Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 19 S 27/18
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22.01.2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts Langenfeld – Az.: 31 C 77/17 – aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Amtsgericht Langenfeld zurückverwiesen.
1
Gründe
2I.
3Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Ersatz von Sachverständigen- und Reparaturkosten geltend, die sie als Rechtsschutzversicherer für ihre Versicherungsnehmerin reguliert hat. Die Versicherungsnehmerin der Klägerin erwarb bei der Beklagten einen Gebrauchtwagen. Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
4Das Amtsgericht hat die Klage durch Teilurteil vom 22.01.2018 in Höhe von 2.047,86 Euro abgewiesen. Mit der Berufung erstrebt die Klägerin die Verurteilung zunächst in Höhe dieses Betrags weiter.
5Wegen der Anträge 1. Instanz und des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
6II.
7Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO zulässig.
8Die Berufung hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht Langenfeld.
9Die Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils gemäß § 301 ZPO liegen nicht vor. Selbstverständliche Voraussetzung für jedes Teilurteil bildet die Möglichkeit, dass sich ein Rechtsstreit in abgrenzbare Teile zerlegen lässt, so dass für jeden Teil ein selbständiges Urteil in Betracht kommen kann. Dagegen steht einem Teilurteil nicht entgegen, dass die Entscheidung über verschiedene in einer Klage geltend gemachte Ansprüche von derselben Rechtsfrage abhängt. Hängen verschiedene vom Kläger geltend gemachte Ansprüche von denselben Vorfragen ab, dann verbietet sich die Entscheidung durch Teilurteil über einen dieser Ansprüche (MüKoZPO/Musielak ZPO § 301 Rn. 4, 11).
10Dies ist hier der Fall. Die Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte hat, hängt zunächst von der Frage ab, ob das von der Beklagten veräußerte Fahrzeug mangelhaft war. Ob das Fahrzeug mangelhaft war, konnte laut Gutachten jedoch nicht ohne die durchgeführte und in Rechnung gestellte Teilreparatur (Kupplung) ermittelt werden. So schreibt der Sachverständige auf Seite 6 f. des Gutachtens (Bl. 14 f. der Akte):
11„In der vorgefundenen Form konnte das Fahrzeug nicht mehr betrieben werden, da ein Komplettausfall der Kupplung vorliegt.“
12„Mit Erneuern des Stellgliedes, des Ausrücklagers und des Kupplungsautomaten war erst dann die weitere Feststellung möglich, ob auch das Getriebe einen Defekt aufweist.“
13Es ist daher zumindest fraglich, ob es sich bei den Fremdrechnungen um erforderliche Gutachterkosten handelt. Hierüber ist Beweis zu erheben. Zwar hat das Amtsgericht in der mündlichen Verhandlung auf die seiner Auffassung nach fehlende Aktivlegitimation hingewiesen; ein Teilurteil hätte jedoch nicht ergehen dürfen, ohne dass das Gericht darauf hinweist, dass der von der Klägerin angebotene Beweis des Einholens eines Gutachtens zur Ortsüblichkeit und Angemessenheit der Gutachterkosten nicht ausreicht.
14Nach Auffassung der Kammer darf es dem Versicherer nicht von vornherein verwehrt sein, auch solche Rechnungspositionen in Sachverständigenrechnungen, die möglicherweise nicht zwingend für die Erstellung des Gutachtens erforderlich sind, für seine Versicherungsnehmer zu begleichen, und deren Erstattungsfähigkeit anschließend in einem gerichtlichen Verfahren klären zu lassen.
15Aus den nunmehr vorgelegten Versicherungsbedingungen ergibt sich auch nicht, dass die Klägerin die übliche Vergütung für einen Sachverständigen nur trägt, wenn die Versicherungsnehmerin ein gerichtliches Verfahren anstrebt. Auch liegt die unter § 5 Abs. 2 Buchst. a der Versicherungsbedingungen geregelte Voraussetzung vor, dass die Versicherungsnehmerin gegenüber dem Sachverständigen zur Zahlung verpflichtet ist.
