Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 126/17
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollsteckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des Patents DE A (Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf und Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.
3Die Klägerin ist eingetragen Inhaberin des Klagepatents, das am 6. Juli 2005 angemeldet wurde. Die Anmeldung wurde am 18. Januar 2007 veröffentlicht. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 5. Januar 2017 veröffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft.
4Mit Beschluss vom 19. Juni 2018 hat die Einspruchsabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) das Klagepatent auf den Einspruch der Beklagten und eines Dritten hin beschränkt aufrecht erhalten. Gegen die Entscheidung wurde Beschwerde eingelegt, über die noch nicht entschieden ist.
5Das Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine elektronische Stromversorgungsvorrichtung zur Energieversorgung einer durch eine Schutzeinrichtung gesicherten Niederspannungslast.
6Anspruch 1 des Klagepatents in der vom DPMA im Einspruchsverfahren eingeschränkten und hier geltend gemachten Fassung lautet:
7Elektronische Stromversorgungsvorrichtung (10) zur Energieversorgung einer Niederspannungslast (30), mit einem Übertrager (60),
8einer Einrichtung (100, 105) zum Erfassen eines elektrischen Störfalls,
9einer der Erfassungseinrichtung (100, 105) zugeordneten Einrichtung (90) zum Begrenzen des Ausgangsstroms der Vorrichtung auf einen ersten vorbestimmten Wert,
10wobei
11eine Einrichtung (95) vorgesehen ist, die unter Ansprechen auf das Erfassen eines elektrischen Störfalls den Ausgangsstrom für eine vorbestimmte Zeit auf einen zweiten vorbestimmten Wert einstellt,
12dadurch gekennzeichnet, dass
13der zweite vorbestimmte Wert größer als der erste vorbestimmte Wert ist, dass der zweite vorbestimmte Wert derart eingestellt ist, dass ein sicheres Auslösen einer der Vorrichtung (10) zugeordneten Schutzeinrichtung (50) erfolgen kann, und dass die Begrenzungseinrichtung (90) zum Begrenzen des Ausgangsstroms auf den ersten vorbestimmten Wert nach Ablauf der vorbestimmten Zeit ausgebildet ist,
14dass die Schutzeinrichtung (50) in der Vorrichtung angeordnet oder extern an die Vorrichtung anschaltbar ist, dass
15die Schutzeinrichtung (50) ein elektromagnetisch auslösbarer Leitungsschutzschalter ist,
16dass der erste vorbestimmte Stromwert etwa zwischen dem 1,1 bis 1,5-fachen des Nennstroms der Vorrichtung und der zweite Stromwert etwa zwischen dem 5 bis 10- fachen des Nennstroms liegt,
17wobei die elektronische Stromversorgungsvorrichtung als Schaltnetzteil ausgebildet ist.
18Das Klagepatent zeigt als Figur 2 folgende schematische Darstellung einer bevorzugten Ausführungsform der Erfindung:
19
Die Beklagte bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Schaltnetzteile unter den Produktbezeichnungen „B“ oder „C“ – sowie „D(angegriffenen Ausführungsformen).
21Die Beklagte meldete selbst ein Schutzrecht unter der Veröffentlichungsnummer WO E(im Folgenden kurz: WO-Anmeldung, vorgelegt als Anlage K17) an. Die WO-Anmeldung bezieht sich auf eine Stromversorgungseinrichtung und ein Verfahren zum Begrenzen eines Ausgangsstroms einer Stromversorgungseinrichtung. Das Schutzrecht wurde noch nicht erteilt.
22Der schaltungstechnische Aufbau der angegriffenen Ausführungsformen entspricht – soweit für den Rechtsstreit von Belang – dem Gegenstand der WO-Anmeldung. Dabei kommt als Verzögerungsschaltung ein RC-Glied mit Zeitkonstante zum Einsatz, das in der Schaltung der angegriffenen Ausführungsformen an den Ausgang des Auswerteverstärkers angeschlossen ist, wie die nachfolgend wiedergegebene Figur 2 der WO-Anmeldung zeigt:
23
Wegen der weitern Einzelheiten des schaltungstechnischen Aufbaus der angegriffenen Ausführungsform wird auch auf die von der Klägerin als Anlage K 18 vorgelegte Schaltungsanalyse der angegriffenen Ausführungsform und die daraus entnommene Abbildung 6 (Anlage K 21) Bezug genommen.
25Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs wortsinngemäß Gebrauch.
26So regle das Klagepatent insbesondere keine zeitliche Reihenfolge der Werte dahingehend, dass vor dem zweiten (höheren) Wert immer der erste (niedrigere) Wert eingestellt gewesen sein müsse. Aber auch, wenn man die Auffassung der Beklagten, dass der „erste Wert“ vor dem „zweiten Wert“ anliegen müsse, für zutreffend erachte, mache die angegriffene Ausführungsform von der Lehre des Klagepatents jedenfalls mit äquivalenten Mitteln Gebrauch, da dies ausgehend vom Klagepatent gleichwirkend, auffindbar und gleichwertig sei.
