestimmt, nämlich durch den Wert des verletzten Kennzeichens einerseits und das Ausmaß und die Gefährlichkeit der Verletzung, den sogenannten Angriffsfaktor andererseits (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 142, Rn. 6). Der Angriffsfaktor kann durch eine Vielzahl von Faktoren des Einzelfalls beeinflusst werden. Im Vordergrund steht der Verletzungsumfang sowie die Intensität der Kennzeichenverletzung selbst, also insbesondere der Grad der Verwechslungsgefahr bzw. Rufausbeutung, Aufmerksamkeitsausbeutung, Rufschädigung oder Verwässerung (Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 142, Rn. 8).
22Der von der Klägerin vorgeschlagene Streitwert ist dabei ein maßgeblicher Anhaltspunkt dafür, wie hoch sie ihr Interesse am geltend gemachten Anspruch bewertet. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Parteien ihre wirtschaftlichen Interessen kennen und bewerten können. Ihren Streitwertangaben kommt mithin eine indizielle Bedeutung zu, die anhand der objektiven Gegebenheiten zu überprüfen und mit den üblichen Wertfestsetzungen in ähnlichen Fällen zu vergleichen sind (vgl. BGH GRUR 1977, 748, 749 – Kaffee-Verlosung II).
23Im Rahmen von kennzeichenrechtlichen Unterlassungsklagen werden Streitwerte im Bereich zwischen 100.000,00 und 150.000,00 Euro regelmäßig nur bei der Verletzung unterdurchschnittlich benutzter Marken oder geschäftlicher Bezeichnungen festgesetzt (vgl. Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 142, Rn. 10 m.w.N.).
24Mithin liegt der von der Klägerin angesetzte Gegenstandswert von 125.000,00 € eher am unteren Rand der in Markenrechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit benutzten Marken üblichen Streitwerte. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die rund 40-jährige Tätigkeit der Klägerin im deutschen Markt unter der Firma „Recuperma“ und ihren jährlichen Durchschnittsumsatz von 1,7 Millionen Euro.
25Allerdings ist die angesetzte 1,3-Gebühr nicht zu erstatten. Der Berechnung der Rechtsanwaltskosten ist nur eine 0,8-Verfahrensgebühr zugrundezulegen.
26Denn, unabhängig davon, wie der in einer Schutzschrift enthaltene Antrag zu qualifizieren ist, erfolgt die Erstattung hier deshalb nur anhand einer ermäßigten Verfahrensgebühr, weil der Prozessbevollmächtigte der Klägerin seine Kostenrechnung explizit auf die Regelungen zur Verfahrensgebühr – § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG – gestützt hat (vgl. Anlage K 13). Unerheblich ist deshalb, ob die Kosten einer Schutzschrift als Geschäftsgebühr i.S.d. Nr. 2300 VV RVG hätten abgerechnet werden können, wobei der Ansatz einer 1,3-fachen Gebühr üblich ist.
27Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin muss sich also auch dann an die die Verfahrensgebühr betreffenden Regelungen binden lassen, wenn Tatsachen eintreten, die zu einer Ermäßigung der Verfahrensgebühr gem. Nr. 3101 VV RVG führen. Nach dieser Regelung beträgt die Gebühr 0,8, wenn der Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt […] einen Schriftsatz, der Sachanträge oder Sachvortrag enthält, eingereicht hat. Hier hat der Auftrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin geendet, bevor die eingereichte Schutzschrift im Rahmen eines Verfahrens berücksichtigt werden konnte, weil ein einstweiliges Verfügungsverfahren nicht eingeleitet worden ist. Mit dessen Einleitung war auch zur Zeit der Rechnungsstellung nicht mehr zu rechnen. Die Kostenrechnung datiert nämlich auf den 15.7.2015 und damit auf einen Zeitpunkt, zu dem bereits mehr als 2 Monate seit der Einreichung der Schutzschrift verstrichen waren und insbesondere die Recycling-Messe, hinsichtlich derer die einstweilige Verfügung hätte vornehmlich begehrt werden können, längst vorüber war. Es hätte somit von vornherein nur eine reduzierte Verfahrensgebühr abgerechnet werden können.
28II.
29Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 S. 2 ZPO.
30Streitwert: 125.000 €
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