Urteil vom Landgericht Essen - 4 O 262/16
Tenor
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Essen vom 08.05.2017, Az. 4 O 262/16, wird aufrechterhalten.
Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger nimmt das beklagte Land unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung für eine menschenunwürdige Unterbringung in der Justizvollzugsanstalt F im Zeitraum vom 05.05.2015 bis zum 07.05.2015 auf Zahlung einer Entschädigung in Anspruch.
3Der Kläger befand sich in der Zeit vom 05.05.2015 bis zum 07.05.2015 zwecks Wahrnehmung eines Gerichtstermins am Landgericht F1 in der JVA F. Gegenstand des Gerichtstermins war eine Klage des Klägers wegen einer menschenunwürdigen Unterbringung in der JVA F im Jahr 2013. In diesem Verfahren wurde das beklagte Land wegen einer menschenunwürdigen Unterbringung im Zeitraum vom 23.03.2013 bis zum 07.05.2013, in welcher Zeit der Kläger in einem Einzelhaftraum gemeinschaftlich mit einem Raucher untergebracht war, zur Zahlung von einer Entschädigung i.H.v. insgesamt 1.380 € (30 € pro Tag) verurteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Verfahrens wird auf die beigezogene Akte des Landgerichts F1, Az. …, verwiesen.
4In dem hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 05.05.2015 bis zum 07.05.2015 war der Kläger in dem Haftraum … untergebracht. Dieser Haftraum ist ein Einzelhaftraum mit 7,5 m². Die Toilette befindet sich im Haftraum und verfügt über keine gesonderte Lüftung. Eine Schamwand dient als Sichtschutz zur Toilette. Der Kläger, der bei seiner Ankunft in der JVA F auf Nachfrage angab, Nichtraucher zu sein, wurde - zumindest bis zum Nachmittag des 06.05.2015 - gemeinsam mit einem Raucher untergebracht, der auch in dem Haftraum mehrere Zigaretten rauchte. Auf seinen Antrag wurde der Kläger sodann am 07.05.2015 in einen Einzelhaftraum verlegt.
5Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts F1 stellte mit Beschluss vom 27.01.2016 (Az. …) fest, dass die Unterbringung des Klägers in dem Haftraum … in der JVA F vom 05.05.2015 bis zum 07.05.2015 rechtswidrig war. Wegen des weiteren Inhalts dieser Entscheidung wird auf den Beschluss vom 27.01.2016 (Bl. 10-15 der Akte) Bezug genommen.
6Der Kläger behauptet, dass das beklagte Land ihn vorsätzlich menschenunwürdig untergebracht habe, weil - was insoweit unstreitig ist - die Überstellung in die JVA F zur Durchführung eines Prozesses gewesen war, der ebenfalls Ansprüche wegen menschenunwürdige Unterbringung zum Gegenstand hatte. Er behauptet weiter, dass er aufgrund der Unterbringung noch heute unter posttraumatischen Folgen leide.
7Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 90 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, also seit dem 17.01.2017, zu zahlen. Nachdem für das beklagte Land zum Verhandlungstermin am 08.05.2017 niemand erschienen war, hat das Landgericht Essen die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Gegen dieses Urteil hat das beklagte Land durch Schriftsatz vom 18.05.2017, eingegangen beim Landgericht am 18.05.2017, Einspruch eingelegt.
8Der Kläger beantragt nunmehr,
9das Versäumnisurteil vom 08.05.2017 aufrechtzuerhalten.
10Das beklagte Land beantragt,
11das Versäumnisurteil vom 08.05.2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
12Die Beklagte lehnt eine Haftung zur Entschädigung ab. Zwar habe die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 27.01.2016 festgestellt, dass die Unterbringung im fraglichen Zeitraum rechtswidrig war. Dies genüge aber, um den Kläger zu entschädigen. Die zu fordernde Erheblichkeitsschwelle sei insbesondere angesichts der nur kurzzeitigen Unterbringung von nur drei Tagen nicht überschritten worden.
13Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
14Von einer weiteren Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil wegen Nicht-Erreichens der Erwachsenheitssumme gem. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unzweifelhaft nicht zulässig ist. Die Kammer lässt die Berufung nicht zu, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 S. 1 ZPO nicht vorliegen.
15Entscheidungsgründe:
16Die zulässige Klage ist begründet.
17Aufgrund des Einspruchs der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 08.05.2017 ist der Prozess nach § 342 ZPO in die Lage vor dessen Säumnis zurückversetzt worden. Der Einspruch ist zulässig; er ist form- und fristgerecht i.S.d. §§ 338 ff. ZPO eingelegt worden.
18Der Kläger hat gegen das beklagte Land aus § 839 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Art. 34 GG als einzig ernsthaft in Betracht kommender Anspruchsgrundlage ein Entschädigungsanspruch i.H.v. 90 €.
19Eine Amtspflichtverletzung liegt vor, wenn sich die Strafhaft unter Bedingungen vollzieht, die einen Eingriff in das Recht auf Achtung der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG darstellen. Es bedarf jeweils einer Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalles (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2010, Az. III ZR 124/09).
