Urteil vom Landgericht Essen - 3 O 513/95
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 17.554,63 DM (i.W.: siebzehntausendfünf-hundertvierundfünfzig 63/100 Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 28.07.1995 sowie weitere 1.200,00 DM zu zahlen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung von 25.000,00 DM.
Die Sicherheitsleistung kann durch eine selbstschuld-nerische unbefristete Bürgschaft einer dem Einlagen-sicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken angeschlossenen Bank oder einer Sparkasse in der Bundesrepublik erbracht werden.
1
Tatbestand:
2Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche auf Schadens-ersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall geltend.
3Der Kläger war Halter und Eigentümer des VW mit dem amtlichen Kennzeichen .... Am 12.07.95 gegen 17.20 Uhr fuhr der Kläger aus Richtung C kommend die I...straße südwärts in Richtung F-Z. Der Beklagte zu 1) fuhr mit seinem PKW in die Gegenrichtung. Das Unfallgeschehen spielte sich im folgenden auf der Brücke über dem XXXX-Kanal ab, welche der Beklagte zu 1) zeitlich vor dem Kläger erreichte. Die Brücke war wie folgt beschaffen: An beiden Auffahrten der Brücke waren Verengungen durch Tore, so daß nur ein Fahrzeug diese Tore passieren konnte. Hinter den jeweiligen Toren verbreiterte sich der Fahrweg, so daß zwei Fahrzeuge aneinander vorbeifahren konnten. Der Fahrweg war dann in diesem Bereich 5,80 breit. Aus Fahrtrichtung des Beklagten zu 1) betrachtet folgten dann eine Barke an der linken Seite und später noch eine Barke rechtsseitig. 1m Bereich dieser Straßeneinbauten konnte nur ein Fahrzeug diesen Engpaß passieren. Die Breite der Straße betrug dann nur noch 3,30 m. Der Brückenbereich war wie folgt beschildert: In Fahrtrichtung des Klägers befand sich vor dem Einfahrtstor auf die Brücke ein Schild, das eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h anzeigte sowie das Zeichen 208 zu § 41 Abs. 2 StVO (dem Gegenverkehr Vorrang gewahren). Hinter dem Tor links befand sich das Zeichen 101 (Gefahrstelle) mit einem Zusatzschild "Unebenheiten, Rutschgefahr". In Fahrtrichtung des Beklagten zu 1) befand sich vor dem Eingangstor auf der Brücke das Zeichen 208 (Gegenverkehr Vorrang gewähren).
4Der Kläger fuhr im Brückenbereich mit einer Geschwindigkeit von ca. 25 km/h. Zu dem Unfall kam es, als der Beklagte zu 1) bereits die erste Barke passiert hatte und im Begriff war, die zweite Barke zu umfahren. Der entgegenkommende Kläger bremste in diesem Moment scharf ab, weil er erkannte, daß er den Engpaß nicht passieren konnte aufgrund des Gegenverkehrs. Der Kläger sah den Beklagten zu 1) das erste Mal, als dieser die erste Barke umfuhr. Der Beklagte zu 1) bemerkte, als er auf der Hohe der zweiten Barke war, den entgegenkommenden Kläger und versuchte zunächst noch den Engpaß zügig zu passieren, um Platz zu schaffen, entschied sich aber dann doch zum Abbremsen. Der Beklagte zu 1) konnte nicht mehr anhalten und stieß mit dem entgegenkommenden klägerischen Fahrzeug zusammen. Der Zusammenstoß fand ca. 8,30 m bis 10 m hinter der zweiten Barke statt. Der Kläger hatte sein Fahrzeug im Zeitpunkt des Zusammenstoßes fast bis zum völligen Stillstand gebracht. Es befand sich in der letzten Nickbewegung. Der Chrysler des Beklagten zu 1) stieß vorne links gegen das Klägerfahrzeug und druckte diese, nach hinten. Der VW Golf schleuderte auf den Gehsteig und wurde auch am Heck durch den Aufprall gegen einen Brückenpfeiler beschädigt.
5Der Kläger erlitt beim Zusammenprall eine HWS-Distursion, Hautabschürfungen am linken Handgelenk und eine oberflächliche Glasstecksplitterverletzung am linken Fuß. Der Kläger befand sich bis zum 22.07.95 wegen der HWS-Distorsion in ärztlicher Behandlung.
