Urteil vom Landgericht Essen - 2 O 242/13
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.274,81 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2014 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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Tatbestand
2Am 11.05.2010 wurde über das Vermögen des Klägers unter dem Aktenzeichen … das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Beklagte wurde zum Insolvenzverwalter bestellt.
3Der Kläger führte zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bei der D AG (damals F AG) eine Finanzierung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Immobilie. Am 01.06.2010 fand zwischen dem Schuldnerberater des Klägers und dem Beklagten ein Gespräch statt, welches von Herrn E in einem Aktenvermerk (Kopie Bl. 27 der Gerichtsakte) niedergelegt wurde.
4In der Zeit von Mai 2010 bis Juli 2011 zahlte der Kläger an die D Zins- und Tilgungsraten in Höhe von insgesamt 10.274,81 €. Die D nahm die Zahlungen entgegen und betrieb keine Zwangsvollstreckung in die finanzierte Immoblie. Im Mai 2011, ca. ein Jahr nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, forderte der Beklagte die D auf, die vom Kläger erbrachten vorgenannten Zahlungen auszuzahlen. Diesem Verlangen kam die Bank nach und gab das Geld an den Beklagten heraus, der es zur Insolvenzmasse nahm. Die Immobilie wurde schließlich dann doch verwertet, nach Behauptung des Klägers im Wege der Zwangsversteigerung, nach Behauptung des Beklagten freihändig durch diesen an den Bruder des Klägers.
5Der Kläger nimmt den Beklagten nach ergebnisloser vorprozessualer Aufforderung zur Überprüfung der Angelegenheit und nach dessen mit Schreiben vom 20.06.2012 erklärter Weigerung, die Raten an die D zurück zu überweisen, auf Schadensersatz in Höhe der geleisteten Zahlungen in Anspruch. Der Kläger behauptet, er habe die Zins- und Tilgungsleistungen nach der Insolvenzeröffnung aus seinem unpfändbaren Vermögen erbracht, was dem Beklagten auch bewusst gewesen sei. Am Ende habe der Beklagte gleichwohl den Erhalt der Immobilie durch den Kläger vereitelt, weil der Kläger die Verwertung nach der Rückzahlung der Leistungen an den Beklagten nicht mehr habe verhindern können.
6Der Kläger beantragt,
7den Beklagten entsprechend dem obigen Urteilstenor zu verurteilen.
8Der Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Der Beklagte bestreitet, dass der Kläger die Zahlungen an die D aus seinem unpfändbaren Vermögen geleistet habe. Der Beklagte sei auch nicht von Beginn an informiert gewesen, dass entsprechende Zahlungen geleistet worden seien. Da der erzielte Betrag letztlich der Insolvenzmasse zugeflossen sei und damit die Gesamtverbindlichkeit des Klägers reduziert worden sei, habe der Kläger durch die Erstattung der geleisteten Raten an den Beklagten auch keinen Schaden erlitten.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die mit ihnen überreichten Anlagen Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe
13Die Klage ist begründet.
14Dem Kläger steht gegen den Beklagten eine Schadensersatzforderung in der geltend gemachten Höhe gemäß § 60 InsO zu. Der Beklagte hat dadurch, dass er sich zunächst nicht gegen die Weiterführung der Finanzierung gewendet, dann aber nach der Zahlung des Klägers die an die D geleisteten Raten hat auszahlen lassen und hierdurch doch noch die Verwertung der Immobilie verursacht hat, seine ihm gegenüber dem Kläger obliegenden Pflichten verletzt.
15Der Kläger hat glaubhaft dargelegt, dass er die von ihm an die D geleisteten Raten aus seinem pfändungsfreien Vermögen geleistet hat. Es ist davon auszugehen, dass er bei seinem Gesamtfamilieneinkommen hierzu in der Lage war, weil die Höhe der Raten einen Bereich, der auch im Falle der Nutzung einer Mietwohnung hätte aufgewendet werden müssen, nicht oder zumindest nicht wesentlich überschritten haben. Dieses gilt jedenfalls solange, wie nicht aufgrund eines entsprechenden Vortrags des Beklagten oder in sonstiger Weise Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Kläger über geheime und nicht offengelegte zusätzliche Einkünfte oder Vemögenswerte verfügt und hieraus die Ratenzahlungen vorgenommen hat. Somit hat es sich bei den Ratenzahlungen nicht um solche gehandelt, deren Wirkungen im Wege der Insolvenzanfechtung im Wege der Anfechtung zu beseitigen gewesen wären. Die Insolvenzmasse ist, wenn die Leistungen aus dem pfändungsfreien Vermögen erbracht worden sind, nicht geschmälert worden.
16Es ist auch davon auszugehen, dass dem Beklagten der Umstand, dass die Zahlungen aus dem pfändungsfreien Vermögen des Klägers stammten, bekannt war oder bei Anwendung der ihm als Insolvenzverwalter zu beachtenden Sorgfalt hätte näher erfragt werden und bekannt sein können. Der Kläger hat insoweit zutreffend auf den Gesprächsvermerk des Schuldnerberaters E vom 01.06.2010 verwiesen, der ca. ein Jahr vor der Anforderung der Gelder durch den Beklagten über ein Gespräch mit dem Beklagten erstellt worden ist. Aus dem Vermerk ergibt sich deutlich, dass die Fortführung der Immobilienfinanzierung mit dem Beklagten erörtert worden ist. Dass der Beklagte dem widersprochen hat, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
17Dem Kläger ist durch die Verhaltensweise des Beklagten auch ein Schaden in Höhe der Klageforderung entstanden. Er hat die Zahlungen geleistet, ohne dass dem letztlich der beabsichtigte Gegenwert in Form der Immobilie gegenüber stand. Es hat sich um vergebliche Aufwendungen gehandelt, die die Gesamtvermögenslage des Klägers auch dann verringert haben, wenn der Beklagte die von der D erhaltenen Gelder der Insolvenzmasse zugeführt hat. Da es sich zunächst um pfändungsfreies Vermögen handelte, gehörte es gem. § 36 InsO gerade nicht zu der zu verwertenden Vermögensmasse und hätte dem Kläger, wenn die Finanzierung anlässlich der Insolvenzeröffnung sofort gestoppt worden wäre, uneingeschränkt zur Verfügung gestanden.
18Der Zinsanspruch ist gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB begründet.
19Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
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