Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 9 KLs 2/17
Tenor
Der Angeklagte wird wegen versuchten Geheimnisverrats zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften: §§ 353b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3, 22, 23 StGB
1
Gründe:
2– abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO –
I.
3Der in Spanien als Sohn katholischer Eltern geborene Angeklagte kam im frühen Kindesalter mit seinen Eltern nach Deutschland und wuchs mit seiner jüngeren Schwester im elterlichen Haushalt auf. Er schloss 1981 die Realschule in U mit der Mittleren Reife ab und begann im selben Jahr eine Lehre als Bankkaufmann bei der Volksbank U. Die Lehre schloss er 1984 erfolgreich ab und wurde als Kundenberater von der Volksbank übernommen. Etwa zu dieser Zeit trat er aus steuerlichen Gründen aus der katholischen Kirche aus. Berufsbegleitend besuchte er das Abendgymnasium W 1 und erlangte dort 1989 die Allgemeine Hochschulreife.
41990 begann er ein Medizinstudium in E, in dem er seine spätere Ehefrau kennenlernte. 1992 brach er das Studium ab und kehrte zur Volksbank zurück, wo er im Marketing-Bereich eingesetzt wurde. 1995 heiratete er; im folgenden Jahr kam seine älteste Tochter M 1 zur Welt. Zu ihrer Taufe trat der Angeklagte wieder in die katholische Kirche ein. In den folgenden Jahren engagierte er sich in seiner Freizeit im Pastoralrat der spanischen katholischen Gemeinde. 1997 wurde er Leiter der Marketingabteilung der Volksbank L. Im Jahr 2000 wurde die zweite Tochter B 1 geboren. Der Angeklagte zog mit seiner Familie nach U und erwarb dort ein Haus. 2001 kam sein Sohn U 1 zur Welt, der nach einer Rota-Virus-Infektion im Säuglingsalter schwerbehindert und pflegebedürftig ist. Das jüngste Kind Q wurde 2005 geboren.
5Nachdem sich die Finanzierung einer teuren Delfintherapie für den behinderten Sohn U 1 als schwierig erwies, gründete der Angeklagte eine Stiftung zur Finanzierung solcher Therapien für behinderte Kinder.
6Im Herbst 2011 trennte er sich von seiner Familie, kehrte aber ein halbes Jahr später in den gemeinsamen Haushalt zurück und setzte die Ehe fort.
7Nach mehreren Fusionen der Volksbank L mit Volksbanken umliegender Gemeinden wurde der Marketingbereich im Jahr 2012 in eine vom Angeklagten geleitete Abteilung für Elektronische Medien und die von einem Kollegen geleitete Abteilung für Marketing aufgeteilt. Der Angeklagte empfand seine Arbeitsstelle, die ihm infolge jahrelanger Routine wenig Herausforderungen und keine weitere Aufstiegsperspektive bot, zunehmend als langweilig.
8Um der Langeweile seines Arbeitsalltags und den familiären Belastungen zeitweise zu entgehen, nutzte der Angeklagte die sozialen Netzwerke im Internet. Dabei richtete er neben dem unter seinem wahren Namen genutzten Facebook-Profil noch wenigsten zwei weitere Facebook-Profile unter Aliasnamen ein, über die er provokante Inhalte teilte und verfasste. Zum Spektrum seiner Interessen und Aktivitäten im Internet gehörten unter anderem militaristische und rechtsradikale Gruppierungen, aber auch die radikalislamische Propaganda terroristischer Vereinigungen. Zudem kommunizierte er unter Aliasnamen über E-Mails, soziale Netzwerke und Messenger-Dienste mit den Betreibern rechtsradikaler, militaristischer oder islamistischer Internetseiten wie z.B. der ukrainischen ASOV-Front, dem mit Haftbefehl gesuchten Schleuser S 2 und einem Vertreter der rechtsgerichteten Gruppierung „O 2“.
9Im Sommer 2015 legte er gegenüber dem in P ansässigen Zeugen P 1 telefonisch das zur Konversion zum Islam nötige Glaubensbekenntnis ab, obwohl er weiter Mitglied der katholischen Kirche blieb und keine Anstalten machte, islamische Glaubensregeln zu befolgen.
10Nach seiner Festnahme Mitte November 2016 hat sich die Ehefrau des Angeklagten von ihm getrennt und ein gerichtliches Scheidungsverfahren eingeleitet.
11Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
II.
12Der Angeklagte bewarb sich Ende 2014 als „Seiteneinsteiger“ beim Bundesamt für den Verfassungsschutz (BfV). Nach einer Sicherheitsüberprüfung wurde er zum 15. April 2016 beim BfV eingestellt. Er durchlief dann eine dreimonatige Ausbildung und wurde ab Juli 2016 in Observationsgruppen eingesetzt, die überwiegend zur verdeckten Aufklärung der Szene gewaltbereiter Salafisten tätig waren. Bei seiner Einstellung war der Angeklagte gesondert zur Geheimhaltung verpflichtet worden. Zudem erhielt er Zugang zu Verschlusssachen der Stufe „VS H 1“, um sich auf seine Einsätze vorzubereiten.
13Die radikalislamische Szene hatte den Angeklagten bereits vor seiner Einstellung beim BfV interessiert, obwohl er deren ideologische Überzeugungen als Katholik nicht teilte. Über ein Facebook-Account hatte er unter Aliasnamen jihadistische Propaganda geteilt und Kontakte zu radikalen Islamisten gesucht, deren Interesse und Aufmerksamkeit er durch radikale Äußerungen zu wecken und zu unterhalten suchte. Dazu äußerte er sich beispielsweise befürwortend zu den Anschlägen der Terrororganisation Islamischer Staat („IS“) in Paris und erklärte seine Bereitschaft, sich selbst an einem Selbstmordanschlag zu beteiligen, um als Märtyrer ins Paradies zu gelangen. Diese Aktivitäten setzte der Angeklagte auch nach seiner Anstellung beim BfV fort.
14Bei einer Internetrecherche im Phänomenbereich gewaltbereiter Islamismus wurden Ermittler des BfV Anfang November auf eine Facebook-Profilseite aufmerksam, die der Angeklagte unter dem Namen „S 3“ eingerichtet hatte. Über dieses Profil hatte er unter anderem Beiträge mit Bezug zur gewaltbereiten salafistischen Szene geteilt. Verdeckt agierende Mitarbeiter des BfV nahmen dann unter dem Pseudonym „H“ bzw. „B 2“ Kontakt zu diesem Facebook-Profil auf.
15In den zunächst über Facebook und später über den Messangerdienst Telegram geführten Chats offenbarte der Angeklagte Informationen über seine Tätigkeit als Observant des BfV sowie Einsatzorte und -zeiten, die sämtlich zutreffend waren. So erklärte er, er sei ein Mitarbeiter des Verfassungsschutzes, der gerade seine Probezeit bestanden habe. Er beobachte mit seinem Trupp Brüder, die man mit seinem Wissen warnen könne.
16Am 13. November 2016 nannte der Angeklagte seinem Chatpartner frühere Einsatzorte im Raum Q 1, C und B 1 und erklärte, das BfV habe eine Vertrauensperson in der salafistischen Szene in C . Auf der Akte dieses „Verräters“ habe er den Vermerk „Quellenschutz“ gesehen. Außerdem berichtete er ebenfalls wahrheitsgemäß, er werde am Montag, 14. November 2016, über seinen nächsten Einsatz informiert.
17Am 15. November 2016 informierte der Angeklagte seinen Chatpartner schließlich darüber, dass sein nächster Einsatz am 16. November 2016 beginne und er dann voraussichtlich in G sei, um die Ankunft einer verdächtigen Person am Flughafen zu überwachen. Diese Information hatte der Angeklagte erst kurz zuvor von seinem Vorgesetzten erhalten.
18Im Verlauf des Chats mit dem Mitarbeiter des BfV hatte der Angeklagte darüber hinaus am 12. November 2016 erklärt, er könne zum Einlass in das „Haupthaus“ des BfV verhelfen, „ein Anschlag in der Zentrale wäre doch ganz in Allahs Willen“.
19Dem Angeklagten war zu keiner Zeit bewusst, dass er mit einem Mitarbeiter des BfV kommunizierte. Er ging vielmehr davon aus, es handele sich um einen gewaltbereiten Islamisten. Dabei hielt er für möglich und nahm billigend in Kauf, dass Außenstehende durch die Preisgabe der Informationen zu seinen Einsätzen als Observant Rückschlüsse auf die beobachteten Personen und die Arbeitsweise des BfV ziehen und dadurch den Erfolg weiterer Einsätze des Bundesamtes erschweren könnten. An einem Anschlag wollte er jedoch nicht teilnehmen, sondern sich durch die entsprechende Äußerung nur für den Chatpartner interessant machen.
20In einem Telegram-Chat mit dem in Syrien aufhältigen Schleuser der terroristischen Vereinigung „T 2“, kurz „JFS“, dem aus I 1 stammenden B 3, bat der Angeklagte am 15. November 2016 darum, ihm zur Einreise in das syrische Bürgerkriegsgebiet zu verhelfen. Zwar hatte er diese Bereitschaft auch zuvor gegenüber anderen Chatpartnern in sozialen geäußert, um sich diesen gegenüber als gewaltbereiter Islamist darzustellen; tatsächlich hatte er aber keine Ausreisepläne.
21Der Angeklagte wurde am 16. November 2016 vorläufig festgenommen und befand sich vom 17. November 2016 bis 10. Juli 2017 in Untersuchungshaft. Den zu Grunde liegenden Haftbefehl des Amtsgerichts E hat die Kammer mit Beschluss vom 10. Juli 2017 aufgehoben.
III.
22Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen Angaben in der Hauptverhandlung und im Rahmen seiner Exploration durch den psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. M 2, dem Zeugnis des JVA-Bediensteten X und den urkundlich erhobenen Aussagen der Ehefrau, der Schwester und eines mit dem Angeklagten gut bekannten Pfarrers sowie weiteren Urkunden, zu denen ein schriftlicher Lebenslauf, ein Arbeitszeugnis der Volksbank L und eine aktuelle Auskunft des Bundeszentralregisters gehören.
23Die Feststellungen zu den Internetaktivitäten des Angeklagten beruhen neben seiner Einlassung und den urkundlich erhobenen Angaben der Zeugen P 1 und B 4 auf Ermittlungsberichten des Bundeskriminalamts, in denen Chatverläufe, vom Angeklagten aufgerufene Internetseiten und seine E-Mail-Kommunikation mit radikalen Gruppierungen dokumentiert und ausgewertet sind.
24Die Mitwirkung des Angeklagten an einer telefonischen Konversion zum Islam ist belegt durch die Angaben des Zeugen P 1, der dem Angeklagten das Glaubensbekenntnis abgenommen hat, die Tonspur eines Videos zu der Konversion und den Ermittlungsbericht des Bundeskriminalamts zur Kommunikation des Angeklagten mit dem Zeugen P 1 am 12. November 2016. Die Angaben der Ehefrau des Angeklagten sowie weiterer Zeugen aus seinem persönlichen Umfeld wie auch die Beobachtungen in der JVA E zeigen allerdings, dass er den islamischen Glauben in keiner Weise gelebt hat. Seine Einlassung, die Konversion am Telefon sei für ihn nur eines von vielen virtuellen Spielen gewesen, um der Tristesse seines familiären Alltags zu entgehen, ist damit unwiderlegt geblieben, wenngleich eine nachgewiesene Spende zu Gunsten muslimischer Gefangener ebenso wie die Chat-Kontakte des Angeklagten zu Islamisten auf eine Affinität zu dieser Glaubensrichtung deuten.
