Urteil vom Landgericht Essen - 3 O 211/86
Tenor
hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen auf die mündliche Verhandlung vom
13. Juni 1986 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht L., den Richter
am Landgericht X. und den Richter am Landgericht T.r
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung der Beklagten in Höhe von
2.300,00 DM vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um die Höhe des zu leistenden Schadensersatzes aus Anlaß des Verkehrsunfalles vom 31. Januar 1986 auf der Westerholter Straße in Gelsenkirchen-Buer, der allein schuldhaft durch den bei der Beklagten haftpflichtversicherten LKW der Firma HGmbH verursacht wurde. Der Kläger ist dabei der Ansicht, daß auf Neuwagenbasis abzurechnen sei, während die Beklagte dem vorsteuerabzugsberechtigten Kläger lediglich die Nettoreparaturkosten zuzüglich eines Betrages für merkatile Wertminderung gezahlt hat.
3Der Kläger war aufgrund des Leasingvertrages Leasingnehmer des im Klageantrag näher bezeichneten PKW, der bei dem obengenannten Verkehrsunfall beschädigt wurde, und berechtigt sowie verpflichtet, unfallbedingte Fahrzeugschäden außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen.
4Das Fahrzeug war am 30.Januar 1986 erstmals zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassen worden und zum Unfallzeitpunkt, einen Tag später, ca. 340 km gelaufen.
5Die Reparaturkosten für den beschädigten PKW wurden durch den Sachverständigen C. in seinem Gutachten vom 03. Februar 1986 mit netto 4.064,45 DM festgestellt und eine merkatile Wertminderung von 900,-- DM ermittelt. Den Restwert des Fahrzeugs kalkulierte der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten vom 20. März 1986 mit 20.000,-- DM. Der Neupreis eines vergleichbaren Fahrzeugs beträgt netto unstreitig 30.638,97 DM.
6Der Kläger nimmt Bankkredit in der geltend gemachten Höhe in Anspruch und hat die Beklagte mit Schreiben vom 06. Februar 1986 und 17. Februar 1986 zur Abrechnung auf Neuwagenbasis aufgefordert, was die Beklagte mit Schreiben vom 27. Februar 1986 endgültig ablehnte.
7Der Kläger beantragt,
8die Beklagte zu verurteilen, an ihn 25.673,92 DM nebst 9,5 % Zinsen seit dem 01. März 1986 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Übereignung und Übergabe des PKW Ford Scorpio CL, amtliches Kennzeichen xxx, Fahrgestell-Nr.:
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie ist der Ansicht, daß die Voraussetzungen für eine Abrechnung auf Neuwagenbasis nicht vorliegen.
12Entscheidungsgründe:
13Die Klage ist nicht begründet.
14Ob dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf der Basis einer Neuwagenabrechnung zusteht, hängt davon ab, ob es sich bei dem beschädigten Fahrzeug um ein neues oder zumindest neuwertiges, d.h. einem neuen Fahrzeug gleichzustellendes, handelt diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall unstreitig - und die Beschaffung eines Neuwagens unter Zurverfügungstellung des Unfallfahrzeugs nicht einen unverhältnismäßig hohen Aufwand für den Schädiger bedeuten würde (vgl. BGH NJW 1976, 1202 (1203); OLG Hamm NJW 1981, 827; OLG München NJW 1982, 52 (54). Letzteres wird - orientiert an den in §§ 251 Abs. 2, 242 BGB enthaltenen Grundsätzen - danach zu bewerten sein, ob dem Geschädigten eine Reparatur und Zuzahlung eines Betrages für den verbleibenden Minderwert anstelle der Anschaffung eines Neuwagens zuzumuten ist (vgl. Geigel-Schlegelmilch, Haftpflichtprozeß 19. Aufl., Kapitel 4 Rdnr. 52 und 56; Sanden/Völtz Sachschadensrecht des Kraftverkehrs 4. Aufl. Rdnr. 115; OLG Hamm NJW 1981, 827).
15Die Beantwortung der zuletzt genannten Frage hängt von einer Reihe anhand des unstreitigen Sachverhalts zu bewertender Gesichtspunkte ab, die darauf hinauslaufen, ob eine erhebliche Beschädigung vorliegt. Denn bei geringfügigen Schäden stellt
16die Reparatur die dem § 249 BGB entsprechende Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands dar. Die Grenze will das OLG München unter anderem dort ziehen, wo beim Wiederverkauf auch ohne Frage des Käufers eine Offenbarungspflicht des Verkäufers über Art und Umfang von Unfallschäden rechtlich gefordert ist (OLG München NJW 1982, 52 (53), d.h. bei solchen Beschädigungen, die ihrer Art nach beim Käufer deshalb für den Kaufentschluß maßgebend sind, weil sie das Risiko unfallbedingter unentdeckter oder unzureichend reparierter Mangel erhöhen. Dabei ist eine technisch einwandfreie Reparatur nicht maßgebend dafür, ob auf Neuwagenbasis abgerechnet werden kann, da nicht der tatsächliche objektive Zustand des Fahrzeugs nach der Reparatur von Unfallschäden für die Verkehrsanschauung über den Wert des Fahrzeugs bestimmend ist, sondern die Befürchtung etwaiger fortbestehender Unfallschäden (OLG München NJW 1982, 52 (54)).
17Soweit sich die Beklagte deshalb darauf beruft, bei den:Schäden an dem streitigen PKW handele es sich im wesentlichen um Blechschäden, die durch den Ersatz von Neuteilen ausgeglichen werden, die nach dem heutigen Stand der Reparaturtechnik eine fehlerfreie Wiederherstellung erlauben, kann sie damit nicht die Offenbarungspflicht wegen dieses Unfallschadens in Zweifel ziehen, da die Befürchtung eventuell unzureichend reparierter Mängel bei einem potentiellen Käufer auch nach Offenbarung des Unfallschadens verbleibt. Allerdings ist der Beklagten zuzugeben, daß diese Befürchtung umso weniger anzunehmen ist, als es sich in dem vorliegenden Fall um die Reparatur reiner Blechschäden handelt und konstruktive Teile des Fahrzeugs nicht berührt waren.
18In diesem Zusammenhang ist auch auf einen Vergleich der Reparaturkosten im Verhältnis zum Anschaffungspreis abzustellen. Dabei hat das OLG München (allerdings ohne Minderwert und ohne Lackierungskosten) jedenfalls dann eine Abrechnung auf Neuwagenbasis gebilligt, wenn die Reparaturkosten mehr als 30 % der Anschaffungskosten ausmachen (vgl. OLG München NJW 1982, 52 (54)). Das OLG Hamm dagegen hat in einem obiter dictum eine Abrechnung auf Neuwagenbasis verneint, wenn die Reparaturkosten nur etwa 16 % des Neuwagenpreises ausmachten (OLG Hamm NJW 1981, 827). Im vorliegenden Fall machen die Reparaturkosten nur etwa 13 % des Neuwagenpreises aus.
19Will man nicht schon deshalb die Abrechnung auf Neuwagenbasis verneinen, ist sie aber deshalb ausgeschlossen, weil diese Abrechnungsart die Beklagte, in einer den Grundsätzen von Treu und Glauben widerstreitenden Weise belasten würde. (vgl. OLG München NJW 1982, 52 (54); OLG Hamm NJW 1981 827; BGH NJW 1976, 1202 (1203)).
20Denn bei Abrechnung auf Neuwagenbasis müßte die Beklagte unter Berücksichtigung eines Neuwagenpreises von 30.638,27 DM und eines Restwertes des zur Verfügung gestellten beschädigten PKW von 20.000,-- DM letztlich 10.638,27 DM zur Schadensregulierung aufwenden, der bei Abrechnung auf Reparaturkostenbasis Aufwendungen von 4.964,45 DM einschließlich merkatilen Minderwerts gegenüberstünden.
21Eine solche Mehrbelastung von 114 % steht aber in keinem Verhältnis zu dem damit erlangten Vorteil, der darin besteht, daß ein Neuwagen einen höheren Verkaufswert hat als ein fast neuwertiger, aber unfallgeschädigter Wagen des gleichen Typs, zumal im vorliegenden Fall zu berücksichtigen ist, daß es sich bei dem unfallgeschädigten Fahrzeug nicht um ein privat genutztes, sondern um ein geleastes Fahrzeug gehandelt hat. (vgl. auch OLG NJW 1981, 827; OLG München NJW 1982, 52 (54); grundsätzlich BGH NJW 1976, 1202 (1203)).
22Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkejt aus § 709 ZPO
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