27Im Übrigen fordere das Klagepatent, das in der Beschreibung selbst von RC-Gliedern als Verzögerungselementen spreche, auch nicht, dass die „vorbestimmte Zeit“ immer gleich lang sei. Der Fachmann wisse, dass bei der Verwendung von RC-Gliedern zwar ein anhand der Zeitkonstante vorhersehbares Verhalten eingestellt werden könne, die tatsächlich Verzögerung jedoch immer vom anliegenden Strom abhänge.
28Die Klägerin beantragt,
29- 30
I. die Beklagte zu verurteilen,
- 32
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft am jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, zu
unterlassen,
341. Elektronische Stromversorgungsvorrichtung (10) zur Energieversorgung einer Niederspannungslast (30),
352. wobei die Stromversorgungseinrichtung als Schaltnetzteil ausgebildet ist,
363. mit einem Übertrager (60)
374. einer Einrichtung (100, 105) zum Erfassen eines elektrischen Störfalls
385. einer der Erfassungseinrichtung (100, 105) zugeordneten Einrichtung (90) zum Begrenzen des Ausgangsstroms der Vorrichtung auf einen vorbestimmten Wert,
395.1 der etwa zwischen dem 1,1 bis 1,5-fachen des Nennstroms der Vorrichtung liegt,
406. wobei eine Einrichtung (95) vorgesehen ist, die unter Ansprechen auf das Erfassen eines elektrischen Störfalls den Ausgangsstrom für eine vorbestimmte Zeit auf einen anderen vorbestimmten Wert einstellt, wobei die Zeit von der Dimensionierung eines RC-Gliedes und von dem im Niederspannungsnetz fließenden Laststrom abhängt und
416.1 der andere vorbestimmte Wert etwa zwischen dem 5 bis 10-fachen des Nennstroms der Vorrichtung liegt
427. wobei der andere vorbestimmte Wert größer ist als der erste vorbestimmte Wert und
438. der andere vorbestimmte Wert derart eingestellt ist, dass ein sicheres Auslösen einer der Vorrichtung (10) zugeordneten Schutzeinrichtung (50) erfolgen kann, wobei
449. die Schutzeinrichtung (5)
459.1 in der Vorrichtung angeordnet oder extern an die Vorrichtung anschaltbar ist und
469.2 ein elektromagnetisch auslösbarer Leitungsschutzschalter ist, wobei
4710. die Begrenzungseinrichtung (90) zum Begrenzen des Ausgangs Stroms auf den vorbestimmten Wert nach Ablauf der vorbestimmten Zeit ausgebildet ist,
48anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu benutzen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;
49- 50
2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 05.01.2017 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
52b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
53c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden.
54wobei zum Nachweis der Angaben Kaufbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
55- 56
3. der Klägerin durch ein vollständiges und geordnetes Verzeichnis darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seitdem 18.02.2007 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, ‑zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
58b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, ‑zeiten und -preisen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
59c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
60d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
61wobei
62- von der Beklagten die Angaben zu d) nur für die Zeit seit dem 05.02.2017 zu machen sind,
63- der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfragen mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist;
64- 65
4. die vorstehend zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 05.02.2017 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den durch das Urteil der Kammer gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Erzeugnisse zurückzurufen, ggf. bereits gezahlte Kaufpreise bzw. sonstige Äquivalente zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten und mit der Rückgabe verbundenen Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen und endgültig zu entfernen, indem die Beklagte die Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst;
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5. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse gemäß Ziffer I. 1. an einen Träger hoheitlicher Gewalt zum Zwecke der Vernichtung auf ihre Kosten herauszugeben bzw. zu vernichten und innerhalb von zwei Wochen der Klägerin die Vernichtung nachzuweisen;
II. festzustellen,
68- 69
1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 18.02.2007 bis zum 04.02.2017 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
- 70
2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziffer I. 1 bezeichneten, seit dem 05.02.2017 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
Die Beklagte beantragt,
72die Klage abzuweisen;
73hilfsweise,
74das Patentverletzungsverfahren 4b O 126/17 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Einspruchsbeschwerdeverfahrens auszusetzen.
75Die Beklagte ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Sie ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform weise insbesondere keine Einrichtung zum Erfassen eines elektrischen Störfalls auf, denn es sei lediglich eine Bestimmung des fließenden Stromes mittels eines Shunt-Widerstands vorgesehen, nicht jedoch die Detektion irgendwelcher Störfälle, wie etwa von Kurzschlüssen.
76Auch sei bei der angegriffenen Ausführungsform die höhere Maximalstromversorgung der Ausgangsfall. Der zur Verfügung stehende Strom sei zunächst immer nur auf den 5- bis 10-fachen Nennstrom (erhöhter Maximalstrom) begrenzt. Es werde dann im Betrieb der tatsächlich verbrauchte Strom ermittelt und mit dem 1,1- bis 1,5-fachen des Nennstroms (regulärer Maximalstrom) verglichen. Erst wenn dieser überschritten werde, greife eine Begrenzung auf den regulären Maximalstrom ein, wobei die Zeit, ab der diese Begrenzung greife, vom Maß der Überschreitung des 1,1- bis 1,5-fachen Nennstroms abhängig sei. Es sei also abweichend von der Lehre des Klagepatents gerade nicht der zweite vorbestimmte Wert höher als der erste vorbestimmte Wert, vielmehr sei das Gegenteil der Fall. Das Klagepatent verlange hingegen, dass der niedrigere Wert immer zuerst anliege, bevor überhaupt ein Kurzschluss erfasst werde.
