Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 34 O 37/24
Tenor
Der Antragsgegnerin wird untersagt, gegenüber B zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, die Antragstellerin verletze in den Angeboten auf www.B.de zu der ASIN C1 und der ASIN C2 die Rechte des geistigen Eigentums der Antragsgegnerin, wie geschehen mit der Beschwerde an B vom 1. Oktober 2024, Beschwerdenummer X bzw. X1, und in Anlage LHR 9 ersichtlich.
Der Antragsgegnerin wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:
-
die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft
oder
-
die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren,
-
wobei die Ordnungshaft jeweils an einem vertretungsberechtigten Organ der Antragsgegnerin zu vollstrecken ist.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Verfahrenswert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.
1
Gründe:
3I.
4Die Antragstellerin hat folgendes Geschehen glaubhaft gemacht:
5Die Antragstellerin bietet u.a. über die Plattform B Wechselrichter an, die für Balkonkraftwerke verwendet werden können. Diese Wechselrichter bezieht die Antragstellerin unmittelbar von der Antragsgegnerin, die u.a. diese herstellt, aber nicht selbst vertreibt, sondern Lizenzen hierfür vergibt. Die Antragstellerin ist zertifizierter Online-Händler der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin schloss sich für ihr Angebot dieser Wechselrichter zwei bestehenden Angeboten auf der Plattform B unter der ASIN C1 und der ASIN C2 an. Am 01.10.2024 erhielt die Antragstellerin von B die Mitteilung, dass B die Angebote der Antragstellerin unter den vorstehenden ASINs entfernt habe, weil ein Rechteinhaber gemeldet habe, dass diese möglicherweise seine Rechte an geistigem Eigentum verletzen. Die Antragstellerin forderte die Antragsgegnerin mit Email vom 02.10.2024 zur Rücknahme der Meldung auf. Dem kam die Antragsgegnerin nicht nach, auch nicht nach einer entsprechenden Abmahnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten.
6Die Antragstellerin ist der Ansicht, die unberechtigte Meldung gegenüber B stelle eine gezielte Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG bzw. einen rechtswidrigen Eingriff in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb dar.
7II.
8Der Antrag ist gemäß §§ 935, 940 ZPO statthaft und auch ansonsten zulässig.
91.
10Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte und die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf ergeben sich aus § 32 ZPO. Zu den unerlaubten Handlungen zählen auch unerlaubte Wettbewerbshandlungen. Erfolgsort im Sinne der Vorschrift ist neben dem Ort des ursächlichen Geschehens der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs, der bei unlauteren Wettbewerbshandlungen überall dort liegt, wo sich die Handlung bestimmungsgemäß (zumindest auch) auswirken soll und so wettbewerbsrechtlich geschützte Interessen der Marktteilnehmer oder ein dort geschütztes Recht des gewerblichen Eigentums verletzt werden oder verletzt zu werden drohen. Dieser Erfolgsort liegt (auch) in Düsseldorf, weil durch die Beschwerde der Antragsgegnerin das Angebot für das gesamte Bundesgebiet entfernt wurde.
112.
12Der gemäß §§ 935, 940 ZPO erforderliche Verfügungsgrund wird nach § 12 Abs. 1 UWG vermutet.
13II.
14Der Antrag ist begründet.
151.
16Gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.07.2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-II-Verordnung) findet deutsches Recht Anwendung, da der nach dieser Bestimmung maßgebliche Ort der wettbewerblichen Interessenkollision auf dem deutschen Markt liegt.
172.
18Die allgemeinen Voraussetzungen eines auf Wiederholungsgefahr gestützten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs aus § 8 Abs. 1 UWG liegen vor.
19a.
