Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil vom Landgericht Essen - 45 O 8/14

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Motiv-oder Farbkontaktlinsen an Verbraucher abzugeben,

1.

ohne dabei die wesentlichen Merkmale, nämlich die Sehstärke, die Verwendungsdauer, das Material und die Größe der Linsen anzugeben, wie aus der Anl. FN 2 ersichtlich geschehen,

2.

und dabei auf der Verkaufsplattform F mit einem Siegel wie nachfolgend abgebildet zu werben:

                                                            …

Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die o.g. unter Ziffer 1. und 2. genannten Verpflichtungen ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1141 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.2.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 4000 EUR vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 30.000 EUR festgesetzt.


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