77Schließlich sei bei der angegriffenen Ausführungsform die Zeit, für die der höhere Storm zum Auslösen der Herunterregelung noch anliege, nicht vorbestimmt. Patentgemäß setze die Vorbestimmung eines zweiten Wertes auf eine vorbestimmte Zeit die vorherige Festlegung einer dann unveränderlichen Zeit voraus. Bei der angegriffenen Ausführungsform sei die Zeit jedoch abhängig von der Höhe, um die der reguläre Maximalstrom überschritten werde.
78Entscheidungsgründe
79Die zulässige Klage ist unbegründet.
80Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Rückruf, Vernichtung sowie Schadensersatz dem Grunde nach aus §§ 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 S. 1, Abs. 3, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB.
81Das Klagepatent wird durch Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform weder wortsinngemäß, noch mit äquivalenten Mitteln verletzt.
82I.
83Die Erfindung betrifft eine elektronische Stromversorgungseinrichtung, insbesondere ein Schaltnetzteil zur Energieversorgung einer durch eine Schutzeinrichtung gesicherten Niederspannungslast.
84In der Klagepatentschrift wird zum Stand der Technik ausgeführt, in industriellen Anlagen würden Niederspannungsverbraucher, wie z. B. Steuerungen, Verstärker und dergleichen mit einer für den Menschen ungefährlichen Gleichspannung von vorzugsweise 24 Volt versorgt. Geeignete Stromversorgungseinrichtungen, die eine solche Gleichspannung bereitstellten, könnten Ausgangsströme von 20 A und mehr liefern. Bei derart hohen Strömen müssten Sicherungseinrichtungen, wie z. B. Schmelzsicherungen oder Leitungsschutzschalter, in Reihe mit den jeweiligen Verbrauchern geschaltet werden, um diese und insbesondere die Zuleitungen gegen thermische Überlastung und Kurzschlussströme zu sichern. Insbesondere um elektromagnetisch abreitende Leitungsschutzschalter bei Auftritt eines elektrischen Störfalls, beispielsweise eines Kurzschlusses, sicher auslösen zu können, seien Auslöseströme erforderlich, die etwa das 7,5-fache des hinsichtlich der Stromversorgungseinirchtung angegebenen Nennstroms betragen. Das Auslöseverhalten von Leitungsschutzschaltern ergebe sich aus deren Zeit-Strom-Auslösekennlinie, wie zum Beispiel der B-Charakteristik. Klassische 50 Hz-Transformatoren, die als Stromversorgungseinrichtungen verwendet würden, könnten bei üblicher Dimensionierung in einem Kurzschlussfall derart hohe Auslöseströme für Leitungsschutzschalter für einen hinreichende Zeit liefern.
85In der Klagepatentschrift heißt es weiter, aufgrund hoher elektrischer Verluste und des großen Gewichtes würden derartige 50 Hz-Transformatoren in der Industriestromversorgung immer häufiger durch elektronische Stromversorgungseinrichtungen, wie z. B. Schaltnetzteile und mit hoher Frequenz getaktete Transformatorstromversorgungen ersetzt. Elektronische Stromversorgungseinrichtungen begrenzten jedoch üblicherweise den Ausgangsstrom bei Auftritt einer elektrischen Störung sehr schnell, das heißt zwischen 10 und 100 μsec auf den 1,1- bis 1,5-fachen Wert des Nennstroms, um Verbraucher und Zuleitungen gegen thermische Überlastungen und Kurzschlussströme zu schützen. Zwar seien elektronische Stromversorgungseinrichtungen auf dem Markt, die auch kurzzeitig, das heißt bis zu 4 Sekunden einen Ausgangsstrom bis zum 2,5-fachen des Nennstroms erzeugen könnten. Doch reichten diese niedrigen Ströme nicht aus, Leitungsschutzschalter zuverlässig und sicher magnetisch auszulösen.
86Die DE F offenbare eine Schaltungsanordnung, mit der ein Auslösemagnet eines Leistungsschalters mit einem ausreichend großen Auslösestrom gespeist werde.
87Weiterhin werde in der EP G ein Leitungsschutzschalter beschrieben, der eine Nachweiseinrichtung für einen überhöhten Kurzschlussstrom sowie einen Mikrocomputer aufweise. Werde ein Kurzschlussstrom detektiert, so werde durch eine Umschaltung des Mikroprozesses in einen sogenannten ”Sleep”-Modus der im Normalbetrieb vorhandene Energieverbrauch reduziert. Die nun von dem Mikroprozessor nicht mehr verbrauchte Energie werde benutzt, um eine Auslöseschaltung zu betreiben.
88Gattungsgemäß, so die Klagepatentschrift, sei auch die US H. Diese offenbare ein primärgetaktetes Schaltnetzteil mit einer primärseitigen Hilfsspannungsversorgung für eine Steuereinheit eines primären, der Primärwicklung nachgeschalteten Leistungsschalters und mit primärseitigem Spannungsregler, wobei die Hilfsspannungsversorgung eine mitlaufende Wicklung enthalte, der eine Reihenschaltung aus einer Diode und einem Kondensator elektrisch parallelgeschaltet sei. Um mit einfachen Mitteln ein primärgetaktetes Schaltnetzteil mit einer getakteten Überstrombegrenzung zu erhalten, ist ein Strombegrenzungsschalter zwischen dem Hilfsspannungseingang der Steuereinheit und dem Massepotential geschaltet, dessen Betätigungseingang mit dem Ausgang eines weiteren primären Reglers verbunden ist.
