Urteil vom Landgericht Essen - 25 KLs-12 Js 3222/16-6/17
Tenor
Der Angeklagte wird kostenpflichtig wegen Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von
neun Monaten
verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Angewendete Vorschriften: § 240 Abs.1, 2 StGB
1
Gründe:
2I.
3Der Gang des Verfahrens
4Angesichts der Dauer des Verfahrens und zur Klärung etwaiger rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen hat die Kammer im Freibeweis zu dessen Gang folgende Feststellungen getroffen, die sie im Rahmen der Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt hat:
5Am 04.11.2016 wurde aufgrund einer Strafanzeige der Zeugin X. ein Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten wegen des Verdachts des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, Nachstellung, Bedrohung und Nötigung eingeleitet. Nach der Vernehmung verschiedener Zeugen hat die Staatsanwaltschaft Essen schließlich am 23.01.2017 Anklage vor der V. großen Strafkammer wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und versuchter Körperverletzung erhoben. Mit Beschluss vom 06.02.2017 hat die Kammer das Verfahren der II. großen Strafkammer - Schwurgericht - vorgelegt, weil es dessen Zuständigkeit für gegeben erachtet hat. Am 11.10.2017 hat der Vorsitzende des Schwurgerichts vermerkt, dass das Verfahren wegen zahlreicher vorrangiger Haftsachen nicht verhandelt werden kann. Mit Beschluss vom 02.03.2018 hat die II. große Strafkammer - Schwurgericht - schließlich beschlossen, dass die Anklage der Staatsanwaltschaft Essen zur Hauptverhandlung zugelassen und das Verfahren vor der hiesigen Kammer als allgemeine Strafkammer eröffnet wird. Mit Beschluss vom 23.03.2018 hat die Kammer schließlich ein psychiatrisches Gutachten zur Prüfung der Schuldfähigkeit und einer etwaigen Unterbringung nach § 63 StGB in Auftrag gegeben und gleichzeitig die Hauptverhandlungstermine mit Beginn am 02.08.2018 bestimmt.
6II.
7Persönliche Verhältnisse des Angeklagten
81.
9Der Angeklagte wurde am 00.00.0000 in H. als „Sechsmonatskind" geboren und musste deshalb die ersten Lebensmonate noch im Krankenhaus verbringen. Er hat drei ältere Geschwister, eine Schwester im Alter von 00 Jahren, einen Bruder im Alter von 00 Jahren und einer weitere Schwester im Alter von 00 Jahren.
10Zunächst wuchs er mit seinen Geschwistern im elterlichen Haushalt auf. Aufgrund der Überforderung seiner Eltern - der Vater war Alkoholiker und die Mutter mit der Erziehung der Kinder überfordert - kamen er und seine Geschwister indes früh in ein Kinderheim. Der Angeklagte war damals zwei Jahre alt. Er wurde zusammen mit seinen drei Geschwistern in dem Kinderheim „Q." in U. aufgenommen. Kurze Zeit, nachdem er und seine Geschwister ins Heim gekommen waren, trennte sich seine Mutter von seinem Vater und ließ sich später auch scheiden.
11Bis zu seinem 20. Lebensjahr lebte der Angeklagte in diesem Kinderheim, wobei er in den ersten Jahren insbesondere Probleme mit der Sauberkeit hatte und noch bis zu seinem 10. Lebensjahr zeitweise einnässte. Weitergehende Probleme bestanden jedoch nicht. Während dieser Zeit hatten er und seine Geschwister gelegentliche Kontakte zu ihrer Mutter. Sein Vater verstarb schließlich als der Angeklagte selbst 12 Jahre alt war im Alter von 41 Jahren an den Folgen einer Leberzirrhose. Seine „Heimzeit" hat der Angeklagte als „relativ gute" Zeit in Erinnerung. Er hatte - neben seinen Geschwistern - dort eine weitere Bezugsperson, die in dem Heim als Putzfrau arbeitete. Sie war für ihn wie eine „Pflegemama", mit der er auch als Erwachsener Kontakt hielt. Ansonsten erhielt er in dem Heim wenig Zuwendung oder emotionale Wärme. Er hatte auch gelegentlich Angst, dass er beispielsweise ohne Grund mit dem Stock auf die Finger geschlagen werde. Insgesamt kam er mit den Erziehern und den anderen Heimkindern aber gut zurecht.
12Während der „Heimzeit" erlebte der Angeklagte zwei „dramatische" Lebensereignisse. Auf dem Heimweg von einem Fußballspiel durch den Wald wurde er von einem 17jährigen Jugendlichen namens Z. - der Angeklagte war zu diesem Zeitpunkt 14 Jahre alt - angesprochen, dass er in den Angeklagten verliebt sei und ihn „ficken" wolle. Der Angeklagte versuchte zu fliehen, was ihm aber nicht gelang. Z. würgte ihn zeitweise am Hals, indes kam es nicht zu einer Vergewaltigung. Der jugendliche Täter wurde deshalb wegen versuchten sexuellen Missbrauchs und gefährlicher Körperverletzung zu 3 Jahren und 6 Monaten Jugendhaft verurteilt. Nach dessen Haftentlassung kam es zu einem weiteren „Ereignis" mit Z.. In einer Diskothek in F. hielt Z. dem Angeklagten ein Messer an dessen Rücken und forderte ihn auf, seine Hose herunterzulassen. Der Angeklagte konnte jedoch fliehen.
13Der Angeklagte wurde regelgerecht in die Grundschule eingeschult und musste dort die 2.Klasse einmal wiederholen. Nach der Grundschule besuchte er eine Hauptschule, die er ohne Klassenwiederholungen mit dem Hauptschulabschluss nach der 9.Klasse beendete. Nach dem Schulabschluss besuchte er für ein Jahr eine Hauswirtschaftsschule in F. und lernte dort unter anderem Backen, Kochen, Häkeln und Stricken. Nach der Hauswirtschaftsschule wollte er eigentlich Koch werden, begann dann aber vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 in F. eine Ausbildung zum Bäcker, die er erfolgreich mit dem Gesellenbrief abschloss. Nach dem erfolgreichen Abschluss seiner Bäckerlehre lebte er noch eine gewisse Zeit im Kinderheim, bis er im Jahr 0000 nach H. zog. Dort fand er bei der Bäckerei A. in K. eine Anstellung. In dieser Bäckerei arbeitete er zwei Jahre und wohnte zunächst bei seiner jüngeren Schwester in H.. Noch im Jahr 0000 bezog er eine erste eigene Wohnung in K.. Er wechselte schließlich seine Arbeitsstelle und nahm eine Tätigkeit in der Großbäckerei „D." in K. auf. In dieser Zeit verdiente er zwischen 6.000,00 bis 8.000,00 DM netto. Dort arbeitete er ebenfalls für zwei Jahre.
14Im Jahre 1989 geriet der Angeklagte über seine Leidenschaft für den IX. in die dortigen „Hooligan-Kreise". Ihm gefiel deren ,,Kameradschaft" und auch die „Anerkennung", die man in dieser Szene erhielt, wenn man „aggressiv" gegen Fans anderer Fußballvereine vorging. Der Angeklagte war er etwa 10 Jahre lang - etwa vom 21. bis zum 31. Lebensjahr - als „Hooligan" aktiv. In dieser Zeit prügelte er sich in Stadien und wurde von der Polizei in der „Kategorie C" als gewalttätiger Fußballfan geführt.
15Etwa im Jahre 1988 lernte der Angeklagte auch seine erste Partnerin kennen, mit der er schließlich sieben Jahre zusammen war. Anschließend lebte er für etwa drei Jahre mit einer aus Polen stammenden Frau zusammen, die er schließlich auch heiratete. Die Ehe ging während der Untersuchungshaft des Angeklagten für das Verfahren wegen des Übergriffs auf den französischen Polizisten V. - nähere Feststellungen dazu unter Punkt II. d) - zu Ende und wurde schließlich noch während des laufenden Strafverfahrens geschieden.
16Nachfolgend hatte er eine Beziehung mit einer ebenfalls aus Polen stammenden Frau namens P., die er während seiner Haftzeit kennen gelernt hatte. Aus dieser Beziehung stammen seine zwei Kinder, die am 00.00.0000 geborene Tochter M. und der am 00.00.0000 geborene Sohn E.. Noch in der Schwangerschaft ihres gemeinsamen Sohnes trennte sich das Paar.
17Nach seiner Haftentlassung im Sommer des Jahres 2002 lebte der Angeklagte für zehn Jahre in einer Wohnung in O.. Bereits während der Zeit des offenen Vollzugs fand er wieder eine Arbeitsstelle als Bäcker und arbeitete für etwa sieben Jahre bei der Bäckerei L. in N.. Anschließend arbeitete er in verschiedenen Bäckereien und fand schließlich eine Anstellung in der Bäckerei C. in R., bei der er fast vier Jahre arbeitete. Seit dem Jahre 2015 arbeitete er bei der Bäckerei W. in J.. Im April des Jahres 0000 erlitt er einen Arbeitsunfall und brach sich das „Kahnbein" in der rechten Mittelhand. Aufgrund dieser Verletzung wurde er mehrfach operiert und ist seitdem arbeitsunfähig.
18Nach seiner Haftentlassung löste sich der Angeklagte von der Hooligan-Szene und auch seine Sperrung über den NT. wurde aufgehoben. Er arbeitete ehrenamtlich als Jugendtrainer für Y. in XT. und wirkte auch an Berichterstattungen im Fernsehen zu der Geschichte von Fußballhooligans, insbesondere seiner eigenen Geschichte und seiner Distanzierung von seinem früheren „Hooligan-Sein", mit.
19Zu seiner Mutter hat der Angeklagte keinen Kontakt mehr. Sie lebt in S. und leidet unter einer Demenzerkrankung. Zu seinen Geschwistern hat der Angeklagte nur noch gelegentlichen Kontakt. Nach der später noch darzustellenden Verurteilung im Jahre 1999 aufgrund des Angriffs auf den französischen Polizisten V. wendeten sich seine Geschwister und seine Mutter weitestgehend von ihm ab.
20Im Jahre 2008 lernte der Angeklagte seine jetzige Ehefrau X., geboren am 00.00.0000, kennen, die er im Jahre 2014 heiratete. X. brachte zwei Töchter mit in die Ehe, die am 00.00.0000 geborene G. und die am 00.00.0000 geborene B.. Beide Kinder wuchsen so von frühster Kindheit zusammen mit dem Angeklagten in einem gemeinsamen Haushalt auf und akzeptierten ihn als Partner ihrer Mutter und als ihre Vaterfigur, wobei sie gelegentlich auch Kontakt zu ihrem leiblichen Vater hatten. Die Familie lebte zusammen in R.. Der Angeklagte, der die Kinder G. und B. wie seine eigenen Kinder liebte, beabsichtigte eine Adoption der Kinder. Im Laufe der Beziehung des Angeklagten und der Zeugin X. gab es immer wieder Probleme, Streitereien und auch kurzfristige Trennungen, wobei diese von beiden Ehepartnern ausgingen und sie sehr belasteten. Aufgrund einer vorläufigen Trennung Ende des Jahres 2015 zog der Angeklagte zeitweise aus der gemeinsamen Wohnung aus und kam bei einem Freund unter, wo er für fast sieben Monate lebte. Der Angeklagte litt sehr unter dieser Trennung, kam aber weiterhin seiner beruflichen Tätigkeit nach. Nach zwischenzeitlichen Versöhnungsversuchen im Mai 2016 und der endgültigen Trennung seitens der Zeugin X. am 00.00.2016 kam es schließlich zu der hier abzuurteilenden Tat vom 04.11.2016, dazu ausführlich im Folgenden unter Punkt III. Der Angeklagte wohnte sodann zeitweise bei seinem Schwiegervater. Schließlich bezog er wieder eine eigene Wohnung in R.. Der Angeklagte vermisst auch derzeit die Kinder der Zeugin X. sehr. Aufgrund der massiven Probleme der Eheleute X./RY. und der Tat vom 04.11.2016 bestand zunächst gar kein Kontakt zu den Kindern, sodann in Phasen der Annäherung der Eheleute X./RY. sporadischer Kontakt, der schließlich mit dem endgültigen Bruch der Eheleute X./RY. im Jahre 2017 endete. Das Scheidungsverfahren der Eheleute X./RY. läuft seit dem 00.00.2018.
21Seit kurzem lebt der Angeklagte in einer neuen Beziehung. Derzeit erhält er Krankengeld in Höhe von 1.400,00 bis 1.600,00 EUR monatlich. Aufgrund bestehender Unterhaltszahlungen für seine beiden Kinder, hat er monatlich etwa 968,00 EUR zur Verfügung. Sein Sohn lebt seit Ende Juni des Jahres 2018 bei ihm und besucht die 7. Klasse einer Hauptschule.
22Nennenswerte gesundheitliche Probleme hat der Angeklagte nicht. Im Jahre 2013 befand er sich für einige Tage auf der psychiatrischen Abteilung im T. in XT.. Grund für diesen Aufenthalt war eine zeitweise emotionale Belastungssituation wegen Beziehungsproblemen mit der Zeugin X. aufgrund derer er in der Nacht draußen umhergelaufen und später von der Polizei aufgegriffen wurde, weil die Zeugin X. diesen von Suizidgedanken des Angeklagten berichtet hatte. Ernsthafte Suizidgedanken hatte der Angeklagte indes zu keiner Zeit. Vielmehr nutzte er wiederholt die Ankündigung eines Suizids und die Äußerung von Suizidgedanken gegenüber der Zeugin X. letztlich nur um ihre Aufmerksamkeit und ihr Mitleid zu erregen. Am Tag der hiesigen Tat am 04.11.2016 wurde er kurzfristig im YU.-Krankenhauses R. auf der psychiatrischen Abteilung aufgenommen und untersucht. Da er sich glaubhaft von einer Selbstgefährdung distanzierte, wurde er im Anschluss umgehend wieder entlassen. Hintergrund für diese Aufnahme war, dass die Zeugin X. der Polizei bei der Anzeigenerstattung wegen hiesiger Tat berichtet hatte, dass der Angeklagte einen Tag zuvor in einem ZG.-Livevideo, angekündigt hatte, er werde sich jetzt „plattfahren“. Auch insoweit erfolgte dies nicht vor dem Hintergrund ernsthafter Suizidgedanken, sondern ob der Erregung von Aufmerksamkeit und Mitleid.
23Alkohol- oder Drogenprobleme hat der Angeklagte nicht.
242.
25Der Angeklagte ist wie folgt vorbestraft:
26a)
27Durch Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 08.09.1994 - rechtskräftig seit dem 29.12.1994 - wurde er wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 30,00 DM verurteilt. Das Urteil enthält zur Sache und zur Strafzumessung folgende Feststellungen:
28„Am 13.01.1994 kam es nach dem Fußballbundesligaspiel zwischen dem HR. und dem IX. zwischen einzelnen Fußballfans auf dem Stadionvorplatz zu Auseinandersetzungen. In diesem·Zusammenhang konnte der Angeklagte, welcher sich in Begleitung des Zeugen KT. befand, beobachten, dass ein älterer Zuschauer, welcher mit einer IX.-Pudelmütze bekleidet war, von einem wesentlich jüngeren Mann, augenscheinlich einem HR.-Anhänger, tätlich angegriffen wurde. Nachdem der ältere Mann von dem jüngeren zunächst in eine Absperrung geschubst·worden war, versuchte·dieser, wegzulaufen, wurde jedoch von dem jüngeren HR.-Fan verfolgt.
29In diese Auseinandersetzung mischte sich der Angeklagte zunächst unwiderlegt mit dem Motiv ein, dem älteren IX.-Anhänger zu Hilfe zu kommen. Er stellte sich dem unbekannt gebliebenen HR.-Anhänger in den Weg und versetzte ihm zunächst mehrere Faustschläge. Obwohl ein weiterer Angriff seitens dieses HR.-Anhängers gegen den älteren IX.-Fan nicht mehr stattfand, nahm der Angeklagte die Verfolgung seines unerkannt gebliebenen Opfers, welcher flüchten wollte auf, holte ihn nach ca. zehn Metern ein und brachte ihn durch einen Faustschlag in das Gesicht zu Fall. Den am Boden liegenden IX.-Fan traktierte der Angeklagte, welcher am Tattage mit Turnschuhen bekleidet war, mit mehreren Fußtritten, von denen nicht mehr aufgeklärt werden konnte, gegen welche Stelle des Leibes des unerkannt gebliebenen Geschädigten sie ausgeführt wurden.
30In dieser Situation beabsichtigte der Zeuge CT., einzugreifen. Der Angeklagte versuchte zunächst zu flüchten, konnte jedoch unmittelbar später gestellt werden, weil er ausrutschte und zu Boden fiel.
31Der geschädigte HR.-Anhänger verschwand, ohne dass seine Personalien festgestellt werden konnten. Eine Strafanzeige hat er nicht erstattet.
32Im Rahmen der Strafzumessung hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten lassen: Ausgehend vorn Strafrahmen des § 223 StGB - Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe - hat das Gericht zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten ist. Strafmildernd - wenn auch nicht erheblich - wirkte sich das Teilgeständnis des Angeklagten aus. Ebenfalls zugunsten des Angeklagten ist zu berücksichtigen, dass sich die Tat in einem - bedauerlicherweise - recht gewaltbereiten Milieu zugetragen hat und der Geschädigte - wie durch sein Entfernen vom Tatort, trotz Präsenz der Polizei dokumentiert wird - ersichtlich keinen Wert auf die Bestrafung des Angeklagten gelegt hat. Demgegenüber geht zu Lasten des Angeklagten die doch erhebliche Massivität der von ihm begangenen Körperverletzungshandlungen, wobei insbesondere die festgestellten Fußtritte gegen ein bereits am Boden liegendes Opfer eine besonders häßliche Tat darstellen.
33Ausgehend von diesen Strafzumessungserwägungen hat das Gericht auf eine tat- und schuldangemessene, aber auch ausreichende Geldstrafe von 25 Tagessätzen erkannt und die Höhe eines Tagessatzes entsprechend den Einkommensverhältnissen des Angeklagten auf 30,00 DM festgesetzt.“
34b)
35Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Krefeld vom 23.01.1995 - rechtskräftig seit dem 10.02.1995 - wurde er wegen gemeinschaftlichen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 30,00 DM verurteilt.
36c)
37Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Herne vom 09.09.1996 - rechtskräftig seit dem 26.09.1996 - wurde er wegen Nötigung in Tateinheit mit Straßenverkehrsgefährdung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,00 DM verurteilt. Darüber hinaus wurde ein Monat Fahrverbot gegen ihn verhängt. Der Strafbefehl enthält zur Sache folgende Feststellungen:
38„Am Tattage - 23.07.1996 - gegen 22:54 Uhr befuhren Sie mit Ihrem PKW GR., amtliches Kennzeichen …, die A… in Fahrtrichtung WW.. Auf dem Gebiet der Stadt GU. befanden Sie sich mit Ihrem PKW auf dem linken Fahrstreifen, welcher zur selben Zeit auch von dem vor Ihnen fahrenden Zeugen PT. mit seinem PKW benutzt wurde. Nachdem Sie zunächst so nah auf dessen Fahrzeug aufgefahren waren, dass die Scheinwerfer Ihres PKW für den zeugen nicht mehr zu erkennen waren, überholten Sie ihn sodann auf der rechten Spur und lenkten Ihr Fahrzeug so plötzlich wieder nach links, dass der Zeuge PT. eine Vollbremsung vornehmen musste, um einen folgenschweren Verkehrsunfall zu vermeiden.“
39d)
40Durch Urteil des Landgerichts Essen vom 09.11.1999 - rechtskräftig seit dem 25.05.2000 - wurde der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Das Urteil enthält zur Sache und zur Strafzumessung hinsichtlich des Angeklagten RY. folgende Feststellungen:
41„B. Das Vorgeschehen
42I. (Das Spiel·in UG.)
431998 wurde in Frankreich an verschiedenen Orten die Fußballweltmeisterschaft ausgetragen. Am 21.Juni 1998, einem Sonntag fand in UG. die Vorrunden-Begegnung Deutschland gegen Jugoslawien statt, die um 14.30 Uhr im Stadion „QK.“ begann. Schon bei vorangegangenen Spielen in anderen Städten war es zu Ausschreitungen von Fußballfans gekommen. Noch größere Krawalle wurden in UG. erwartet. Insbesondere wegen der relativ kurzen Anfahrtstrecke befürchteten die Sicherheitskräfte den massenhaften Besuch deutscher „Hooligans, also gewaltbereiter Fußballfanatiker, die sich mit ausländischen Fangruppen prügeln wollten. Dies war unter deutschen Hooligans auch so verabredet und von szenekundigen Beamten in Erfahrung gebracht worden. Um dieser Gefahr zu begegnen, waren verschiedene Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden:
44Zum einen waren in UG. französische Ordnungskräfte zusammengezogen worden, und zwar Einheiten der AW., einer Spezialtruppe der französischen Polizei sowie Einheiten der „Gendarmerie Mobile". Eingesetzt war auch die Einheit des späteren Tatopfers V., eine Schwadron der „Gendarmerie mobile“ aus PS., in der er den Posten eines leitenden Unteroffiziers (maréchal des logis) bekleidete.
45Zum anderen waren für Spiele der deutschen Mannschaft szenekundige Polizeibeamte („SKB“) aus verschiedenen deutschen Bundesländern abgestellt worden, darunter aus DL. die Beamten OS. und CD., die die Entwicklung des Geschehens verfolgen, ihnen bekannte „Hools" durch persönliche Ansprache aus der Anonymität der Masse herausholen und möglichst schon im Vorfeld zur Deeskalierung beitragen sollten. Demselben Zweck diente auch die Entsendung von ca. 25 Betreuern durch die „Koordinierungsstelle Fanclubs" beim XO..
46Des Weiteren war vor dem Bahnhof in UG., dem vermutetem Sammelpunkt der Fans, ein Doppeldeckerbus als sog. mobile Fan-Botschaft aufgestellt worden, die die Fußballbesucher mit Informationen versorgen und aufkommenden. Missstimmungen begegnen sollte.