20Die Parteien sind Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG. Sie versuchen gleichartige Waren innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen. Die Antragsgegnerin vergibt Lizenzen für den Vertrieb für das von ihr hergestellte Produkt, das die Antragstellerin ihren Endkunden anbietet. Für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses ist es nicht erforderlich, dass die unternehmerische Tätigkeit innerhalb der gleichen Wirtschaftsstufe erfolgt. Es genügt, dass die Parteien durch ihre konkreten geschäftlichen Handlungen miteinander in Wettbewerb getreten sind und sich an denselben Endverbraucherkreis richten, auch wenn sie grundsätzlich auf unterschiedlichen Vertriebsstufen tätig sind (BGH, Urteil vom 10.04.2014, I ZR 43/13 – nickelfrei).
21b.
22Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegenüber B über die beiden Angebote der Antragstellerin ist eine gezielte Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG. Eine gezielte Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG setzt eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber voraus, die zusätzlich zu der mit jedem Wettbewerb verbundenen Beeinträchtigung weitere Merkmale aufweist, damit von einer unzulässigen individuellen Behinderung gesprochen werden kann. Wettbewerbswidrig ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen, oder wenn die Behinderung doch dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können (Köhler/Bornkamm/Feddersen, 42. Auflage 2024, UWG § 4 Rn. 4.7). Als „gezielt“ ist eine Behinderung ganz allgemein dann anzusehen, wenn bei objektiver Würdigung aller Umstände eine Maßnahme in erster Linie nicht auf die Förderung der eigenen geschäftlichen Entfaltung, sondern auf die Beeinträchtigung der geschäftlichen Entfaltung eines Mitbewerbers gerichtet ist (Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., Rn. 4.178 f). Eine solche Behinderung kann durch Schutzrechtsverwarnungen entstehen, wenn diese mangels eines besonderen Rechts oder wegen Fehlens einer Rechtsverletzung unbegründet oder wegen ihres sonstigen Inhalts oder ihrer Form nach unzulässig ist (BGH, Urteil vom 15.01.2009, I ZR 123/06 – Fräsautomat). Mit der Anzeige gegenüber einem Plattformbetreiber, mit der letzterer dazu veranlasst wird, das von der vermeintlichen Schutzrechtsverletzung betroffene Angebot des Mitbewerbers zu sperren, greift der Schutzrechtsinhaber über einen Dritten, der weder ein gesteigertes Eigeninteresse an der sachlichen Prüfung der Berechtigung der geltend gemachten Schutzrechtsverletzung und einer Auseinandersetzung mit dem Schutzrechtsinhaber noch die Möglichkeit zur eingehenden Prüfung der Berechtigung des geltend gemachten Anspruches hat, und der an ihn herangetragenen Aufforderung zur Sperre eines Angebotes daher regelmäßig zunächst Folge leisten wird, in die Absatzbemühungen des Mitbewerbers ein (KG Berlin, Beschluss vom 12.05.2022 – 5 U 139/19). So liegt der Fall hier.
23Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegenüber B stellt eine gezielte Behinderung der Wettbewerbsmöglichkeit der Antragstellerin dar. Die Antragstellerin ist lizensierter Händler der Antragsgegnerin und daher objektiv zum Angebot der Wechselrichter berechtigt. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass es sich dabei um Originalware handelt. Dass B im Falle der Meldung einer Schutzrechtsverletzung unmittelbar das Angebot der Antragstellerin sperren würde, war der Antragsgegnerin entweder positiv bekannt oder sie hätte damit rechnen müssen.
24III.
25Die Androhung der Ordnungsmittel beruht auf § 890 Abs. 2 ZPO.
26Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
27Die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.
28Rechtsbehelfsbelehrung:
29Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, in deutscher Sprache zu begründen.
30Die Parteien müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere muss die Widerspruchsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
31Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
32Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
33Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
34Düsseldorf, 08.11.2024 4. Kammer für Handelssachen
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- § 4 Nr. 4 UWG 3x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 935 Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand 2x
- ZPO § 940 Einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes 2x
- ZPO § 32 Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung 1x
- § 8 Abs. 1 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZR 43/13 1x
- I ZR 123/06 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Kammergericht (5. Zivilsenat) - 5 U 139/19 1x
- ZPO § 890 Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen 1x
- ZPO § 130a Elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung 1x