Urteil vom Landgericht Essen - 10 S 37/14
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.12.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dorsten – 21 C 190/13 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe
2I.
3Die Klägerin ist Eigentümerin näher bezeichneter Grundstücksflächen im M – Flur … Flurstück …, Flur … Flurstück …, Flur … Flurstück …-.
4Die Beklagte hat u.a. diese Flächen aufgrund eines Jagdpachtvertrags von einer Jagdgenossenschaft angepachtet, deren (Zwangs-)Mitglied auch die Klägerin ist.
5Die Beklagte hat an mehreren Stellen der betreffenden Flächen sogenannte Wildkameras angebracht.
6Die Klägerin hat die Beklagte vergeblich vorprozessual mit Schreiben vom 31.1.2013 auf deren Beseitigung und Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung in Anspruch genommen.
7Die Klägerin verlangt mit vorliegender Klage, die Beklagte dazu zu verpflichten, es zu unterlassen, ohne ihre Zustimmung auf den ihr gehörenden Grundstücken Wildkameras zu installieren.
8Der Unterlassungsanspruch wird aus einer Eigentumsverletzung, bzw. Persönlichkeitsrechtsverletzung unter Verweis auf § 6b BDSG hergeleitet.
9Die Beklagte hat sich demgegenüber auf § 28 BDSG – Erhebung, Speicherung usw. von Daten zur Erfüllung eigener geschäftlicher Zwecke – berufen, weil die Wildkameras nur im Bereich von sogenannten Kirrungsstellen zur Wildbeobachtung und- dokumentation installiert worden seien. Die Kameras erfassten nur diese jagdlichen Einrichtungen.
10Mit Schriftsatz vom 4.12.2013, Blatt 148 ff, sind Lichtbilder zum Beleg dafür vorgelegt worden, dass es mittels der von ihr installierten Kameras technisch nicht möglich sei, Bilder anzufertigen, auf denen die abgebildeten Personen identifizierbar seien, Blatt 152.
11Wegen des Tatbestands im Übrigen wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 ZPO.
12Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt worden, die Zulässigkeit der Kamerainstallation folge aus § 28 BDSG, weil diese in nicht öffentlich zugänglichen Waldbereichen angebracht worden seien. Es könne dahin stehen, ob die eingerichteten Kirrungsstellen den Vorgaben des § 28 LJG NRW entsprächen – keine Genehmigung der Klägerin - . Jedenfalls seien in diesem Bereich ausgehend vom Parteivortrag weitere jagdliche Einrichtungen, wie z.B. Hochsitze vorhanden, so dass dort gemäß § 3 Landesforstgesetz NRW Betretungsverbote bestünden.
13Außerdem seien die von den Kameras angefertigten Bilder derart unscharf, dass eine Identifikation von Personen kaum möglich sei.
14Die Klägerin hat Berufung eingelegt. Sie macht geltend, das Amtsgericht habe es unterlassen, zu prüfen, ob ihr ein Unterlassungsanspruch aus ihrem Eigentumsrecht zustehe, dessen Reichweite nicht durch das BDSG eingeschränkt werden könne.
15Außerdem sei die Aufstellung von Wildkameras nicht zur Wahrnehmung der berechtigen Interessen der Beklagten im Rahmen des § 28 BDSG erforderlich. Zu dieser Frage hätte das von ihr angebotene Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen. Außerdem habe das Amtsgericht ohne Überprüfung den Vortrag der Beklagten übernommen, der Einsatz erfolge nur an den Stellen mit erhöhtem Schwarzwildaufkommen (Rehfütterung, Blatt 39 ff). Zudem seien Kirrungsstellen nicht stets ohne weiteres erkennbar.
16II.
17Die gemäß §§ 511 ff ZPO zulässige und auch im Übrigen statthafte Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
18Die angefochtene Entscheidung ist zu Recht ergangen.
19Die Klägerin kann die Beklagte nicht gemäß §§ 1004, 906 BGB darauf in Anspruch nehmen, dass diese es unterlässt, auf den Grundstücken der Klägerin Wildkameras zu installieren.
20Für die gebotene Bewertung ist zunächst von Bedeutung, dass die Beklagte die Grundstücke der Klägerin aufgrund eines wirksamen, mit der Jagdgenossenschaft zustande gekommenen Jagdpachtvertrags angepachtet hat. Dieser entfaltet insbesondere aufgrund des damit verbundenen Aneignungsrechts des Pächters gewisse dingliche Wirkungen. Der Jagdpächter erwirbt die ausschließliche Befugnis zur Wildhege, Jagdausübung und Aneignung des Jagdguts (Staudinger vor § 581 BGB Rdn. 68 ff).
21Soweit sich das beanstandete Verhalten der Beklagten im Rahmen der ihr so zugewiesenen Befugnisse hält, besteht kein Unterlassungsanspruch.
22Eine Wildkamera erleichtert sicherlich die Dokumentation und die Abschussplanung des Wildes, so dass deren Anbringung noch der sogenannten Wildhege zugeordnet werden kann.
