Urteil vom Landgericht Essen - 41 O 113/04

Tenor

hat die erste Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 06.10.2004 durch die

Vors. Richterin am Landgericht Q., die Handelsrichterin Dr. C.

und den Handelsrichter Dr. X. für R e c h t erkannt:

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, gegenüber der Beklagten zu 2.

die Zustimmung zu geben zur Zahlung des Betrages von 22.781,52 €

zuzüglich 8,53 € Tageszinsen ab dem 20.04.2004 an die Klägerin,

Zug um Zug gegen Herausgabe der Bürgschaft der Deutschen

Bank vom 21.02.2003 über 166.000 €.

Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe

von 22.781,52 € zuzüglich 8,53 € Tageszinsen seit dem 20.04.2004

zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe der Bürgschaft der

Deutschen Bank vom 21.02.2003 über 166.000 €.

Die weitergehende Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

Von den Gerichtskosten tragen die Beklagten als Gesamtschuldner

80%, die Beklagte zu 1. weitere 9% und die Klägerin 11%.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten

als Gesamtschuldner 80%, die Beklagte zu 1. weitere 9% und die

Klägerin selbst 11%

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagen zu 1. trägt die

Klägerin 11%, die Beklagte zu 1. selbst 89%.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. trägt die

Klägerin 13%, die Beklagte zu 2. selbst 87%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen

Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages.

Die Klägerin darf die Kostenvollstreckung der Beklagten durch Sicher-

heitsleistung von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn

nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in dieser Höhe leisten.


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