Urteil vom Landgericht Essen - 44 O 34/06

Tenor

Es wird festgestellt, dass die in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 07.02.2006 gefassten Beschlüsse, den Kläger als Geschäftsführer der Beklagten und als Mitglied des Beirats der Beklagtenabzuberufen, nichtig sind. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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