Urteil vom Landgericht Erfurt (1. Zivilkammer) - 1 S 20/15

Orientierungssatz

1. Kollidieren die wirksam einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers mit den ebenfalls vom Frachtführer bei Auftragsbestätigung einbezogenen Allgemeinen deutschen Speditionsbedingungen hinsichtlich der Geltung eines Aufrechnungsverbots, so ist anzunehmen, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen beider Teile nur insoweit Vertragsbestandteil werden, als sie übereinstimmen.(Rn.11)

2. Ist nach den AGB des Frachtführers die Aufrechnung mit Gegenforderung ausgeschlossen, soweit diese nicht unstreitig und/oder nicht rechtskräftig festgestellt sind und ist nach Ziffer 19 ADSp eine Aufrechnung nur mit nicht einredebehafteten, unstreitigen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig, so ist die Aufrechung jedenfalls mit entscheidungsreifen Gegenforderungen zulässig.(Rn.11)

3. Eine Haftung des Frachtführers ist ausgeschlossen, wenn die Lieferfristüberschreitung dadurch begründet wurde, dass dem Fahrer des Frachtführers das vertraglich vereinbarte Absatteln an einer Ladestelle nicht ermöglicht worden war und die Beladung deshalb nicht während der gesetzlich vorgeschriebenen neunstündigen Ruhezeit (vor Fahrtantritt), sondern erst nach Ende der Ruhezeit durchgeführt werden und der Fahrer erst nach einer Wartezeit für die Beladung die Fahrt antreten konnte.(Rn.15)

Verfahrensgang

vorgehend AG Erfurt, 13. Januar 2015, 16 C 2995/13, Urteil

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom 13.01.2015, Az. 16 C 2995/13, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Erfurt ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Frachtlohn in Höhe von 1.011,50 EUR in Anspruch für einen Transport von Frischfleisch von der Fa. XXXXXX in Bxxxxx/Österreich nach Exxxx, welchen die Beklagte am 31.01.2013/01.02.2013 durchgeführt hatte.

2

Die Beklagte rechnet mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.000,00 EUR wegen einer Lieferfristüberschreitung auf; hilfsweise hat sie im Berufungsverfahren wegen dieses Anspruchs Widerklage erhoben.

3

Das Amtsgericht hat der Klage antragsgemäß stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1011,50 Euro nebst Zinsen und vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 10 Euro zu zahlen.

4

Dagegen wendet sich die Berufung der Beklagten, die ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt und hilfsweise im Wege der Widerklage beantragt, die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 1.000 EUR zuzüglich Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

5

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.

6

Von der weitergehenden Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 2 i. V. m. §§ 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

7

Die Berufung ist zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt, an die Klägerin 1011,50 Euro zu zahlen.

8

Der Klägerin steht ein entsprechender Anspruch aus § 407 Abs. 2 HGB gegen die Beklagte zu. Außer Streit steht, dass der Zahlungsanspruch in entsprechender Höhe gegen die Beklagte entstanden ist. Zwischen den Parteien ist ein Frachtvertrag zu Stande gekommen. Danach war die Klägerin verpflichtet, als Unterfrachtführerin der Beklagten 33 Colli Frischfleisch von der Ladestelle in Bxxxxxxx über verschiedene Teilentladestellen nach Exxxxxx zu befördern. Im Gegenzug verpflichtete sich die Beklagter, die vereinbarte Fracht in Höhe von 1011,50 Euro an die Klägerin zu zahlen. Die Klägerin hat die Beförderung durchgeführt.

9

Der Anspruch auf Frachtvergütung ist nicht durch Aufrechnung gemäß § 389 BGB untergegangen.

10

Die Aufrechnung ist vorliegend zulässig. Zwar haben die Parteien ein Aufrechnungsverbot wirksam vereinbart. Dieses greift vorliegend jedoch dann nicht ein, wenn die Gegenforderung auf Grundlage der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme entscheidungsreif ist. So liegt es hier.

