Urteil vom Landgericht Essen - 11 O 469/04
Tenor
hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Essen
auf die mündliche Verhandlung vom 02. März 2006
durch den Richter am Landgericht T.
als Einzelrichter
für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.147,10 (zehntau-sendeinhundertsiebenundvierzig 10/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über Basiszins seit dem 16.08.2004 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 25 % und der Beklagte 75 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 .
Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitslei-stung in Höhe von 500,00 abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger ist Alleinerbe seiner am 22.04.2004 verstorbenen Mutter X., die vom 11.12.1996 bis zu ihrem Tode im Pflegeheim "Seniorenzentrum St. ....", dessen Trägerin der Beklagte ist, gelebt hat. Auf den Inhalt des am 11.12.1996 geschlossenen Heimvertrages (Blatt 5 13 der Akte) wird Bezug genommen. Die Verstorbene nahm dort als Versicherte der Sozialen Pflegeversicherung Pflegeleistungen in Anspruch. Das im Heimvertrag festgelegte Entgelt wurde während der gesamten Aufenthaltsdauer in voller Höhe gezahlt. Es beinhaltete die Leistungen für allgemeine Pflege, Unterkunft/Verpflegung und Investitionskosten. Von Beginn ihres Aufenthaltes an, nahm die Verstorbene jedoch die normale, im Leistungsentgelt gem. § 2 Abs. 3 a) des Heimvertrages enthaltene Verpflegung nicht in Anspruch. Sie war vielmehr auf Sondennahrung (PEG) angewiesen. Die Kosten für die gezielte Sondennahrung übernahm während der gesamten Zeit die gesetzliche Krankenkasse. Die Verabreichung der Sonderkost über die Magensonde gehört zur medizinischen Behandlungspflege, die im Pflegeentgelt enthalten ist. Mit der Klage verlangt der Kläger Rückzahlung des auf die normale Ernährung entfallenen Anteils des Heimentgeltes unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung.
3Die Höhe der ersparten Aufwendungen leitet der Kläger ab aus dem Vergleich der Kosten für ein Doppelzimmer für anwesende und abwesende Heimbewohner gem. Preisverzeichnis der Beklagten. Dazu heißt es in § 3 Abs. 4 des Heimvertrages:
4"Bei Abwesenheit von bis zu 3 Tagen wird der volle Pflegesatz erhoben. Bei Abwesenheit von mehr als 3 Tagen ist vom ersten Tag der vollen Abwesenheit an nur eine Platzgebühr zu zahlen. Diese richtet sich nach den jeweiligen Platzgebührsätzen, die von der Pflegesatzkommission vereinbart werden; sie beträgt zurzeit 75 v. H. des jeweiligen Pflegesatzes, einschl. des Zuschlags für Einbettzimmer, sofern dieser berechnet wird. Die Platzgebühr kann grundsätzlich nur für höchstens 28 Tage im Kalenderjahr berechnet werden."
5Die Ersparnis von 25 % für abwesende Heimbewohner ist begründet in der nicht stattfindenden Verpflegung. Die Kosten für Unterbringung sind weiter zu zahlen. Auch die Unterhaltungskosten für das Gebäude sinken nicht.
6Unter Berücksichtigung der allgemeinen Kosten für Küche, Küchenpersonal und Verwaltungskosten des Einkaufs, hält der Kläger einen Betrag in Höhe von 5,-- pro Tag für ersparte Lebensmittel, Einkäufe und geringere Zubereitungszeit für angemessen. Für den gesamten Zeitraum von 2690 Tagen errechne sich daraus ein Bereicherungsanspruch von 13.450,00 .
7Der Kläger beantragt,
8den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 13.450,00 nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über den Basiszinssatz seit dem 16.08.2004 zu zahlen.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Der Beklagte beruft sich auf Verjährung.
12Unabhängig davon sei er auch nicht auf Kosten der verstorbenen Mutter des Klägers ungerechtfertigt bereichert. Auf Grund der gesetzlichen Regelungen im Heimbereich, die vor allem durch das Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI) maßgeblich bestimmt würden, werde das Entgelt für die Leistungen der Pflegeeinrichtung, wie unstreitig, nicht von dem Einrichtungsträger selbständig festgesetzt. Vielmehr sei es Ergebnis von Verhandlungen zwischen den Pflegesatzparteien (Pflegekassen, Sozialhilfeträger und Heimträger). An die getroffenen Vereinbarungen müsse sich die Pflegeeinrichtung halten. Die Findung des maßgeblichen Pflegesatzes sei in der Vergangenheit immer auf der Basis der tatsächlichen Aufwendungen in den einzelnen Jahren erfolgt, wobei die Aufwendungen der Einrichtungen für Lebensmittel gleichmäßig auf alle Bewohner verteilt worden wären, unabhängig von der Inanspruchnahme. Hätte man bei den sonderernährten Heimbewohnern auf die Berechnung des allgemeinen Verpflegungsaufwandes verzichtet, hätten die Pflegesätze für alle übrigen Bewohner in der Einrichtung entsprechend erhöht werden müssen. Dies sei aber auf Grund der Regelungen im Heimgesetz und im Pflegeversicherungsgesetz nicht möglich gewesen. Die verantwortlichen Kostenträger, Pflegekassen und Sozialhilfeträger, hätten einer Entgeltanhebung für alle Bewohner, die nicht sonderernährt seien, nicht zugestimmt.
13Unabhängig davon seien die Aufwendungen für Lebensmittel vom Kläger zu hoch bewertet. Der Verpflegungskostenanteil an den Kosten für Unterbringung und Verpflegung betrage 14,5 %. Dies ergebe sich aus den jeweiligen Pflegesatzvereinbarungen, konkret aus § 2 Ziffer 2 der Pflegesatzvereinbarung vom 18.10.04, wegen deren Inhalt auf Blatt 112, 113 der Akte verwiesen wird. Die Bestimmung des Pflegekostenanteils beruhe in Nordrhein-Westfalen auf Untersuchungen des Grundsatzaus-schusses gem. § 22 des Rahmenvertrages nach § 75 SGB XI zur Kurzzeitpflege und zur vollstationären Pflege aus dem Jahre 2004, der die durchschnittlichen Aufwendungen im Bereich Unterkunft und Verpflegung und die Lebensmittelaufwendungen von etwa 20 bis 30 Pflegeeinrichtungen unterschiedlichster Verbände überprüft habe. Der Ausschuss sei zu dem Ergebnis gekommen, dass abzüglich der Aufwendungen für Getränke, die auch sonderernährte Patienten erhielten, in NRW durchschnittlich 14,5 % des Satzes für Unterkunft und Verpflegung für Lebensmittel aufgewendet würden. Dieses Verhältnis gelte auch für die Jahre 1997 bis 2003. Die Kosten des Aufwandes für Getränke, die auch die Mutter des Klägers neben der Sonderernährung erhalten habe, beliefen sich auf etwa 10 % der Verpflegungsaufwendungen. Danach berechne sich für die Mutter des Klägers für den Zeitraum von 1997 bis 2004 Verpflegungskosten in Höhe von insgesamt 9.132,39 . Wegen der Berechnung des Betrages im Einzelnen wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 19.09.05, Blatt 136 der Akte.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
15Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
16Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung von insgesamt 10.147,10 gemäß § 812 Abs. 1, Satz 1, 1. Fall BGB in Verbindung mit § 615 Satz 2 BGB.
171.
18Individualvertragliche Vereinbarungen stehen dem Anspruch nicht entgegen. Insbesondere beinhaltet § 4 Abs. 3 des Heimvertrages keine abschließende, die Anwendungen der Normen des BGB sperrende Regelung. § 4 Abs. 3 des Heimvertrages betrifft nur den speziellen Fall der Abwesenheit des Heimbewohners und setzt damit lediglich § 5 Abs. 8 Heimgesetz um, der bestimmt, das der Heimvertrag für Zeiten der Abwesenheit des Bewohners zu regeln hat, ob und in welchem Umfang eine Erstattung ersparter Aufwendungen zu erfolgen hat. Der Fall der Erstattung von ersparten Aufwendungen für nicht erbrachte Verpflegungsleistungen bei einer dauerhaften Sondenernährung eines Heimbewohners ist im Heimvertrag hingegen überhaupt nicht behandelt. Als abschließende Regelung kann § 4 Abs. 3 des Heimvertrages nicht angesehen werden.
19Fehlt es hiernach an einer ausdrücklichen Vertraglichen Regelung, wie das Verpflegungsentgelt abzurechnen ist, wenn die vertraglich vorgesehene Verpflegung wegen der Verabreichung von Sondennahrung nicht entgegengenommen werden kann, können mangels einer speziellen Regelung im Heimgesetz ergänzend die allgemeinen geltenden zivilrechtlichen Normen und diejenigen Bestimmungen der Beurteilung zugrundegelegt werden, die bei einem gemischten Vertragstyp wie dem Heimvertrag den Schwerpunkt bilden. Im Hinblick auf den dienstvertraglichen Schwerpunkt des hier zu beurteilenden Heimvertrages ist die Regelung in § 615 Satz 2 BGB von Bedeutung, nach der sich der Dienstverpflichtete bei einer Nichtabnahme der Dienste den Wert ersparter Aufwendungen anrechnen lassen muss.
20Dem steht entgegen der Auffassung der Beklagten das besondere System der prospektiven Berechnung der Heimkosten, also der pauschalierten Kalkulation der Pflegeheime nicht entgegen. Richtig ist, dass die Ausgestaltung eines mit einem Versicherten der Sozialen Pflegeversicherung abgeschlossenen Heimvertrages sich gem. § 5 Abs. 5 Heimgesetz in Bezug auf Art, Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen und der Leistungen für Unterkunft und Verpflegung nach den Vorschriften des 7. und 8. Kapitels des SGB XI richtet. Der Gesetzgeber hat insoweit das Heimvertragsrecht mit den Bestimmungen des SGB XI verknüpft und damit beabsichtigt, dass zum Schutz der Heimbewohner der Umfang der Pflegeleistungen und die Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung nicht individuell vom Heimbewohner ausgehandelt, sondern von den Leistungsträgern vereinbart werden (vgl. Bundestagsdrucksache 12/5262 Seite 168). Deshalb wurden die Vereinbarungen der Pflegesatzparteien über Pflegesätze und über die Entgelte für Unterkunft/Verpflegung mit bindender Wirkung für die Heimbewohner und Heimträger ausgestattet (§ 85 Abs. 6 SGB XI). Die Vereinbarungen über die Pflegesätze liegt eine vorausschauende Sicht über die Honorierung der Pflegeleistungen zugrunde (§ 85 Abs. 3 Satz 1 SGB XI). Dieses System der für Heimbewohner bindenden Pflegesatzvereinbarungen der Pflegesatzparteien ist pauschal in dem Sinne, als es für die Vergütung nicht darauf ankommt, welche einzelnen Pflegeleistungen für den Heimbewohner konkret erbracht wurden. Ob also alle angebotenen Pflegeleistungen, beispielsweise die soziale Betreuung von Heimbewohnern, im Einzelfall angenommen werden, vermag den Vergütungsanspruch des Heimes grundsätzlich nicht zu beeinflussen.
21Etwas anderes gilt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausnahmsweise jedoch für die Verpflegungsaufwendungen des Heimes. Werden die Mahlzeiten im Pflegeheim auf Grund von Sondenernährung dauerhaft nicht in Anspruch genommen, so ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofes eine Entgeltreduzierung in Höhe der ersparten Aufwendungen oder eine entsprechende Kostenerstattung vorzunehmen.
22Der BGH führt dazu in seinem Urteil vom 04.11.2004 (III ZR 371/03) aus:
23"Der Senat sieht jedoch keine Grundlage dafür, dem Bewohner das volle Verpflegungsentgelt zu berechnen, wenn er aus Gründen, die mit seiner Lebenssituation zwingend verbunden sind, die normale Verpflegung nicht entgegennehmen kann. Kalkulatorische Gründe zwingen zu einer Lösung nicht, denn zum einen kann sich der Heimträger auf eine solche Situation einstellen, zum anderen kann dem auch in der Pflegesatzverhandlung ohne Weiteres in der Weise Rechnung getragen werden, dass für jeden Bewohner ggf. unter Berücksichtigung eines bestimmten Auslasstungsgrades des Heimes durchschnittliche Lebensmittelkosten kalkuliert werden und nicht die Entgelte danach ermittelt werden, was für die Bewohner, die Verpflegung entgegen- nehmen, aufgewendet worden ist, so dass sich bei der Umlegung auf alle Heimbewohner, einschließlich derer, die keine Verpflegung entgegennehmen können, kalkulatorisch ein günstigeres Entgelt ergibt. Das auf diese Weise Bewohner, die mit Sondennahrung verpflegt werden müssen, zu einem Solidarausgleich für die Vergütung eines Leistungsbestandteils herangezogen werden, den sie auf Grund ihrer persönlichen Situation nicht in Anspruch nehmen können, hält der Senat nicht für gerechtfertigt. Ungeachtet der notwendigen Pauschalierung der Leistungen im Zusammenhang mit einer Betreuung in einem Pflegeheim sprechen der Grundsatz, im Heim oder zu Hause zu pflegende Betroffene gleich zu behandeln, und die Verschärfung des Maßstabs für die Angemessenheit von Entgelten und Entgeltbestandteilen (§ 5 Abs. 7 Satz 1 Heimgesetz) entscheidend dagegen, den Betroffenen insoweit einen Solidarausgleich aufzuzwingen. Eine so weitgehende Pauschalierung wird von den Regelungen des 11. Buchs des Sozialgesetzbuches, die gleichfalls den Schutz des Heimbewohners im Auge haben, nicht gefordert.