23Das wäre aber dann nicht der Fall, wenn zugleich drittschützende Vorschriften von Datenschutzgesetzen verletzt werden, § 6 b BDSG bzw. § 29 b DAG NRW (Videobeobachtung), welche die Datenaufzeichnung in allgemein zugänglichen Bereichen nur unter bestimmten, hier nicht gegebenen Voraussetzungen gestatten.
24Eine Beobachtung im Sinne der datenrechtlichen Vorschriften setzt aber voraus, dass auf den erstellten Bildern die aufgenommenen Personen identifizierbar sind (Dienstbühl, NuR 2012, 395, 398 mwN).
25Das hat die Beklagte unbestritten geblieben in Abrede gestellt und zudem in erster Instanz dies belegende Lichtbilder überreicht.
26Abgesehen davon gilt Folgendes:
27Soweit die Flächen, auf denen Kameras installiert sind, allgemein zugänglich sind, sind zunächst grundsätzlich § 6 b BDSG als auch § 29 b DSG NRW einschlägig
28Nach zutreffender, von Dienstbühl aaO vertretener Ansicht kommen vorgenannte Vorschriften aber dann nicht zur Anwendung, wenn jagdrechtliche Betretungsverbote bestehen, was auch für Kirrungsanlagen und damit auch für sonstige Futterstellen gilt, vorausgesetzt, dass diese erkennbar sind. Dann gilt § 28 BDSG
29Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Denn nach eigenem Klägervortrag war die am 9.7.2012 entdeckte Kamera auf eine Kirrung ausgerichtet, Blatt 37f, ebenfalls die am 17.2.2013 entdeckte Kamera, Blatt 42.
30An der Erforderlichkeit der so geschehenen Datenaufzeichnung im Sinne des § 28 II Nr. 2 BDSG bestehen keine Bedenken. Denn es liegt auf der Hand, dass der gelegentliche Ansitz keine objektiv zumutbare Alternative zur Videoüberwachung an einer Kirrung darstellt. Der Jäger erhält durch die digitalen Bildaufnahmen präzise Kenntnis über den Schwarzwildbestand in seinem Revier, die er durch einzelne zeitlich begrenzte persönliche Beobachtungen so nicht erhielte. Wie die Kirrung selbst, trägt auch die Wildkamera zur Abschusserfüllung und zur Senkung des Jagddrucks bei. Das gilt umsomehr bei Einsatz von Wildkameras in nicht allgemein zugänglichen Waldbereichen (Dienstbühl aaO).
31Was die Zulässigkeit von Kirrungen anbelangt, stellt zwar § 28 DVO zum LJG bestimmte Anforderungen auf. Selbst wenn diese vom Pächter nicht eingehalten werden, handelt es sich dennoch um jagdliche Einrichtungen, für die dann aber das in § 3 LFG geregelte Vertretungsverbot gilt. Dass die Klägerin als Grundstückseigentümerin bzw. die Jagdgenossenschaft als Verpächterin deren Entfernung verlangen kann oder die zuständige Behörde sogar ein Bußgeld verhängen könnte, beseitigt nicht den Charakter der Einrichtung.
32Die am 9.5.2013 und am 11.5.2013 von der Klägerin entdeckten Kameras sollen auf zur Rehfütterung bestimmte Futtertröge ausgerichtet gewesen sein, wobei die Beklagte aber bestreitet, dass sie es war, die diese Futterstellen nebst Kameras installiert hat.
33Da die Klägerin insoweit keinen Beweis angeboten hat, kann es dahin stehen, ob es sich dabei um legale jagdliche Einrichtungen gehandelt hat.
34Eine abweichende Bewertung ist auch nicht in Anwendung des § 28 LJG-NRW gerechtfertigt. Zwar darf der Jagdausübungsberechtige jagdliche Einrichtungen auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen nur mit Genehmigung des Grundstückseigentümers errichten, welche hier, bezogen auf die Kirrungen als auch Wildkameras unstreitig nicht vorliegen.
35Die Vorschrift bezweckt die Vermeidung von Kollisionen des Jagdausübungsrecht mit Nutzungsrechten des Grundstückseigentümers (BGH NJW 2006, 984).
36Vorliegend ist aber schon nicht bekannt, ob die Klägerin die hier gegenständlichen Flächen überhaupt land- oder forstwirtschaftlich nutzt.
37Abgesehen davon bestimmt § 28 I 2. Hs LJG – NRW, dass der Eigentümer zur Erlaubniserteilung verpflichtet ist, wenn ihm die Duldung der Anlage zugemutet werden kann und er eine angemessene Entschädigung erhält.
38Weshalb die Kirrungen unzumutbar sind, hat die Klägerin nicht nachvollziehbar vorgetragen. Für ihre Behauptung, dass es die Beklagte war, die dort unerlaubte Futtermittel eingesetzt hat, hat sie keinen Beweis angeboten.
39Auf den von den Wildkameras angefertigten Bildern sind die aufgenommenen Personen nicht identifizierbar dargestellt, so dass auch insoweit nicht erkennbar ist, weshalb deren Verbleib für die Klägerin nicht zumutbar sein soll. Eine Entschädigung ist bisher nicht verlangt worden.
40Die Nebenentscheidungen sind gemäß §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO gerechtfertigt.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.