89Vor dem Hintergrund besteht die Aufgabe (das technische Problem) des Klagepatents darin, eine elektronische Stromversorgungseinrichtung zur Energieversorgung einer durch eine Schutzeinrichtung gesicherten Niederspannungslast bereitzustellen, die auch bei Verwendung elektronischer Stromversorgungseinrichtungen ein schnelles Auslösen von Schutzeinrichtungen, insbesondere elektromagnetischen Leitungsschutzschaltern ermöglichen.
90Zu Lösung schlägt das Klagepatent eine elektronische Stromversorgungseinrichtung mit den Merkmalen der Patentanspruchs 1 in der eingeschränkt geltend gemachten Fassung vor, die wie folgt gegliedert werden kann:
911. Elektronische Stromversorgungsvorrichtung (10) zur Energieversorgung einer Niederspannungslast (30),
922. wobei die Stromversorgungseinrichtung als Schaltnetzteil ausgebildet ist,
933. mit einem Übertrager (60),
944. einer Einrichtung (100, 105) zum Erfassen eines elektrischen Störfalls,
955. einer der Erfassungseinrichtung (100, 105) zugeordneten Einrichtung (90) zum Begrenzen des Ausgangsstroms der Vorrichtung auf einen ersten vorbestimmten Wert,
965.1 der etwa zwischen dem 1,1 bis 1,5-fachen des Nennstroms der Vorrichtung liegt,
976. wobei eine Einrichtung (95) vorgesehen ist, die unter Ansprechen auf das Erfassen eines elektrischen Störfalls den Ausgangsstrom für eine vorbestimmte Zeit auf einen zweiten vorbestimmten Wert einstellt, wobei die Zeit von der Dimensionierung eines RC-Gliedes und von dem im Niederspannungsnetz fließenden Laststrom abhängt, und
986.1 der etwa zwischen dem 5- bis 10-fachen des Nennstroms der Vorrichtung liegt
997. wobei der zweite vorbestimmte Wert größer ist als der erste vorbestimmte Wert und
1008. der zweite vorbestimmte Wert derart eingestellt ist, dass ein sicheres Auslösen einer der Vorrichtung (10) zugeordneten Schutzeinrichtung (50) erfolgen kann, wobei
1019. die Schutzeinrichtung (5)
1029.1 in der Vorrichtung angeordnet oder extern an die Vorrichtung anschaltbar ist und
1039.2 ein elektromagnetisch auslösbarer Leitungsschutzschalter ist, wobei
10410. die Begrenzungseinrichtung (90) zum Begrenzen des Ausgangsstroms auf den ersten vorbestimmten Wert nach Ablauf der vorbestimmten Zeit ausgebildet ist.
105II.
106Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht nicht das Merkmal 4 bzw. 6. Der Klagepatentanspruch bedarf insoweit der Auslegung.
1071.
108Nach der Beschreibung des Klagepatents besteht der Kerngedanke der Erfindung darin, Maßnahmen bereitzustellen, die dafür sorgen, dass nach Erfassen eines Fehlerfalls, zum Beispiel eines ausgangsseitigen Kurzschlusses, für eine kurze Zeitdauer, beispielsweise 15 ms, ein derart hoher Strom geliefert wird, dass eine Schutzeinrichtung sicher und schnell ausgelöst werden kann. Die Zeitdauer wird hierbei so gewählt, dass elektronische Bauteile, angeschlossene Verbraucher und Zuleitungen nicht beschädigt und zerstört werden (Abs. [0008]; Textstellen ohne Bezugsangabe sind solche der Klagepatentschrift, Anlage K 1). Damit wird das im Stand der Technik mit herkömmlichen Schaltnetzteilen einhergehende Problem gelöst, dass die Schaltnetzteile im Falle eines Störfalls den Strom so schnell begrenzen, dass Leitungsschutzschalter nicht zuverlässig und sicher auslösen können (Abs. [0003]).
109Der Kerngedanke der Erfindung wird nach der Lehre des Klagepatents dadurch umgesetzt, dass eine erfindungsgemäße elektronische Stromversorgungseinrichtung neben einem Übertrager drei Einrichtungen aufweist, nämlich eine Einrichtung zum Erfassen eines elektrischen Störfalls (Erfassungseinrichtung, Merkmal 4), eine Einrichtung zum Begrenzen des Ausgangsstroms der Vorrichtung auf einen ersten vorbestimmten Wert (Begrenzungseinrichtung, Merkmal 5) und eine den Ausgangsstrom für eine vorbestimmte Zeit auf einen zweiten vorbestimmten Wert einstellende Einrichtung (Einstellungseinrichtung, Merkmal 6).
