Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 22/24

Tenor

I.               Die Beklagte wird verurteilt,

1.              es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, letztere zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,

a)               stapelbare Transportkarren mit einem Tragrahmen, der in Eckbereichen Hülsenprofile aufweist, in oder an die nach oben ragende Eckstützen ein- oder aufsteckbar sind, über deren Zusammenwirkung mit unteren Bereichen von Hülsenprofilen einer weiteren Transportkarre diese abstützbar ist,

beim gewerbsmäßigen Handel mit Pflanzen zu gebrauchen oder zu diesem Zweck einzuführen oder zu besitzen,

bei denen der Transportkarre frei von den Transportkarren bewegliche Stapelsicherungen, die jeweils an zumindest einem axialen Ende einen Hülsenkörper ausbilden, im Bereich der oberen Enden der Eckstützen zugeordnet sind, die jeweils einen unteren Bereich eines Hülsenprofils der oberen Transportkarre und einen oberen Bereich einer Eckstütze gegeneinander zwangsausgerichtet und kippgesichert zueinander halten, wobei die Stapelsicherung gegenüber der oberen und gegenüber der unteren Transportkarre werkzeugfrei lösbar ist und zumindest einen Sicherungsansatz aufweist, der ein Abrutschen der Stapelsicherung nach unten auf der Eckstütze verhindert,

b)               stapelbare Transportkarren mit einem Tragrahmen, der in Eckbereichen Hülsenprofile aufweist, in die oder an nach oben ragende Eckstützen ein- oder aufsteckbar sind, über deren Zusammenwirkung mit unteren Bereichen von Hülsenprofilen einer weiteren Transportkarre diese abstützbar ist,

              beim gewerbsmäßigen Handel mit Pflanzen zu gebrauchen oder zu diesem Zweck einzuführen oder zu besitzen,

bei denen der Transportkarre frei von den Transportkarren bewegliche Stapelsicherungen, die jeweils an zumindest einem axialen Ende einen Hülsenkörper ausbilden, im Bereich der oberen Enden der Eckstützen zugeordnet sind, wobei eine Stapelsicherung das untere Ende eines Hülsenprofils der oberen Transportkarre zumindest im Wesentlichen seitlich umgreift und diese kippgesichert zu einer Eckstütze der unteren Transportkarre hält, wobei die Stapelsicherung gegenüber der oberen und gegenüber der unteren Transportkarre werkzeugfrei lösbar ist und zumindest einen Sicherungsansatz aufweist, der ein Abrutschen der Stapelsicherung nach unten auf der Eckstütze verhindert,

c)               Stapelsicherungen zur Verbindung von mehreren stapelbaren Transportkarren, die frei von den Transportkarren beweglich sind,

zu gebrauchen oder zu diesem Zweck einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Stapelsicherung zumindest an einem axialen Ende einen Hülsenkörper ausbildet, der im Inneren zumindest einen in seinen Innenraum ragenden Sicherungsansatz aufweist, der eine überlaufende Bewegung auf einen in den Innenraum eindringbaren Körper stoppt, wobei beim Aufsetzen der Stapelsicherung auf den eindringbaren Körper der zumindest eine Sicherungsansatz automatisch zum Eingriff kommt;

2.               dem Kläger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I 1 bezeichneten Handlungen seit dem 28. April 2019 begangen hat, und zwar unter Angabe

a)              der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse mitsamt der Anzahl der gelieferten Transportkarren gemäß Ziffer I 1 sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der bestückten Transportkarren, wobei die entsprechenden Lieferscheine, hilfsweise Rechnungen in Kopie, vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Informationen außerhalb der Auskunftspflicht geschwärzt werden dürfen;

b)              der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns aus den gewerblichen Benutzungshandlungen;

-              wobei die Angaben zu b) erst für die Zeit nach dem 29. März 2023 zu machen sind;

3.              vor einer Rückgabe der stapelbaren Transportkarren gemäß Ziffer I 1 in das Pfandsystem die Stapelsicherungshülsen zu entfernen und auf eigene Kosten zu vernichten.

II.              Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,              allen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger durch die in Ziffer I 1 bezeichneten und seit dem 29. März 2023 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.

III.              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.              Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention zu je 25 %, die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 75% und die Streithelferin die Kosten der Nebenintervention zu 75 %.

V.              Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 375.000,00 EUR. Für die Beklagte und die Streithelferin ist das Urteil vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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