6Am Pkw XXX des Klägers entstand ein wirtschaftlicher Total-schaden. Das Sachverständigenbüro S taxierte den Wieder-beschaffungswert des Fahrzeugs auf 23.500,00 DM inclusive Mehrwertsteuer, den Restwert des PKW bezifferte der Gutachter mit 4.500,00 DM. Die Reparaturkosten hatten 25.703,64 DM inclusive Mehrwertsteuer + 2.058,98 DM für die Glasschaden betragen. Der Kläger veräußerte den verunfallten Pkw für 7.900,00 DM weiter. Den geltend gemachten Pkw-Schaden berechnet der Kläger mit 15.600,00 DM, wobei er vom Wiederbeschaffungswert von 23.500,00 DM den Verkaufserlös von 7.900,00 DM abzieht. Ferner macht der Kläger Gutachterkosten in Hohe von 1.158,63 DM geltend. Darüber hinaus beansprucht der Kläger eine Nutzungsentschädigung für 12 Tage a 53,00 DM, zusammen also 636,00 DM. Der Kläger ließ am 14.08.95 das beschaffte Ersatzfahrzeug beim Straßenverkehrsamt zu. Der Kläger macht ferner unfallbedingte Nebenkosten in Hohe von 40,00 DM geltend nebst An- und Abmeldekosten von 120,00 DM pauschal.
7Der Kläger hat zunächst einen Betrag von 17.662,63 DM eingeklagt, dann aber mit Schriftsatz vom 01.02.96 die Klage in Hohe von 108,00 DM zurückgenommen. Der Kläger hatte mit Schreiben vom 20.07.95 die Beklagten zur Zahlung aufgefordert und eine Frist bis zum 27.07.95 gesetzt.
8Der Kläger behauptet: Der Beklagte zu 1) sei zu schnell gefahren. Er habe den Brückenbereich mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h passiert, obwohl an dem Toreingang, welches der Beklagte zu 1) zuvor passiert hatte, ein Verkehrsschild gestanden habe, welches eine Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h gebiete. Bei Einhaltung der angemessenen Geschwindigkeit wäre der Unfall für den Beklagten zu 1) vermeidbar gewesen. Die überhöhte Geschwindigkeit des Beklagten zu 1) ergebe sich auch daraus, daß der PKW nach dem Zusammenprall noch 9 m weit zurückgestoßen worden sei, bevor er mit dem Brückenpfeiler kollidierte. Der Beklagte zu 1) sei zudem wegen des Hindernisses, der Barke, auf seiner Fahrbahn wartepflichtig gewesen. Das Unfallgeschehen habe sich ausschließlich auf der Fahrbahnseite des Klägers abgespielt, es habe sich dabei um einen Frontalzusammenstoß gehandelt. Der Beklagte zu 1) hatte sein Fahrzeug ohne weiteres noch vor der zweiten Barke anhalten können. Selbst beim Umfahren des Hindernisses der zweiten Barke hatte der Beklagte zu 1) bei rechtzeitigem Entschluß zu bremsen~ sein Fahrzeug noch vor der Unfallstelle anhalten können. Er - der Kläger - habe rechtzeitig gebremst. Der Unfall sei für ihn unvermeidbar gewesen.
9Die An- und Abmeldekosten von 120,00 DM seien ihm tatsachlich entstanden.
10Der Kläger beantragt,
11- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 17.554,63 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28.07.95 zu zahlen,
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld zu zahlen, das in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.
Den Streitwert für den Schmerzensgeldanspruch beziffert der Kläger mit 1.200,00 DM.
14Die Beklagten beantragen,
15die Klage abzuweisen.
16Die Beklagten behaupten: Der Beklagte zu 1) sei maximal mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h gefahren und zwar bei Beginn des Bremsversuchs. Diese Geschwindigkeit sei für ihn auch erlaubt gewesen, da ein entsprechendes Verkehrsschild vor dem Brückentor gestanden habe. Ein Verkehrsschild, welches eine Höchstgeschwin-digkeit von 10 km/h in der Fahrtrichtung des Beklagten zu 1) gebiete, sei im Unfallzeitpunkt entweder gar nicht aufgestellt oder jedenfalls stark verschmutzt gewesen bzw. durch ein nachfolgendes Tempo-30-Schild aufgehoben. Das Zurückdrängen des PKW nach dem Unfall beruhe keineswegs auf überhöhter Geschwindigkeit des Beklagten zu 1), sondern einfach nur auf dem unterschiedlichen Gewicht der Fahrzeuge.