20In Bezug auf die Art der Unterbringung hat die Rechtsprechung den Rahmen umrissen, der ausgehend von dem Gebot, die Menschenwürde zu achten, unter dem Aspekt der Gewährung des Existenzminimums im Zusammenhang mit der Unterbringung in einer Strafvollzugsanstalt nach dem gegenwärtigen Stand der Erkenntnis einzuhalten ist. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 22.02.2011, NJW-RR 2011, 1043 ff.), dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 07.01.2011, Az. 11 U 125/10, und weiteren Urteilen der Fachgerichte sind als Faktoren, die zur Feststellung einer Verletzung der Menschenwürde hinsichtlich der räumlichen Haftbedingungen indiziell heranzuziehen sind, in erster Linie die Bodenfläche pro Gefangenem und die Situation der sanitären Anlagen, insbesondere deren Abtrennung und Belüftung, maßgebend.
21Es wurde von den Gerichten als Verstoß gegen die Menschenwürde gewertet, wenn eine Mindestfläche von 5 m² pro Gefangenem nicht eingehalten und die Toilette nicht abgetrennt bzw. nicht gesondert entlüftet war.
22Im vorliegenden Fall war der Kläger unstreitig vom 05.05.2015 bis zum 07.05.2015 mit jeweils einem weiteren Häftling in einem Haftraum mit einer Größe von 7,5 m² untergebracht. Demzufolge entfielen auf jeden Häftling nur 3,75 m². Dies unterschreitet das als Existenzminimum zu betrachtende Mindestmaß für eine menschenwürdige Unterbringung. Zugleich war die sanitäre Ausstattung der Hafträume ungenügend, da unstreitig keine bauliche Abtrennung und Entlüftung, sondern lediglich eine so genannte Schamwand vorhanden war.
23Die Unterbringung des Klägers war auch deshalb menschenunwürdig, weil sein Nichtraucherstatus missachtet worden ist. Jedenfalls seit Geltung des Nichtraucherschutzgesetzes NRW ist es rechtswidrig, wenn ein Betroffener mit Rauchern in einer Gemeinschaftszelle untergebracht ist.
24Aufgrund dieser menschenunwürdigen Unterbringung ist dem Kläger eine Geldentschädigung zuzubilligen. Insoweit verkennt die Kammer nicht, dass die Zubilligung einer Geldentschädigung nicht zwangsläufige Folge einer Menschenrechtsverletzung ist, sondern dass zugleich erforderlich ist, dass die so genannte Erheblichkeitsschwelle überschritten ist. Diese Erheblichkeitsschwelle ist im Falle einer menschenunwürdigen gemeinschaftlichen Haftunterbringung in der Regel erst dann überschritten, wenn die hierin liegende Verletzung der Menschenwürde und des Persönlichkeitsrechts von einiger Dauer gewesen ist, wobei nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 29.09.2010, Az. 11 U 367/09) von einem Zeitraum von mindestens 14 Tagen auszugehen ist. Indes ist vorliegend trotz der nur dreitägigen Dauer der menschenunwürdigen Unterbringung von einem Überschreiten der Erheblichkeitsschwelle auszugehen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass sich der Kläger bereits zuvor in menschenunwürdige Unterbringung in der JVA F befunden hat und sodann in der JVA F aufgrund des beim Landgericht F1 anstehenden Prozesses in der Sache … über Entschädigungsansprüche wegen menschenunwürdiger Unterbringung erneut in menschenunwürdige Weise untergebracht war. Dabei hatte das Verfahren … ebenfalls eine menschenunwürdige Unterbringung wegen einer gemeinschaftlichen Unterbringung in einem zu kleinen Haftraum sowie unter Missachtung des Nichtraucherschutzes des Klägers zum Gegenstand. Unter Würdigung dieser Umstände ist eine ausreichende Wiedergutmachung in dem Feststellungsbeschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts F1 vom 27.01.2016 (Az. …) nicht zu sehen. Vielmehr ist die Zahlung einer Geldentschädigung geboten.
25Die Kammer bemisst den Entschädigungsanspruch in Anlehnung an die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm in dem Verfahren …, 11 U 97/15 (Urteil vom 07.10.2015) auf 30 € je Kalendertag, was insgesamt einen Entschädigungsbetrag von 90 € ergibt. Dabei geht die Kammer mit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts davon aus, dass vorliegend ein im mittleren Bereich liegender Entschädigungssatz von 20 € pro Tag angemessen ist. Dieser Betrag ist wegen Außerachtlassung des Umstandes, dass der Kläger Nichtraucher war, um weitere 10 € auf insgesamt 30 € je Kalendertag zu erhöhen.
26Der Kläger hat des Weiteren einen Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen aus §§ 291,288 BGB.
27Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
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Referenzen
- 4 O 262/16 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen 1x
- ZPO § 511 Statthaftigkeit der Berufung 2x
- ZPO § 342 Wirkung des zulässigen Einspruchs 1x
- §§ 338 ff. ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 34 1x
- Grundgesetz Artikel 1 1x
- III ZR 124/09 1x (nicht zugeordnet)
- NJW-RR 2011, 1043 1x (nicht zugeordnet)
- 11 U 125/10 1x (nicht zugeordnet)
- 11 U 367/09 1x (nicht zugeordnet)
- 11 U 97/15 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 291 Prozesszinsen 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x