47Tatsächlich wurde der Bahnhofsvorplatz und die auf ihn zuführenden Straßen, insbesondere die FQ.-straße mit ihren zahlreichen Bars und Lokalen, der Treffpunkt der Fußballanhänger.
48II. (Die deutschen Hooligans)
49Bereits am Sonntagmorgen fanden sich dort hunderte von Fußballanhängern ein, darunter neben ausschließlich sportlich Interessierten auch viele „Problemfans", die in UG. in erster Linie Gelegenheit zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit ausländischen, insbesondere jugoslawischen Fans suchten.
50Als Problemfans werden solche Fußballanhänger bezeichnet, die die Austragung von Fußballspielen insbesondere „ihrer“ Vereinsmannschaft als Gelegenheit zu eigener aggressiver Betätigung missbrauchen. Von der deutschen Polizei wird ihr harter Kern unter der Kategorie „C-Fans" 'erfasst. Demgegenüber handelt es sich bei der Kategorie A um den „normalen" Fan, der die Spiele „seines" Vereins aus Anhänglichkeit und Sportbegeisterung verfolgt. Die Kategorie B ist die der Mitläufer, die sich nur gelegentlich zur Teilnahme an Gewalttätigkeiten mitreißen lässt, sie aber nicht in erster Linie anstrebt. Häufig und geradezu typisch führen die gewaltbereiten Fans ein „Doppelleben'': Im Alltag zeigen sie sich unauffällig und erfüllen ihre Pflichten im Beruf und gegenüber Familie und Partner. Beim Besuch von Fußballspielen an den Wochenenden weicht ihr angepasstes Verhalten der Aggressivität und Gewalttätigkeit.
51Bei nationalen Begegnungen richtet sich die Aggression der Problemfans auf die Anhänger des jeweils gegnerischen Vereins; nur selten sind Polizeibeamte oder sonstige Ordnungskräfte direktes Ziel der Aggression. Gelegentlich gelingt es szenekundigen Polizeibeamten, sich anbahnende Aggressionen im Vorfeld zu verhindern. Da die Fußballstadien und ihre Umgebung zunehmend von Ordnungskräften überwacht und gesichert werden, sind die Hooligans teilweise dazu übergangen, in räumlichem und zeitlichem Abstand zu den Spielen Treffen mit dem Gegner zu vereinbaren, die allein den Zweck haben, sich zu prügeln. Teilweise verstehen sie das als sportliche Auseinandersetzung. An Waffen gelten dabei „nur" Gürtel, Schirme, Leuchtstifte, Lederhandschuhe mit eingelassenem Bleistaub als legitim, zur eigenen Sicherheit wird ein Mundschutz getragen. Solche Treffen werden gleichsam logistisch geplant, wobei auf eine günstige Verkehrsanbindung geachtet wird, die eine schnelle Flucht vor eintreffender Polizei ermöglicht. Sie dauern meist nur kurze Zeit und wurden früher dann als beendet angesehen, wenn der Gegner aufgab, die Flucht ergriff oder am Boden lag. Der frühere Ehrenkodex, einen Verletzter und/oder zu Boden geschlagenen Gegner nicht weiter zu attackieren, wird jedoch zunehmend aufgegeben. Es ist weitgehend üblich geworden auch noch weiter nachzutreten. Das ist allgemeinbekannt, auch den Angeklagten. Alkohol und Drogen spielen bei den Schlägereien eine enthemmende. Rolle.
52Die von Hooligans bei Auslandsspielen entwickelte Aggression unterliegt anderen Regeln und Bedingungen. Bei ihnen geht es jedenfalls nicht primär um gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen ansonsten verfeindeten Fangruppen der Bundesligavereine, sondern mit Anhängern der gegnerischen/ausländischen Mannschaft.
53Auch in UG. suchten die „Problemfans“ Gelegenheit zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit ausländischen, insbesondere jugoslawischen Fans: Die dazu schon in den Vorwochen in der „Szene“ verbreitete „Stimmung" und erwartete Gewalt bewog auch die Angeklagten JJ., RY. und SH. mit zur Anreise nach UG..
54III. (Die Anreise der Angeklagten)
55[…]
56RY. fuhr im Auto mit seinen Bekannten TJ. und JA. - ebenfalls „Mitläufer" der H. „Szene" - nach UG., gefolgt von einem weiterem PKW mit den Insassen HP., AM. und einem „TC.", und kam dort zwischen 9.00-9.30 Uhr an.
57[…]
58IV. (Die Krawalle in UG.)
591.
60Die Angeklagten gelangten nicht in die Nähe des Stadions, weil die Zuwegungen zum QK.-Stadion an Polizeisperren gründlich kontrolliert wurden. Nur Besucher, die im Besitz gültiger Eintrittskarten waren, durften die Kontrollen passieren. Solche Kontrollen fanden insbesondere an der Kreuzung QK., die auf halbem Weg zwischen dem „QK." und dem Bahnhof liegt. Es handelt sich um eine sternförmige, als Kreisverkehr (rond point) ausgebildete Kreuzung, wo die Hauptstraße MP.-straße in die DC.-straße übergeht und die LR.-straße, PV.-straße: QK. und BL.-straße zusammentreffen.
61Nach kleineren Zwischenfällen deshalb verärgerter Fans formierten sich dort am Sonntag bereits um die Mittagszeit mehrere hundert deutscher Problemfans zu einem Angriff auf die Polizeisperre: Sie stimmten „Schlachtgesänge“ an wie: „Wir haben euch was mitgebracht: Haß, Haß, Haß", ,,Wir sind wieder einmarschiert", „Auf die Bullen". Dabei bewegten sich die Hooligans in gewohnter Manier in geschlossenen Reihen auf die Sperre zu, um kurz vor ihr anzuhalten und langsam wieder zurückzuweichen. Stühle, Flaschen und Coladosen wurden aus der Menge gegen die Polizeikette geworfen, bis sie wieder erneut angegangen wurde. Dieses „Vor und Zurück", in Hooligankreisen das „Katz und Maus"-Spiel genannt, dauerte etwa 15 Minuten.
62Beendet wurden die Aktionen durch ein plötzliches Eingreifen der Polizei (schnelle Eingreiftruppe). Es kam zu einzelnen Festnahmen. Die „Hooligans" verstreuten sich oder mischten sich in Cafés unter friedliche Gäste, um einer Verfolgung zu entgehen.
632.
64Bis zum Beginn und zunächst auch während des Spiels war es wieder ruhig. Es kam zu keinen größeren Zwischenfällen. Viele Angereiste verbrachten den warmen Sommertag in Gaststätten, in Straßencafés oder in Parks, wobei viel Alkohol konsumiert wurde. Auch JJ. und MX. nahmen weiterhin alkoholische Getränke zu sich.
65Für die Besucher die das Spiel mangels Karten nicht im Stadion verfolgen konnten, wurde es auf einer Großleinwand in einer am Rande der Stadt gelegenen Turnhalle übertragen. Auch RY. sah es sich dort bis zum Ende der ersten Halbzeit an und fuhr sodann mit einem Taxi wieder zurück in die Innenstadt, wo er den größten Teil der zweiten Halbzeit auf einem Fernsehgerät in einer Bar verfolgte.
66Das Spiel begann um 14.30 Uhr. Als die jugoslawische Mannschaft mit 2:0 in Führung ging, befürchteten die deutschen Fans, dass „ihre“ Mannschaft das Spiel verlieren würde. Die Unruhe in den Cafés und Lokalen nahm gegen Spielende immer mehr zu und schlug in turbulente „Feierstimmung" um, als die deutsche Elf schließlich den Ausgleich zum 2:2 erzielte.
67Man verließ die Lokale und versammelte sich auf den Straßen und vor Cafés. Rufe „Wir sind deutsche" kamen auf. Ähnlich wie schon morgens wurden Stühle, Sonnenschirme, Steine, Flaschen und Gläser auf Polizeibeamte geworfen und Leuchtspurmunition verschossen. Manche Inhaber schlossen aus Angst vor Krawallen ihre Bars. Es kam zu Festnahmen einiger Randalierer.
68Nach Spielende formierte sich auf das von mehreren Hooligans gerufene Kommando „Auf geht“ eine große Gruppe, zog - wobei sie mehr und mehr Zustrom erhielt - vom Bahnhofsviertel auf dem MP.-straße östlich in Richtung Stadion an, auf der Suche nach jugoslawischen Gegnern. Auch jetzt noch sperrte eine Polizeikette die Kreuzung QK., um Auseinandersetzungen mit zurückströmenden jugoslawischen Besuchern des Spiels zu verhindern. Aus der Gruppe heraus wurden Autos beschädigt, Antennen abgebrochen, Dosen und Flaschen geworfen, Passanten attackiert, Telefonzellen demoliert. Die Gruppe wuchs auf mehrere hundert Personen an und näherte sich, wie dies bereits am Vormittag geschehen war, in aggressiver Haltung und „Schlacht-Formation" der Polizeikette, einige Hooligans mit vermummtem Gesicht. Insbesondere auch der aus IV. stammende IP. tat sich dabei in vorderster Linie als Rädelsführer hervor.