110Die drei Einrichtungen wirken erfindungsgemäß dergestalt zusammen, dass zunächst ein Störfall von der Erfassungseinrichtung erfasst wird (Merkmal 4). Im Falle eines Störfalls wird der Ausgangsstrom von der Einstellungseinrichtung zunächst für eine vorbestimmte Zeit auf einen vorbestimmten Wert zwischen dem 5- bis 10-fachen des Nennstroms der Vorrichtung eingestellt (Merkmalsgruppe 6), so dass eine der Vorrichtung zugeordnete Schutzeinrichtung sicher auslösen kann (Merkmal 8). Nach Ablauf einer vorbestimmten Zeit wird der Ausgangsstrom von der Begrenzungseinrichtung auf das 1,1- bis 1,5-fache des Nennstroms begrenzt (Merkmalsgruppe 5 und Merkmal 10).
111a)
112Soweit sich der Klagepatentanspruch auf einen elektrischen Störfall bezieht (Merkmale 4 und 6), ist damit die kritische Abweichung des Stromverbrauchs der Verbraucher nach oben außerhalb der zulässigen Betriebsbedingungen gemeint, wie er beispielsweise infolge von mehr oder minder ausgeprägten Kurzschlüssen auftritt (vgl. beispielhaft Abs. [0002], [0003], [0008], [0010], [0014], [0016]). Dies ergibt sich vor dem Hintergrund des in Absatz [0008] dargestellten Kerngedankens der Erfindung, im Störfall für eine gewisse Zeit zu verhindern, dass die bei Schaltnetzteilen im Stand der Technik übliche, automatische Herunterregelung auf den 1,1- bis 2-fachen Nennstrom (vgl. Abs. [0010]) erfolgt, weil die Sicherungsautomaten mehr Strom brauchen, um auszulösen. Die Einrichtung soll also den Fall erfassen, in dem der tatsächliche Stromverbrauch die Auslegung der Versorgungsanlage (und angeschlossenen Verbraucher) kritisch überschreitet. Kritisch ist dabei jede Überschreitung der Toleranz der Anlage für den Dauerbetrieb, die der Klagepatentanspruch in leichter Abweichung vom Stand der Technik mit dem 1,1- bis 1,5- fachen des Nennstroms bemisst.
113b)
114Die Einrichtungen in den Merkmalen 3 bis 5 beschreiben grundsätzlich schaltungstechnische Einrichtungen, die einen eigenen räumlich-körperlichen Bestand haben müssen, mag dieser auch nicht weiter beschrieben sein, sondern sich lediglich aus der Eignung für die jeweilige Funktion ergeben.
115Dies ergibt sich bereits aus dem Begriff der Einrichtung, die regelmäßig eine räumlich-körperliche Funktionseinheit verlangt. Auch die Systematik des Anspruchs spricht für ein solches Verständnis, da die Begrenzungseinrichtung der Erfassungseinrichtung „zugeordnet“ sein soll (Merkmal 5) und für die Einstellungseinrichtung ein „Ansprechen auf das Erfassen eines elektrischen Störfalls“ verlangt wird (Merkmal 6), mithin ein Tätigwerden der Einstellungseinrichtung gefordert ist in Reaktion auf das Erfassen eines Störfalls durch die Erfassungseinrichtung. Jedenfalls für die Erfassungseinrichtung einerseits und die Begrenzungseinrichtung und die Einstellungseinrichtung andererseits zeigt auch Figur 1 räumlich-körperliche Einrichtungen, nämlich einen Detektor 100, 105 (Abs. [0040], [0042]) und einen gegenüber dem Stand der Technik modifizierten Stromregler 90 (vgl. Abs. [0034], [0037] und [0038]). Im Einzelnen gilt für die Einrichtungen das Folgende.
116c)
117Merkmal 4 setzt eine Einrichtung zum Erfassen eines elektrischen Störfalls voraus. Eine solche Einrichtung muss in der Lage sein festzustellen, ob ein elektrischer Störfall vorliegt oder nicht. Wird der elektrische Störfall – wie gezeigt – als die kritische Abweichung des Stromverbrauchs nach oben außerhalb der zulässigen Betriebsbedingungen angesehen, muss die Erfassungseinrichtung geeignet sein, eine solche kritische Abweichung festzustellen. Dies geschieht regelmäßig durch einen Vergleich des tatsächlichen Stromverbrauchs mit einem Soll- oder Grenzwert. Ebenso ist es möglich, in geeigneter Form die Ein- oder Ausgangsspannung abzugreifen und mit einem Soll- oder Grenzwert zu vergleichen.
118Dass die Erfassungseinrichtung mehr leisten muss, als nur einen Strom- oder Spannungswert zur Verfügung zu stellen, sondern diesen auch interpretieren muss, ergibt sich auch, wenn das Merkmal 6 in den Blick genommen wird. Demnach soll die Einstellungseinrichtung „unter Ansprechen auf das Erfassen eines elektrischen Störfalls“ den Ausgangsstrom auf einen (anderen) vorbestimmten Wert einstellen. Das Erfassen des elektrischen Störfalls leistet die Erfassungseinrichtung nach Merkmal 4. Dies, also die Erfassung des elektrischen Störfalls durch die Erfassungseinrichtung und nicht der elektrische Störfall als solcher, ist kausal für das Tätigwerden der Einstellungseinrichtung. Weitere Vorgaben an die schaltungstechnische Realisierung ergeben sich nicht aus dem Anspruch. In der Beschreibung wird für eine bevorzugte Ausführungsform zur Erfassung eines Kurzschlusses eine Kurzschlussdetektion durch eine Spannungsüberwachung vorgeschlagen, da die Spannung bei einem Kurzschluss zusammenbricht. Dabei kann ein Spannungsabfall vorzugsweise durch einen Detektor am Ausgang und/oder einen am Eingang der Schaltung überwacht werden (vgl. Abs. [0016]). Nichts anderes zeigt die Figur 1 des Klagepatents, zu der die Beschreibung ausführt, dass ein Kurzschluss beispielsweise durch einen Detektor 100, 105 festgestellt werden kann, indem der Detektor die Eingangs- oder Ausgangsspannung überwacht und dem Stromregler 90 mitteilen kann, wenn die Spannung unter einen vorbestimmten Schwellwert abgefallen ist (Abs. [0040]). Das Klagepatent spricht in dem Zusammenhang auch vom „Aktivieren“ des Stromreglers (Abs. [0040]).
119d)
120Nach Merkmal 5 ist eine Einrichtung zur Begrenzung des Stroms auf einen Wert zwischen etwa dem 1,1- und 1,5-fachem des Nennstroms der Vorrichtung vorgesehen. Eine solche Einrichtung begrenzt den Strom auf einen unkritischen Wert und ist aus dem Stand der Technik grundsätzlich bekannt (vgl. Abs. [0034] und [0038]).
121Die Begrenzungseinrichtung soll der Einrichtung zur Erfassung eines Störfalls nach Merkmal 4 zugeordnet sein. Bereits diese Anforderung zeigt – wie ausgeführt –, dass es sich um verschiedene schaltungstechnische Einrichtungen handelt.
122e)
123Die Einstellungseinrichtung soll gemäß Merkmal 6 den Strom kurzzeitig unter Ansprechen auf das Erfassen eines elektrischen Störfalls für eine vorbestimmte Zeit auf einen vorbestimmten Wert einstellen. Mit „Ansprechen auf das Erfassen des Störfalls“ ist die bereits erwähnte kausale Verknüpfung zum Erfassen des elektrischen Störfalls angesprochen: Der erhöhte Stromwert soll nicht permanent zur Verfügung stehen, sondern in Reaktion auf das Erfassen des elektrischen Störfalls für die im Merkmal 6 angegebene vorbestimmte und damit jedenfalls begrenzte Zeit.
124Dass gemäß Merkmal 6 ein anderer Wert „eingestellt“ werden soll, hat – wie die Bereichsangabe des einzustellenden Bereiches in Merkmal 6.1 zeigt – zunächst zur Folge, dass dieser Wert nicht beliebig hoch sein kann, sondern einen bestimmten Wert nicht überschreitet (nach Merkmal 6.1 das „etwa“ 10-fache).
125„Einstellen“ kann dabei – da eine zwangsweise Zuführung eines Mindeststroms in die Verbraucher nicht in Betracht kommt – als „Begrenzen“ gelesen werden, wie zwischen den Parteien in der mündlichen Verhandlung auch unstreitig geblieben ist.
126Demnach ist zwischen dem 5- und 10-fachen des Nennwerts liegender Maximalwert schaltungstechnisch verfügbar zu machen, etwa als zweite Kennlinie eines vorhandenen Stromreglers (vgl. Abs. [0015]). Beispielsweise kann die Regeleinrichtung im Störfall dann kurzzeitig den 7-fachen Strom zur Verfügung stellen (Abs. [0015]). So hat auch die Einspruchsabteilung des DPMA das Merkmal verstanden (Beschluss vom 19.06.2018 (Anlage K 22, dort Ziff. 2 zu Abschnitt 5.3).
127f)
128Hinsichtlich der schaltungstechnischen Umsetzung der einzelnen Einrichtungen einer erfindungsgemäßen Stromversorgungsvorrichtung enthält der Klagepatentanspruch keine Vorgaben.
129Für die Begrenzungseinrichtung und Einstellungseinrichtung (Merkmale 5 und 6) wird in der Klagepatentschrift vorgeschlagen, dass diese schaltungstechnisch eine Stromregeleinrichtung bilden können, indem die aus dem Stand der Technik bekannte Stromregeleinrichtung mit zwei Kennlinien versehen wird, die im Störfall durch die eine Stromregeleinrichtung nacheinander bereitgestellt werden (Abs. [0015]; vgl. auch Abs. [0036] und [0037]). Demnach können die Begrenzungseinrichtung und die Einstelleinrichtung eine schaltungstechnische Einheit bilden. Im Einzelnen schlägt das Klagepatent zur schaltungstechnischen Verwirklichung der in Figur 2 gezeigten gestuften Kennlinie beispielhaft die Erweiterung der analogen Regelstrecke eines herkömmlichen Stromreglers um zusätzliche Operationsverstärker für eine Begrenzung des Ausgangsstroms auf den zweiten vorbestimmten Wert und die Integration weiterer Verzögerungsglieder für die zeitliche Begrenzung des Ausgangsstroms im Sinne von Merkmal 6 vor; ebenso kann die Realisierung der Kennlinien der Figur 2 durch eine entsprechende Programmierung bei prozessorgesteuerten Netzteilen realisiert werden (vgl. Abs. [0038]).
130Für die Erfassungseinrichtung kann derlei im Verhältnis zur Begrenzungs- oder Einstellungseinrichtung nicht angenommen werden. Vielmehr zeigt Merkmal 6, dass – wie bereits ausgeführt – die Einstellungseinrichtung gerade auf die Feststellung des elektrischen Störfalls durch die Erfassungseinrichtung reagieren soll, und damit die grundsätzliche Unabhängigkeit der beiden Einrichtungen. Es handelt sich um zwei voneinander getrennte, schaltungstechnische Einrichtungen, die insoweit zusammenwirken sollen, als die eine kausal auf die andere reagiert. Dies entspricht auch der Figur 1. Der als „Erfassungseinrichtung“ fungierende Detektor 100, 105 ist als gegenüber dem Stromregler gesondert ausgeführtes Schaltungselement gezeigt. Der Stromregler umfasst hingegen aufgrund seiner gestuften Kennlinie die herkömmliche Funktion eines Strombegrenzers, mithin der Begrenzungseinrichtung nach Merkmal 5, und die Funktion der Einstellungseinrichtung nach Merkmal 6, was durch den Funktionsblock 95 verdeutlich wird. Das „einstellen“ im Sinne von Merkmal 6 beschränkt sich damit letztlich auf das Ansteuern des Stromreglers, der dann einstellt.
1312.
132Davon ausgehend macht die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.
133Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich nicht, dass die angegriffene Ausführungsform eine Erfassungseinrichtung im Sinne von Merkmal 4 aufweist. Ausgehend von dem schaltungstechnischen Aufbau der angegriffenen Ausführungsform, wie er sich aus der Figur 2 der WO-Anmeldung (Anlage K 17) ergibt, sieht die Klägerin den Stromsensor 81 in Form eines Shunt-Widerstands als erfindungsgemäße Erfassungseinrichtung an. Dem vermag die Kammer nicht zu folgen. Die Beklagte hat dem klägerischen Vortrag entgegengehalten, dass der Stromsensor in Gestalt des Shunt-Widerstandes gerade nicht die Funktion habe, einen Kurzschluss festzustellen, sondern einfach nur den Strom messe und in einen Spannungswert übersetze. Dies ist zutreffend: In der Tat liefert ein solcher Stromsensor einen sich proportional zum fließenden Strom verhaltenden Spannungsabfall, der beispielsweise gemessen werden kann und den Rückschluss auf den Strom ermöglicht. Eine Einrichtung zur Erfassung eines elektrischen Störfalls im Sinne des Klagepatents setzt jedoch mehr voraus. Neben dem rein passiven Shunt-Widerstand müssen weitere Bauteile vorhanden sind, die die Spannung über diesem Shunt-Widerstand interpretieren und mit einem Sollwert vergleichen. Dementsprechend kann der Stromsensor 81 im Sinne der WO-Anmeldung (vgl. Fig. 1 und S. 16 der WO-Anmeldung) allenfalls ein Teil einer „Erfassungseinrichtung“ im Sinne des Klagepatents sein. Zur schaltungstechnischen Verarbeitung und somit für die Herstellung einer Einrichtung zur Feststellung eines elektrischen Störfalls nach dem Klagepatent sind weitere Bauteile notwendig, die die Interpretation des Ist-Wertes und den Vergleich mit dem Sollwert ermöglichen.
134Die Beklagte weist in der Klageerwiderung jedoch darauf hin, dass die angegriffene Ausführungsform eine stromabhängige Überwachungsvorrichtung in Gestalt der Baukomponenten 83, 84 und 85 aufweise, also der ersten Vergleichsstufe 83, der zweiten Vergleichsstufe 83 und der Integratorschaltung 85. In der Tat ist zu berücksichtigen, dass die angegriffene Ausführungsform beim Überschreiten des 6-fachen des Nennstroms in die Stromregelung geht, d.h. die erste Vergleichsstufe 83 mittels des Operationsverstärkers 831 ein Signal liefert, das als Feststellung eines elektrischen Störfalls im Sinne des Klagepatents verstanden werden kann. Im Einzelnen gilt: Die angegriffene Ausführungsform sieht einen Auswerteverstärker 82 vor (Z. 10 S. 10 der WO-Anmeldung), der nach dem Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am Ausgang eine zum gemessenen Strom proportionale Spannung ausgibt. Diese proportionale Spannung wird auch durch den Auswerteverstärker nicht „interpretiert“ sondern lediglich so aufbereitet bzw. verstärkt, dass sie schaltungstechnisch als – nun verstärktes Spannungssignal – in den beiden sich anschließenden Vergleichsstufen 83 und 84 verarbeitet werden kann (Z. 18 ff. S. 10 der WO-Anmeldung). In der ersten Vergleichsstufe 83 liegt als Referenz eine Sollspannung, die das 6-fache des Nennstroms abbildet. Wird diese durch die Ist-Spannung überschritten, liefert der Operationsverstärker ein Signal an den Optokoppler, um den Storm auf das maximal 6-fache einzustellen. Die Überschreitung des Nennstroms um das 6-fache, deren Detektion die drei Komponenten dienen, ist jedenfalls ein elektrischer Störfall im Sinne des Klagepatents.