11

Die Klägerin hat in § 39 Abs. 3 ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen die Aufrechnung mit Gegenforderungen ausgeschlossen, soweit diese nicht unstreitig und/oder nicht rechtskräftig festgestellt sind. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin sind vorliegend nur teilweise wirksam einbezogen worden. Zwar hat die Klägerin in der Auftragsbestätigung auf die Geltung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen und die Beklagte hat dem nicht widersprochen. Eine wirksame Einbeziehung des gesamten AGB-Werks scheidet gleichwohl vorliegend aus, weil der zuvor übersandte Auftrag der Klägerin eine so genannte Abwehrklausel enthält. Darin heißt es nämlich, die Beklagte arbeite ausschließlich auf Grundlage der ADSp bzw. bei grenzüberschreitenden Transporten auf Grundlage der CMR. Hinsichtlich des Aufrechnungsverbots stimmen die ADSp und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin nur teilweise überein. Nach Ziffer 19 ADSp ist gegenüber Ansprüchen aus dem Frachtvertrag und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen eine Aufrechnung mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, denen ein Einwand nicht entgegensteht. Damit sind nicht einredebehaftete, unstreitige, entscheidungsreife oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen gemeint (Koller, Transportrecht 7. Auflage, 19 ADSp Rn. 3). Kollidieren – wie hier – teilweise sich widersprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen, ist anzunehmen, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen beider Teile nur insoweit Vertragsbestandteil werden, als sie übereinstimmen (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 73. Auflage, § 305 Rn. 54). Danach ist hier eine Aufrechnung jedenfalls mit entscheidungsreifen Gegenforderungen zulässig.
Mit der Klageerwiderung vom 20.01.2014 hat die Beklagte die Aufrechnung mit einer Gegenforderung wegen Lieferfristüberschreitung wirksam erklärt.

12

Ein fälliger, durchsetzbarer und entscheidungsreifer Gegenanspruch in Höhe von 1.000 EUR steht der Beklagten gegen die Klägerin aus Art. 17 Abs. 1, 19 CMR indes nicht zu.

13

Nach Art. 17 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 CMR haftet der Frachtführer für die Überschreitung der Lieferfrist. Eine Überschreitung der Lieferfrist liegt vor, wenn das Transportgut nicht innerhalb der vereinbarten Frist abgeliefert worden ist. Die CMR sind vorliegend gemäß Art. 1 CMR anwendbar, da es sich um eine entgeltliche Beförderung von Gütern auf Straßen im grenzüberschreitenden Verkehr handelt. Die Parteien haben vereinbart, dass die Ware bis zum 31.01.2013 "nachmittags" abgeliefert sein soll. Da die Klägerin erst am 01.02.2013 um 4:00 Uhr ablieferte, ist die vereinbarte Lieferfrist zweifellos überschritten.

14

Die Haftung für die Lieferfristüberschreitungen ist vorliegend jedoch gemäß Art. 17 Abs. 2 CMR ausgeschlossen, da sie auf Umstände zurückzuführen ist, die der Frachtführer mit der äußersten, zumutbaren Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte (vgl. Koller a.a.O., Art. 17 CMR Rn. 20).

15

Zutreffend hat das Amtsgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt, dass die Lieferfristüberschreitung dadurch begründet wurde, dass dem Fahrer der Klägerin das vertraglich vereinbarte Absatteln an der Ladestelle nicht ermöglicht worden war, die Beladung deshalb nicht während der gesetzlich vorgeschriebenen neunstündigen Ruhezeit (vor Fahrtantritt) durchgeführt werden konnte, der Fahrer nach Ende seiner Ruhezeit um 1:00 Uhr noch weitere 2,5 h auf den Beginn des Ladevorgangs erwarten musste und seine Fahrt demnach erst um 4:25 Uhr beginnen konnte.

16

Im Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme ist es nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht es als erwiesen erachtet hatte, dass die Parteien vereinbart haben, dass der Trailer bei der Fa. XXXXXX zum Zweck der Beladung abgesattelt wird, so dass der Fahrer in dieser Zeit die gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeit einhalten konnte.

