Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 73/18

Tenor

I.               Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

II.               Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens trägt die Verfügungsklägerin.

III.               Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 52 53 56 57 58 59 60 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen