Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 8 O 458/18

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar


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s="absatzLinks">Allerdings ist das Landgericht Düsseldorf gem. 7; 32 ZPO örtlich zuständig.

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lass="absatzLinks">Hiernach kann die Klage an jedem Ort erhoben werden, an dem ein Teilakt der unerlaubten Handlung begangen worden ist. Die Klage kann daher sowohl an dem Ort, an dem die unerlaubte Handlung begangen worden ist (Handlungsort) als auch an dem Ort, an dem der Erfolg eingetreten ist (Erfolgsort) erhoben werden. Gehört zum Tatbestand der Verletzungsnorm der Eintritt eines Vermögensschadens, so ist als Erfolgsort auch der Belegenheitsort des Vermögens des Verletzten, also regelmäßig dessen Wohnsitz, anzusehen (vgl. zu Art. 5 Nr. 3 EuGVVO: BGH, Urteil v. 12.10.2010, Az. XI ZR 394/08, Rn. 30 ff. R11; zitiert nach juris; OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 19.07.2007, Az. 1 W 41/07, NJOZ 2007, 4637, 4638; OLG Celle, Urteil v. 25.02.2010, Az. 16 U 55/09; Touissant, in: BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 31. Edition, Stand: 01.12.2018, § 32 ZPO, Rn. 12.1, 13).

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