Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 38 O 59/22

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, geschäftlich handelnd,

1.              für Lebensmittel, die mehr als 0,5 g Zucker pro 100 g bzw. 100 ml enthalten, mit den Angaben „ohne Zucker“ und/oder „zuckerfrei“ zu werben, sofern dies geschieht, wie in Anlage K 4 wiedergegeben;

2.              für Lebensmittel, beispielsweise für das Produkt „deSiam - Spring Roll Wrappers - Reispapier-Blätter für Frühlingsrollen aus Thailand – 100 g“, mit der Angabe „bekömmlich“ zu werben, sofern dies geschieht, wie in Anlage K 5 wiedergegeben;

3.              für Lebensmittel, beispielsweise für das Produkt „GEPA - Bio Kamillen Tee / DE-ÖKO-005“, mit der Angabe „wohltuend“ zu werben, sofern dies geschieht, wie in Anlage K 6 wiedergegeben.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an ihren organschaftlichen Vertretern zu vollziehen ist.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger € 238 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Juni 2022 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wegen der Verurteilung zur Unterlassung jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 45.000 und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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