17Der Beklagte zu 1) habe zudem Vorfahrt gehabt, weil er zuerst die Brücke erreicht habe. Der Unfall sei für den Beklagten zu 1) unvermeidbar gewesen. Wenn der Beklagte zu 1) in dem Augenblick gebremst hatte, als es der Kläger tat, hatte er bei stillstand seines Wagens genau die enge Durchfahrt an der zweiten Barke dem Kläger versperrt. Nach dem Passieren der zweiten Barke habe er seinen PKW nach rechts gezogen und deshalb habe sich der Zusammenstoß beider Fahrzeuge in der Mitte der Straße und nicht ausschließlich auf der Fahrbahnhälfte des Klägers ereignet. Auf dem Splitterfeld ließen sich keine Rückschlüsse auf den exakten Ort des Zusammenstoßes ableiten, da viele Autos auch noch nach dem Unfall die Stelle passiert hatten und so die Splitter neu verteilt worden seien.
18Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen I und durch Einholung eines schriftlichen verkehrsanalytischen Gutachtens durch den Sachverständigen C. Der Sachverständige I ist im Kammertermin am 14.01.97 uneidlich vernommen worden. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 2.4.96 und auf die Blätter 203-230 der Gerichtsakten sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 14.01.97 Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Die Klage ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in vollem Umfang begründet.
21Der klägerische Anspruch gegen den Beklagten zu 1) auf den Ersatz des materiellen Schadens ergibt sich aus §§ 18 Abs. 1, Abs. 3, 17 Abs. 1 Satz 2, 7 Abs. 1, Abs. 2 StVG. Der Beklagte zu 1) als Führer des gegnerischen Kraftfahrzeugs haftet demnach dann, wenn beim Betrieb dieses Fahrzeuges eine Sache beschädigt oder der Körper bzw. die Gesundheit eines Menschen verletzt wurde und der Schaden gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 1 Satz 1 StVG vorwiegend von ihm verursacht worden ist. Vorliegend ist der Pkw des Klägers beschädigt worden, wobei der Schaden unstreitig mit 15.600,00 DM zu beziffern ist. Der Schaden ist ausschließlich durch den Beklagten zu 1) verschuldet worden. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Der Beklagte zu 1) hat nämlich gegen die Verpflichtung aus § 6 Satz 1 StVO verstoßen, bei einem Hindernis auf seiner Fahrbahnseite entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren zu lassen. Die zweite Barke stand auf seiner Fahrbahnseite und demzufolge hatte er vor dem Engpaß anhalten müssen. Er kann sich dabei nicht auf das Verkehrszeichen 208 zu § 41 Abs. 2 StVO berufen, welches in der Klägerfahrtrichtung vor dem Eingangstür zur Brücke stand. Das Gebot des Zeichens 208, dem Gegenverkehr Vorrang zu gewahren, galt nur im Eingangsbereich zur Brücke. Diesen Bereich hatte der Kläger im Unfallzeitpunkt schon ziemlich weit passiert. Der Sachverständige I hat dargelegt, daß die Kollisionsstelle 42 m von dem Tor entfernt war, welches der Kläger zuvor passiert hatte und die Entfernung zum anderen Tor 61 m betragen habe. Beide Fahrzeuge waren also schon im mittleren Bereich der Brücke, den das Zeichen 208 nicht mehr regeln soll. Es verbleibt damit bei der Geltung von § 6 Satz 1 StVO, gegen den der Kläger mit seinem Entschluss, in den Engpass einzufahren, verstoßen hat.