25Der Chat des Angeklagten mit dem in Syrien aufhältigen Schleuser S 2 ist durch die Dokumentation des Chatverlaufs in dem Ermittlungsbericht des Bundeskriminalamts zur Kommunikation des Angeklagten mit B 3 alias B 5 bewiesen. Die Rolle des S 2 als Schleuser einer terroristischen Vereinigung in Syrien ergibt sich aus dem Urteil der Kammer vom 11. Juni 2017, Az. 9 KLs 1/17, in der Strafsache gegen C 1.
26Die Kommunikation des Angeklagten mit dem Asov-Bataillon ist belegt durch das Behördenzeugnis des BfV vom 4. April 2017 über Erkenntnisse zum Asov-Bataillon, die Dokumente und Lichtbilder zu dem Facebook-Account „Deutsche Unterstützer des Bataillons ASOV““ und den Ermittlungsbericht des Bundeskriminalamts zur Facebook-Seite dieses Kampfverbandes.
27Die Kommunikation des Angeklagten mit der rechtsgerichteten Gruppierung „O 2“ ist durch die entsprechenden E-Mails vom 10. bis 12. November 2014 und einen Ausdruck der Facebook-Seite der „O 2“ belegt.
28Die Feststellungen zum Tatgeschehen des versuchten Geheimnisverrats beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten, das durch die vom Bundeskriminalamt dokumentierten Chatverläufe und weitere Urkunden gestützt wird. So ergeben sich die Anstellung beim BfV und die Geheimhaltungsverpflichtung des Angeklagten aus dem Arbeitsvertrag vom 10. März 2016, der Niederschrift des BfV zur Geheimhaltungsverpflichtung vom 15. April 2016 und aus dem Nachweis über die Ermächtigung des Angeklagten zum Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades „H 1“ vom selben Tag.
29Den Hergang des versuchten Geheimnisverrats hat der Angeklagte den Feststellungen entsprechend eingeräumt. Seine Äußerungen gegenüber dem Mitarbeiter des BfV sind darüber hinaus in dem Ermittlungsbericht des Bundeskriminalamts zur Kommunikation des Angeklagten mit „H 2“ dokumentiert. Darin ist der aus dem Mobiltelefon des Angeklagten ausgelesene Chatverlauf vom 12. bis 16. November 2016 wiedergegeben.
30Die zur Verfolgung des Geheimnisverrats erforderliche Ermächtigung hat das Bundesministerium des Inneren ausweislich der Ermächtigungserklärung vom 22. November 2016 erteilt.
IV.
31Der Angeklagte hat sich wegen versuchten Geheimnisverrats gemäß § 353b Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 3, 22, 23 StGB strafbar gemacht.
32Als angestellter Observant des BfV war er Amtsträger im Sinne des § 11 Nr. 2 lit. b) StGB, da er aufgrund seines Anstellungsvertrags in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis zur Bundesrepublik Deutschland stand.
33Bei den Informationen über Einsatzorte vergangener und künftiger Einsätze des BfV sowie den Umstand, dass es in C einen Informanten aus der Szene gab, handelte es sich um Geheimnisse, denn die Kenntnis über Einsatzorte und den Informanten war auf den Observationstrupp und dessen Vorgesetzte begrenzt.
34Diese Geheimen Informationen waren dem Angeklagten, wie er wusste, in seiner dienstlichen Eigenschaft anvertraut bzw. sonst bekannt geworden.
35Zu der Offenbarung der Geheimnisse gegenüber einem Unbefugten hat der Angeklagte im Sinne eines strafbaren Versuchs gemäß § 22 StGB unmittelbar angesetzt, indem er die Tatsachen einem Chatpartner mitteilte, den er für einen Außenstehenden hielt, dem er diese Tatsachen nicht schildern durfte.
36Ein vollendeter Geheimnisverrat war unter den gegebenen Umständen ausgeschlossen, weil der Chatpartner entgegen der Vorstellung des Angeklagten ebenfalls ein Mitarbeiter des BfV und daher kein Unbefugter war.