16Die Kammer weist zudem darauf hin, dass sich aus einer Gesamtschau der einschlägigen Kommentarliteratur ergeben dürfte, dass ein Anspruchsübergang gemäß § 86 VVG auch bezüglich der Fremdrechnungen nicht generell ausgeschlossen ist:
17Der Grundgedanke des § 86 VVG, der eine Doppelkompensation beim Geschädigten vermeiden soll, verdient auch dann Beachtung, wenn der Versicherer den Schaden ersetzt hat, ohne im Deckungsverhältnis dazu verpflichtet gewesen zu sein. Deshalb besteht Einigkeit darüber, dass der Anspruch auch dann übergeht, wenn der Versicherer ohne Rechtspflicht die Leistung erbracht hat. Dies kann aus Kulanz oder Liberalität geschehen, es kann auch sein, dass sich im Nachhinein die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen einer Störung des Deckungsverhältnisses ergibt. In allen diesen Fällen hat der Versicherer den Schaden ersetzt und damit diese Voraussetzung des Anspruchsübergangs erfüllt (Voit in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2009, § 86 VVG, Rn. 104).
18Nach dem Sinn des § 86 VVG beschränkt sich der Anspruchsübergang auf den Anspruch, der zum Ausgleich des versicherten Schadens bestimmt ist. Dagegen bleibt der Versicherungsnehmer Gläubiger solcher Ansprüche, die sich auf andere Schadensposten als die versicherten beziehen. Dies ist sachgerecht, damit der Versicherungsnehmer seinen nicht versicherten Schaden gegen den Schädiger geltend machen kann. Es gehen deshalb nicht alle auf dem Schadensereignis resultierenden Ansprüche über, sondern immer solche Ansprüche, hinsichtlich derer der Versicherer den Schaden ersetzt hat (Voit in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2009, § 86 VVG, Rn. 112).
19Hat der Versicherer irrtümlich eine Leistung erbracht, so werden in der Literatur im Anschluss an eine Entscheidung des BGH ebenfalls die Voraussetzungen des Anspruchsübergangs bejaht. Man wird jedoch differenzieren müssen. Sachgerecht ist die Anwendung des § 86 VVG in den Fällen, in denen der Versicherer seine Leistungsverpflichtung irrtümlich angenommen hat, etwa deshalb, weil er den Grund für eine Leistungsfreiheit im Verhältnis zum Versicherer nicht kannte, und deshalb eine Zahlung vorgenommen hat, die sich aus Sicht des Empfängers als Zahlung des Versicherer auf die Schuld des Versicherungsnehmers darstellt. Hier trifft der Gedanke des § 86 VVG ohne weiteres zu. Der BGH hat diesen Gedanken auch in seiner Entscheidung vom 23.11.1988 (BGH NJW-RR 1989, 922) anklingen lassen, wenn es dort heißt, der Versicherer habe innerhalb eines bestehenden Versicherungsverhältnisses einen Schaden ersetzt, der an sich unter den genommenen Versicherungsschutz fällt. Trotz des Anspruchsübergangs steht dem Versicherer gegen den Versicherungsnehmer ein Bereicherungsgewähranspruch aus Leistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB zu. Dabei schuldet der Versicherungsnehmer die Herausgabe der Bereicherung nur Zug um Zug gegen die Rückabtretung des Anspruchs. Zweifelhaft ist seine Anwendung dagegen, wenn eine Leistung erbracht wird, die aus Sicht des Leistungsempfängers nicht mehr als Leistung des Versicherer für den Haftpflichtigen angesehen werden kann (Voit in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2009, § 86 VVG, Rn. 109).
20Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor, da der Sachverständige keinerlei Anlass hatte, die (vollständige) Begleichung der Rechnung durch die Klägerin nicht als Leistung der Auftraggeberin anzusehen.
21Streitwert für die Berufungsinstanz: 2.047,86 Euro
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 31 C 77/17 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 540 Inhalt des Berufungsurteils 1x
- ZPO § 513 Berufungsgründe 1x
- ZPO § 520 Berufungsbegründung 1x
- ZPO § 301 Teilurteil 1x
- § 86 VVG 8x (nicht zugeordnet)
- NJW-RR 1989, 922 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 812 Herausgabeanspruch 1x