Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 2a O 226/24

Tenor

                                  I.

Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, wobei letztere an den gesetzlichen Vertretern der Antragsgegnerin zu vollziehen ist,

untersagt,

ohne Zustimmung der Antragstellerin im geschäftlichen Verkehr mit Fernsehern in der Europäischen Union, selbst oder durch Dritte, das Zeichen

„T.“

zu benutzen, insbesondere unter diesem Zeichen Fernseher anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, Fernseher unter diesem Zeichen einzuführen oder auszuführen oder das Zeichen in der Werbung für Fernseher zu verwenden, wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben:

„Bilddarstellung wurde entfernt“

und/oder

„Bilddarstellung wurde entfernt“

und/oder

„Bilddarstellung wurde entfernt“

und/oder

„Bilddarstellung wurde entfernt“

II.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.


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