Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 10 O 273/21
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
III.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des zwangsweise gegen ihn durchzusetzenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höher leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger beauftragte die Beklagte, einem Online-Finanzdienstleister zum Erwerb von Wertpapieren, am 21.06.2021 um 21.01 Uhr im Wege eines sog. execution-only-Auftrags damit, für ihn 10.000 Stück x - zu kaufen (Anlage K1). Das nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten spekulative Finanzprodukt hatte im Augenblick der Auftragsvergabe einen Stückpreis von 0.67 EUR.
3Der Auftrag wurde von der Beklagten angenommen und am 21.06.2021 um 21.33 Uhr bei einem Stückpreis von 1,52 EUR ausgeführt (Anlage K2). Ob und warum es der Beklagten nicht möglich gewesen ist, den Auftrag früher auszuführen, steht zwischen den Parteien in Streit.
4Zu dem Auftrag wurde das von der Beklagten für den Kläger geführte Abrechnungskonto ins Soll belastet.
5Der Kläger behauptet, die Beklagte habe die an sie vergebene Kauforder nicht umgehend ausgeführt. Folglich hafte sie ihm zur zwischenzeitlich eingetreten Kursdifferenz auf Ersatz.
6Zu dem verspäteten Kaufzeitpunkt habe die Beklagte die in Auftrag gegebene Order nicht mehr ausführen dürfen, zumal sein Abrechnungskonto zu dem erhöhten Kaufpreis keine ausreichende Deckung und er mit der Beklagten keinen Kontokorrentkredit vereinbart gehabt habe.
7Der Kläger beantragt,
8die Beklagte Partei zu verurteilen, an ihn 6.200,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 07.08.2021 zu zahlen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie behauptet, sie habe den vom Kläger an sie vergebenen Auftrag nicht früher ausführen können. Dies habe zum einen daran gelegen, dass die vom Kläger georderte Anzahl an Wertpapieren nicht sofort verfügbar gewesen sei (Anlage B2). Hinzu gekommen sei Quotierungsunterbrechung an der Börse (Anlage B1).
12Ohnehin habe sie dem Kläger keinen festen Kurs zugesagt. Der Kläger habe sie damit beauftragt, zu dem nächstbesten Kurs zu kaufen, zu dem sie die Wertpapiere an der Börse erhalten könne.
13Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze, der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen und auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 17.01.2023 Bezug genommen.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
15Die Klage ist unbegründet, so dass sie abzuweisen ist.
16I.
17Die Beklagte ist dem Kläger wegen einer verzögerte Ausführung der ihr am 21.06.2021 um 21.01 Uhr erteilten Kauforder nicht aus §§ 675, 611, 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet.
18Denn es lässt sich nicht einsehen, dass die Beklagte den zeitlichen Versatz infolge dem es erst um 21.33 Uhr zum Kauf der gegenständlichen Wertpapiere gekommen ist, zu verantworten hat. Dem diesbezüglichen Vorbringen der Beklagten, die Verzögerung sei auf eine Quotierungsunterbrechung an der Börse (vgl. Anlage B1) und darauf zurückzuführen gewesen, dass die vom Kläger bestellte Stückzahl an Wertpapieren nicht früher erhältlich gewesen sei (vgl. Anlage B2), ist der Kläger nicht inhaltlich hinterlegt entgegen getreten. Sein bloßes Bestreiten ist unerheblich und unter Darlegungsgesichtspunkten unbeachtlich. Dafür, dass die Beklagte die Verzögerung zu vertreten hat, hat der Kläger keinen Beweis angetreten. Dies geht in Fällen der vorliegenden Art zu Lasten des Anspruchstellers, hier also des Klägers.
19Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Beklagte dazu verpflichtet gewesen ist, den Kläger auf den Kursanstieg zu den bestellten Wertpapieren hinzuweisen und sich die Kauforder noch einmal bestätigen zu lassen. Eine solche Nachfrage hätte dazu geführt, dass sich die Ausführung des der Beklagten um 21.01 Uhr erteilten Auftrags weiter verzögert hätte. Zu einer solchen Verzögerung lässt es sich nicht feststellen und ist es von den Parteien nicht vorgetragen worden, dass es der Beklagten dann möglich gewesen wäre, die Wertpapiere zu dem Kurs zu erwerben, der am 21.01.2021 um 21.01 Uhr bestanden hat.
20Etwas anders folgt nicht daraus, dass die Beklagte das für den Kläger geführte Abrechnungskonto infolge des Kursanstiegs ins Minus belastet hat. Auch eine diesbezügliche Nachfrage hätte zu einer Verzögerung bei der Ausführung der Kauforder geführt, zu der es sich nicht einsehen lässt, dass die Wertpapiere dann wieder zu dem um 21.01 Uhr notierten Kurs gehandelt worden wären. Sollte die Beklagte dadurch pflichtwidrig gehandelt haben, dass sie die Kauforder trotz des angestiegenen Kurses durchgeführt hat, würde eine solche Vertragsverletzung nicht mit dem hier anhängig gemachten Schaden korrespondieren. In einem solchen Fall könnte der Kläger im Sinne eines negativen Interesses verlangen, so gestellt zu werden, als sei das hier in Rede stehende Geschäft nicht zustande gekommen. Aus Gründen der Vorteilsausgleichung hätte er dann die über die Beklagte erworbenen Wertpapiere zurückzugeben. Dies ist vom Kläger nicht gewollt, verlangt er von der Beklagten doch keine Rückabwicklung des für ihn durchgeführten Wertpapiergeschäfts, sondern Ersatz zu der zwischen Order und Ausführung eingetretenen Kursdifferenz.
21II.
22Die Beklagte ist dem Kläger zu der hier gegenständlichen Wertpapierorder auch nicht aus § 675y Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet.
23Dieser besagt, dass ein Zahler von einem Zahlungsdienstleister zu einem von ihm ausgelösten Zahlungsvorgang die unverzügliche und ungekürzte Erstattung des Zahlungsbetrages verlangen kann, wenn der Zahlungsdienstleister den Zahlungsvorgang nicht oder fehlerhaft ausgeführt hat.
24Unbeschadet dessen, dass die Beklagte die durch den Kläger erteilte Order aus den vorstehend angegebenen Gründen nicht fehlerhaft ausgeführt hat, steht einem solchen Anspruch entgegen, dass es sich bei der Beklagte nach deren nicht erheblich bestrittenen Vorbringen um keinen Zahlungsdienstleister im Sinne des § 1 ZAG, sondern um einen Online-Dienstleister zum Erwerb von Wertpapieren handelt.
25III.
26Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
27Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711, 108 ZPO.
28IV.
29Der Streitwert wird auf 6.200,00 EUR festgesetzt.
30Rechtsbehelfsbelehrung:
31Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
321. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
332. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
34Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
35Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu begründen.
36Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
37Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
38Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
39Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
40Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
41Matz |
Meißner |
Weckesser |
BeglaubigtUrkundsbeamter/in der GeschäftsstelleLandgericht Düsseldorf
Verkündet am 07.03.2023Matz, Vorsitzender Richter am Landgerichtals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Referenzen
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- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 108 Art und Höhe der Sicherheit 1x
- ZAG § 1 Begriffsbestimmungen; Ausnahmen für bestimmte Zahlungsinstitute 1x
- BGB § 675y Haftung der Zahlungsdienstleister bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung eines Zahlungsauftrags; Nachforschungspflicht 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x