37Der Angeklagte hat billigend in Kauf genommen, durch die Offenbarung der Geheimnisse im Sinne des § 353b Abs. 1 S. 1 StGB wichtige öffentliche Interessen zu gefährden. Ihm war bewusst, dass der Erfolg operativer Maßnahmen des BfV davon abhing, dass der betroffene Personenkreis keine Kenntnis über Einsatzorte, Informanten und die Arbeitsweise des BfV erhielt. Mit der Weitergabe solcher Informationen an einen seiner Vorstellung nach der Islamistenszene zuzurechnenden Chatpartner nahm der Angeklagte daher in Kauf, die für die Landessicherheit wichtige Observation der radikalislamischen Szene zu erschweren.
V.
38Bei der Strafzumessung ist die Kammer vom Strafrahmen des § 353b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB ausgegangen, der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
39Die Kammer hat sodann von der Möglichkeit der Milderung des Strafrahmens wegen bloßen Versuchs der Straftat gemäß §§ 23, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht, weil es sich angesichts der Zugehörigkeit des Empfängers der Geheimen Informationen zum BfV um einen sog. untauglichen Versuch handelte, bei dem eine tatsächliche Gefährdung öffentlicher Interessen objektiv ausgeschlossen war.
40Damit war die Strafe einem Rahmen zu entnehmen, der von Geldstrafe bis zu drei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe reicht.
41Bei der Strafzumessung im engeren Sinn hat die Kammer folgende Umstände berücksichtigt:
42Zunächst wirkte sich erheblich strafmildernd aus, dass der trotz des Alters von 51 Jahren zum Tatzeitpunkt nicht vorbestrafte Angeklagte bereits zu Beginn der Hauptverhandlung die Tat gestanden und dabei die Fragen der Kammer bereitwillig beantwortet hat. Weiter hat die Kammer die verbüßte Untersuchungshaft von fast acht Monaten zu seinen Gunsten berücksichtigt; als 52-jähriger Ersttäter ist er zudem besonders haftempfindlich. Für ihn sprachen weiter die bereits erlittenen Folgen der Tat: So berichteten auch bekannte überregionale Medien über seinen Fall unter Verwendung eines Fotos aus dem Verfremdungslehrgangs des BfV. Aufgrund der Tat verlor er seine Anstellung beim BfV und seine Ehefrau reichte die Scheidung ein. Schließlich fand der Geheimnisverrat unter der Observation des Verfassungsschutzes statt.
43Strafschärfend fiel hingegen ins Gewicht, dass der Angeklagte mehrere Geheimnisse verriet und es sich um Geheimnisse des Bundesamts für Verfassungsschutz als einer besonders sicherheitsrelevanten Behörde der Bundesrepublik handelte.
44Nach Abwägung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr erkannt.
VI.
45Die Kammer hat die Vollstreckung der Freiheitsstrafe gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt. Danach kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn zu erwarten ist, dass sich der Verurteilte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Die dabei zu berücksichtigende Persönlichkeit des Angeklagten, sein Vorleben, die Umstände der Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind, führten beim Angeklagten zu einer positiven Prognose. Hervorzuheben ist insoweit, dass der Angeklagte die Tat umfassend eingeräumt hat und trotz seines fortgeschrittenen Lebensalters nicht vorbestraft ist. Infolge der Tat hat er zudem seine Anstellung beim BfV verloren, so dass eine gleichgelagerte Tat in Zukunft nicht von ihm zu erwarten ist.
46Die Vollstreckung der verhängten Strafe ist auch nicht gemäß § 56 Abs. 3 StGB zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten, denn angesichts der Untauglichkeit des Versuchs wird die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung nicht auf das Unverständnis der rechtstreuen Bevölkerung stoßen und deren Vertrauen in die Unverbrüchlichkeit des Rechts nicht erschüttern.
VII.
47Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.