22Das Verschulden des Beklagten zu 1) wird schon durch den Pflichtenverstoß indiziert. Auch sein eigener Vortrag belegt, daß er nicht hinreichend den vorrangigen Gegenverkehr beachtet hat. Der Beklagte hat selbst erklärt, er habe den PKW des Klägers erst gesehen, als er auf der H6he der zweite Barke, also schon Engpaß selbst, war. Der Beklagte zu 2) hatte vielmehr, wenn er den Bereich der Einbuchtung schlecht einsehen konnte, notfalls sogar anhalten müssen, um sich zu vergewissern, daß kein Gegenverkehr kommt. Stattdessen ist er - wie der Gutachter I festgestellt hat - mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 32 km/h in die Straßenverengung eingefahren und hat erst dann den Gegenverkehr zur Kenntnis genommen, als er nicht mehr rechtzeitig anhalten konnte. Der Sachverständige I hat dementsprechend ermittelt, daß, wenn der Beklagte zu 1) in dem Zeitpunkt, in dem der Kläger sich zum Bremsen entschlossen hatte, ebenfalls spontan gebremst hatte, ein Anhalten vor der späteren Unfallstelle für ihn noch möglich gewesen wäre. Insoweit hat der Beklagte zu 1) zu spät reagiert. Deshalb liegt zusätzlich noch ein Verstoß des Beklagten zu 1) gegen § 3 Abs. 1 Satz 5 StVO vor, welcher gebietet, nur so schnell zu fahren, daß man innerhalb der Hälfte der überschaubaren Strecke anhalten kann. Dieser Verstoß besteht unabhängig von der Frage, welche Höchstgeschwindigkeit im Brückenbereich erlaubt war.
23Ein Mitverschulden des Klägers, etwa ebenfalls ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 5 StVO, haben die Beklagten nicht nachgewiesen. Gemäß dem Gutachten des Sachverständigen ~C hat der Kläger rechtzeitig abgebremst. Auf die Frage, ob das Klägerfahrzeug im Zeitpunkt des Zusammenstoßes vollständig ruhte oder in der letzten Nickphase war, kommt es nicht an. Der Beklagte zu 1) hat sich insoweit auf das Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. C berufen, welcher allerdings die Kol1ionsgeschwindigkeit des Klägers mit 0 km/h feststellte. Faktisch ist es dem Kläger dennoch gelungen anzuhalten.
24Als Schaden kann der Kläger sämtliche geltend gemachten Kosten ersetzt verlangen. Hiervon sind lediglich die pauschalen Ab- und Anmeldekosten von 120,00 DM streitig.
25Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Abmeldung des ver-unfallten und die Anmeldung eines Ersatzfahrzeugs Fahrten zum Straßenverkehrsamt, neue Nummernschilder und Anmeldegebühren erfordert, erscheinen 120,00 DM als Abgeltung hierfür nicht überzogen. Insoweit ist das Gericht auch befugt, gemäß § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Schadenshohe zu schatzen.
26Dem Kläger steht zudem ein Schmerzensgeld in Hohe von 1.200,00 DM aus dem Unfallereignis gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 847 BGB zu. Bezüglich der Haftungsvoraussetzungen kann auf die Ausführungen zu §§ 18, 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 1 Satz 1 StVG Bezug genommen werden, weil beide Anspruchsgrundlagen ein Verschulden (hier Fahrlässigkeit gemäß § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB) voraussetzen und sich nur insofern unterscheiden, als die Haftung nach dem StVG zusätzlich noch den Betrieb eines Kfz. als schadensverursa-chendes Element verlangt.
27Bei einer üblichen HWS-Distorsion wie hier, bei der die Behandlung nach 10 Tagen abgeschlossen war, erscheint dem Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.200,00 DM angemessen. Dabei wurde berücksichtigt, dass der Kläger keine Folgeschäden davongetragen hat. Die oberflächliche Splitterverletzung am Fuß und die Hautabschürfungen fallen gegenüber der HWS-Distorsion nicht erheblich ins Gewicht. Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Verzug der Beklagten ergibt sich aus der Tatsache, daß der Kläger gemäß § 284 Abs. 1 Satz 1 BGB die Beklagte unter dem 20.07.95 mit Fristsetzung bis zum 27.07.95 gemahnt hat.
28Die gesamtschuldnerische Mitverpflichtung der Beklagten zu 2) ergibt sich aus §§ 3 Ziff. 1, Ziff. 2 PflVG i.V.m. §§ 18, 17 Abs. 1 Satz 2, 7 StVG und §§ 823 Abs. 1, 847 BGB. Danach kann der geschädigte Dritte im Rahmen der Leistungspflicht aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag des Versicherers mit dem Schädiger den Anspruch auf Schadensersatz direkt gegen den Versicherer geltend machen. Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 1) ist vorliegend die Beklagte zu 2). Die dementsprechend für den materiellen Schaden, den Schmerzensgeldanspruch und den Zinsanspruch gesamtschuldnerisch mit diesem zusammen haftet. Mithin war der Klage stattzugeben.
29Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 709 Satz 1, 108 ZPO.
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