17

Der Zeuge XXXXX, Disponent bei der Klägerin, hat ausweislich seiner protokollierten Aussage bekundet, er habe mit dem Disponenten der Beklagten vereinbart, der Trailer könne abgesattelt werden und die Beladung solle während der Ruhezeit des Fahrers erfolgen. Für die Richtigkeit dieser Angaben spricht die von der Beklagten nicht infrage gestellte Planung der Tour unter Einhaltung der zeitlichen und örtlichen Vorgaben der Beklagten. Danach war eine reine Fahrzeit von insgesamt 11 h und Wartezeiten für die Entladungen von 3 h 20 kalkuliert. Unter Berücksichtigung einer maximal zulässigen Schichtdauer von 15 h, nach welcher wieder eine Ruhezeit von mindestens 9 h einzuhalten war, war die vereinbarungsgemäße Durchführung der Beförderung mit einem Fahrer nur möglich, wenn der Fahrer unmittelbar vor Beginn der Fahrt eine Ruhezeit einhielt. Die Angaben zu den disponierten Fahrt- und Schichtzeiten hat auch der Zeuge YYYYY im Wesentlichen bestätigt. Nach seinen Angaben wird diese Fahrt bei der Beklagten mit 10 h Fahrzeit und 15 h Schichtzeiten kalkuliert. Der Zeuge YYYY vermochte die Aussage des Zeugen XXXXX zu dem Inhalt der telefonischen Vereinbarung nicht zu widerlegen. Nachvollziehbar hat das Amtsgericht in seiner Beweiswürdigung ausgeführt, dass der Zeuge YYYY die Gesprächsinhalte nicht vollständig wahrnehmen konnte, weil er selbst das Telefonat nicht geführt hatte.
Dem Beweisergebnis stehen auch die Inhalte der vorgerichtlichen Korrespondenz nicht entgegnen; auch nicht die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens. Zwar dürfte es sich bei dem schriftlichen Transportauftrag (Anlage K1) um ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben handeln. Darin ist über das "Absatteln" und die Beladung des abgesattelten Trailers nichts enthalten. Soweit hier die tatsächliche Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der beurkundeten Erklärungen gegen ein vereinbartes Absatteln sprechen würde, ist diese Vermutung jedenfalls durch die Aussage des Zeugen XXXXX widerlegt. Die Anforderungen sind vorliegend nicht so hoch, da über die Modalitäten der Beladung in dem Transportauftrag auch nichts Abweichendes geregelt ist und es sich bei dem Absatteln zum Zwecke der Beladung um ein gängiges Verfahren handelt. Für die Vereinbarung eines Absattelns spricht auch das vertraglich vereinbarte Ladezeitfenster von 18:00 Uhr bis 24 Uhr. Soweit die Beklagte erstmals in der Berufungsbegründung behauptet, das Beladen des abgesattelten Aufliegers sei bei der Firma XXXX ohne Rangierfahrzeug aufgrund der baulichen Gegebenheiten nicht möglich, ist sie mit diesem neuen Vortrag nach den §§ 529,531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen.
Vorliegend hat auch ausschließlich die fehlende Möglichkeit des Absattelns zu der Nichteinhaltung der Lieferfrist geführt. Wäre der LKW während der Ruhezeit des Fahrers innerhalb der vereinbarten Ladezeit zwischen 18:00 Uhr und 24:00 Uhr beladen worden, wäre bei einem Beginn der Fahrt ab 1:00 Uhr die Lieferzeit einzuhalten gewesen. Ferner kann die Vereinbarung einer Ladezeit mit Absatteln nicht dahingehend ausgelegt werden, dass der Transport sofort im Anschluss daran begonnen werden muss. Indem der Fahrer der Klägerin aufgrund der einzuhaltenden Ruhezeiten die Fahrt erst um 1:00 Uhr hatte beginnen können, hatte die Klägerin demzufolge keine vertragliche Pflicht verletzt.

18

Einer Entscheidung über die hilfsweise erhobene Widerklage bedurfte es vorliegend nicht, da diese nur für den Fall erhoben worden ist, dass die Aufrechnung unzulässig wäre. So liegt es hier nicht. Wie ausgeführt ist die Aufrechnung vorliegenden zulässig, jedoch unbegründet.

19

Die Nebenforderungen hat das Amtsgericht zutreffend aus Verzug zugesprochen.

20

Nach alledem ist die Berufung der Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

21

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 6 20 Nr. 8 EGZPO.

22

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

23

Beschluss

24

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.011,50 € festgesetzt.


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen