Urteil vom Landgericht Essen - 2 O 124/13

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 35 %, die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner 65 %.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten zu 2) und 3) 65 %.Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt der Kläger.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) trägt der Kläger in Höhe von 35 %.

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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