24Der hier vertretenden Lösung, steht auch nicht die gesetzliche Regelung entgegen, nach der die Pflegesätze und Entgelte für Unterkunft und Verpflegung nach einheitlichen Maßstäben zu bemessen sind und nicht zwischen von Gruppen von Bewohnern und Kostenträger differenziert werden darf (vergl. § 5 Abs. 7 Satz 2, Satz 4 Heimgesetz, § 84 Abs. 3 SGB XI). Es geht nicht darum, unterschiedliche Entgelte für Bewohner, die auf Sondennahrung angewiesen sind und andere Bewohner festzusetzen. Vielmehr ist ohne Weiteres eine einheitliche Kalkulation auf der Grundlage möglich, dass jeder Heimbewohner zu verpflegen ist. Stellt sich dann heraus, dass ein vermutlich immer wechselnder Teil der Bewohner diese Verpflegung nicht mehr entgegennehmen kann und die entsprechenden Sachkosten für das Heim nicht weiter anfallen, ist das Heim ohne Weiteres in der Lage, die Ersparnis dieser Aufwendungen an den Bewohner weiterzugeben. Ein mit dem Grundsatz einheitlicher Bemessung nicht zu vereinbarender Abschlag ist in einem solchen Vorgang nicht zu sehen."
25Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer im vollem Umfang an.
26Für die Frage der Bereicherung des Beklagten kommt es nicht auf die Gesamtkalkulation im Rahmen der Pflegesatzvereinbarungen an. Die Frage, ob die Beklagte "etwas erlangt" hat und bereichert ist, bestimmt sich ausschließlich im Verhältnis zwischen den Parteien. Da der Beklagte die im Heimvertrag versprochene Verpflegung nicht hat gewähren müssen, obwohl sie hierfür von der verstorbenen Frau X. ein Entgelt erhalten hat, ist sie ihm Verhältnis zu Frau X. um den entsprechenden Entgeltanteil bereichert. Ein Rechtsgrund für diese Bereicherung besteht nicht.
27Der Anspruch des Klägers ist nicht verjährt.
28Nach dem bis zum 01.01.02 geltenden § 195 BGB alter Fassung, betrug die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche der vorliegenden Art 30 Jahre. Nach der Überleitungsvorschrift des Artikels 229 § 6 Abs. 4 EGBGB endete der Lauf der 30jährigen Verjährungsfrist zum 31.12.01. Am 01.01.02 begann stattdessen die neue kürzere allgemeine Verjährungsfrist gem. § 195 BGB neuer Fassung von 3 Jahren. Diese Frist endete am 31.12.04. Durch die Einreichung der Klageschrift am 17.12.04, wurde der Lauf der Verjährung rechtzeitig gem. § 204 Nr. 1 BGB gehemmt, wenn auch die Klage erst am 02.02.05 zugestellt worden ist. Gem. § 167 ZPO tritt die Verjährungshemmung bereits mit Einreichung der Klageschrift ein, wenn die Zustellung "demnächst" erfolgt. Dies ist vorliegend der Fall. Der Kläger hat alles getan, um eine alsbaldige Zustellung der Klage zu gewährleisten. Der Kostenvorschuss wurde nach Anforderung vom 21.12.04, die der Kläger abwarten durfte, am 29.12.04 gezahlt. Alle danach noch eingetretenen Verzögerungen im Geschäftsbetrieb des Gerichts, stehen der Annahme einer "demnächstigen" Zustellung nicht entgegen.
292.
30Der Höhe nach ist die Klage allerdings nicht in vollem Umfang begründet.
31Der Beklagte hat im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt, wie hoch der Anteil der Verpflegungskosten am gesamten Pflegebeitrag ist. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten, so dass von den Zahlen des Beklagten auszugehen ist. Die vom Beklagten vorgenommenen Abzüge für verabreichte Getränke, sind allerdings nicht gerechtfertigt, da der Beklagte Beweis für seine Behauptung, die Mutter des Klägers habe trotz Sondenernährung Getränke erhalten, nicht angetreten hat.
32Es errechnen sich danach folgende Erstattungsansprüche des Klägers:
331997 EUR 3,54 x 365 Tage = 1.292,10
341998 EUR 3,60 x 365 Tage = 1.314,00
351999 EUR 3,65 x 365 Tage = 1.332,25
362000 EUR 3,72 x 365 Tage = 1.357,80
372001 EUR 3,79 x 365 Tage = 1.383,35
382002 EUR 4,07 x 365 Tage = 1.485,55
392003 EUR 4,13 x 365 Tage = 1.507,45
402004 EUR 4,20 x 113 Tage = 474,60
41Dies ergibt eine Gesamtforderung des Klägers in Höhe von 10.147,10 .
42Wegen des darüber hinausgehenden Betrages war die Klage abzuweisen.
43Der Zinsanspruch ergibt sich aus Verzug.
44Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.
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