Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 34 O 37/24

Tenor

Der Antragsgegnerin wird untersagt, gegenüber B zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, die Antragstellerin verletze in den Angeboten auf www.B.de zu der ASIN C1 und der ASIN C2 die Rechte des geistigen Eigentums der Antragsgegnerin, wie geschehen mit der Beschwerde an B vom 1. Oktober 2024, Beschwerdenummer X bzw. X1, und in Anlage LHR 9 ersichtlich.

Der Antragsgegnerin wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:

  • die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft

oder

  • die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren,

  • wobei die Ordnungshaft jeweils an einem vertretungsberechtigten Organ der Antragsgegnerin zu vollstrecken ist.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Verfahrenswert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.


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