135Im Übrigen ist die Schaltung der angegriffenen Ausführungsform, wie sie in der Figur 2 der WO-Anmeldung insgesamt dargestellt ist, aber auch geeignet, die Überschreitung des Ist-Stroms um das 1,1 bis 1,5-fache festzustellen, nämlich im Zusammenwirken aller dargestellten Komponenten: Während der Ist-Strom an der ersten Vergleichsstufe 83 sofort anliegt, speist er zugleich die Integratorschaltung 85, die unter anderem ein als Verzögerungsglied wirksames RC-Glied enthält, das sich mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung lädt. Ist dieses voll, wirkt die zweite Vergleichsstufe 84 so, dass die Vergleichsspannung in der ersten Vergleichsstufe 83 abgesenkt wird und nunmehr dem 1,1 bis 1,5-fachen des Nennstroms entspricht, so dass im Ergebnis auf diesen Wert abgeregelt wird.
136Sieht man jedenfalls die Anordnung bestehend aus dem Shunt-Widerstand (81), dem Auswerteverstärker (82) und der Vergleichsstufe (83) als Erfassungseinrichtung im Sinne von Merkmal 4 an, fehlt es jedoch jedenfalls an einer von der Erfassungseinrichtung zu unterscheidenden Einstellungseinrichtung im Sinne von Merkmal 6. Es ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich, dass es eine von der Erfassungseinrichtung unterscheidbare Einrichtung gibt, die unter Ansprechen auf das Erfassen eines elektrischen Störfalls, also in Reaktion auf das vom Operationsverstärker 831 ausgegebene Signal den Ausgangsstrom auf einen (anderen) vorbestimmten Wert einstellt im Sinne von begrenzt.
137Denn in der ersten Vergleichsstufe 83 der Figur 2 der WO-Anmeldung fallen die Erfassung des Störfalls im Sinne von Merkmal 4 und die Generierung des Steuerungssignals, also das Einstellen im Sinne von Merkmal 6 zusammen, welches vollständig von der Vergleichsstufe 83 erzeugt wird. Damit einher geht der zutreffende Einwand der Beklagten, der Ausgangsstrom der angegriffenen Ausführungsform sei von vornherein auf den 6-fachen Nennstrom begrenzt, so dass es überhaupt keiner Einstellung auf einen vorbestimmten Wert zwischen dem 5- bis 10-fachen des Nennstrom in Reaktion auf die Erfassung eines Störfalls bedarf. Eine Einstellung eines bestimmten Wertes erfolgt in der Tat erst, wenn das RC-Glied voll ist, in Reaktion darauf die zweite Vergleichsstufe 84 die Vergleichsspannung in der ersten Vergleichsstufe 83 absenkt und nunmehr die Stromgrenze dem 1,1 bis 1,5-fachen des Nennstroms entspricht. Dies hat auch die Klägerin in der mündlichen Verhandlung mit der Bemerkung zugestanden, man müsse ehrlich sein, umgeschaltet werde erst, wenn die zweite Vergleichsstufe wirke. Ob insofern patentgemäß bereits zeitlich vor dem Einstellen des anderen vorbestimmten Wertes der erste vorbestimmte Wert eingestellt gewesen sein muss, bedarf letztlich keiner Entscheidung. Maßgeblich ist, dass, wenn die gesamte Schaltung bzw. die Bestandteile 81, 82, 83 als Erfassungseinrichtung angesehen werden, es jedenfalls an einer Einstellungseinrichtung im Sinne von Merkmal 6 fehlt, ein Ausgangsstrom nicht unter Ansprechen auf das Erfassen eines elektrischen Störfalls auf einen vorbestimmten Wert eingestellt wird.
1383.
139Die Lehre des Klagepatents wird auch nicht mit äquivalenten Mitteln verwirklicht.
140Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die Verletzung eines Patents mit äquivalenten Mitteln nur dann zu bejahen, wenn die Überlegungen, die der Fachmann anstellen muss, um ein abgewandeltes Mittel als objektiv gleichwirkend aufzufinden, am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sind (BGH GRUR 2002, 515 – Schneidmesser I; GRUR 2011, 313 Rn 35 – Crimpwerkzeug IV; GRUR 2016, 921, 924 – Pemetrexed). Im Streitfall fehlt es jedenfalls an der letzten Voraussetzung.
141Die Klägerin nennt mit Ausnahme des im Klageantrag aufgeführten zusätzlichen Merkmals, dass die Zeit von der Dimensionierung eines RC-Gliedes und von dem im Niederspannungsnetz fließenden Laststrom abhängt, kein Ersatzmittel. Die Klage scheitert aber nicht an dem Erfordernis der vorbestimmten Zeit und den Mitteln zu ihrer Vorbestimmung, sondern daran, dass die Erfassungs- bzw. Einstellungseinrichtung fehlt. Kommt aber ein ganzes Merkmal in Wegfall, fehlt es in jedem Fall an der Gleichwertigkeit.
142III.
143Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs 1. S. 1, 709 ZPO.
144Streitwert: 1.000.000 €
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Referenzen
- PatG § 139 1x
- PatG § 2 1x
- PatG § 140a 1x
- PatG § 140b 1x
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 1x
- BGB § 259 Umfang der Rechenschaftspflicht 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- 4b O 126/17 1x (nicht zugeordnet)