69In der Menge befanden sich - unabhängig voneinander - auch die Angeklagten SH., RY. und JJ., letzterer bereits erheblich alkoholisiert. RY. hielt die Szenen, wie bereits am Mittag, fotografisch fest.
70Ein brasilianischer Kameramann filmte auf dem MP.-straße den Aufmarsch und die Angriffe der Hooligans. Deshalb wurde er selbst attackiert und zu Boden geschlagen. Etwa zehn Hooligans schlugen oder traten abwechselnd auf ihn ein und ergriffen erst die Flucht, als sich Polizeibeamte mit Hunden näherten. Unter den Angreifern befand sich auch IP.. SH. warf bei dieser Gelegenheit mit einer Flasche.
71Der Angriff auf die Polizeisperre konnte durch Einsatz von Knüppeln und Hunden abgewendet werden; einzelne Gewalttäter wurden herausgegriffen, indem sich jeweils mehrere Polizei- oder Gendarmieriebeamte auf sie stürzten und sie festnahmen.
72C. Das Tatgeschehen·
73I. Der Zug zur YO.-straße·
74Die nach Spielende durch Zustrom aus anderen Straßen zuletzt auf mehrere hundert Personen angewachsene Gruppe auf dem MP.-straße konnte gegen die Übermacht der bewaffneten Sicherheitskräfte nichts ausrichten. Ihr Ziel das Stadion QK., war auf diesem Weg nicht zu erreichen. Sie zog sich von der Polizeikette zurück und teilte sich auf. Ein TeiI bewegte sich auf dem MP.-straße in östlicher Richtung auf das Rathaus zu und bog teilweise nach Norden in die KF.-straße ab. Ein anderer Teil begab sich vom MP.-straße in die nach Süden abzweigende HD.-straße und rückte dort zunächst bis zur Kreuzung mit der YO.-straße vor.
75Die schmale YO.-straße führt von dort in östlicher Richtung auf die IE.-straße, die ihrerseits in südlicher Richtung zum Bahnhof führt. In westlicher Richtung überquert die YO.-straße zunächst nach ca. 30-40 m die breite LR.-straße, die den Bahnhofsvorplatz (XW.) in nord-westlichem Verlauf mit der Kreuzung QK. verbindet, und geht dann nach ca. 80 m rechtwinklig in die PV.-straße QK. über, die ihrerseits nach etwa 60 m in den Kreisverkehr QK. einmündet und sich Jenseits des Kreisverkehrs breiter ausgebaut fortsetzt. An das Eckhaus LR.-straße/YO.-straße schließen sich in westlicher Richtung zunächst zwei Garagen und eine Einfahrt an, sodann fünf Mehrfamilienhäuser mit den Hausnummern … bis … . Die Häuser YO.-straße …-… sind jeweils 9-11 m breit, zwischen den Häusern Nr. … und … befindet sich eine Toreinfahrt, an die sich ein eingeschossiger Anbau des Hauses Nr. … anschließt.
76Im Bereich der Kreuzung YO./ HD. kam es zu einer kleineren Prügelei mit jugoslawischen Fans, die wegen ihrer Unterlegenheit aber schnell die Flucht ergriffen. Nur wenige Meter von diesem Geschehen entfernt hielt sich auch MX. auf und beobachtete es aus nächster Nähe.
77II. Der Tatort: Die YO.-straße und ihre Sicherung
78Auf der YO.-straße waren zwischen der LR.-straße und der Straße QK. die Gendarmen V., PA. und MG. postiert. Mit ihrer in PS. stationierte Gendarmerie-Einheit waren sie seit 8:00 Uhr in UG. im Dienst.
79Etwa gegen 16:00 Uhr hatten sie den Befehl erhalten, Beamte einer Polizeieinheit abzulösen, an ihrer Stelle die an der Kreuzung QK. postierte Polizeisperre rückwärtig zu sichern und die zwischen dem Ende der YO.-straße und der Kreuzung QK. auf der Straße QK. abgestellten Polizeifahrzeuge unter Kontrolle zu halten. Im Anschluss an die Polizeifahrzeuge waren sowohl auf der südlichen Seite der YO.-straße als auch auf einem hinter einer aufsteigenden Böschung südlich angrenzenden Privatparkplatz PKWs von Besuchern geparkt, unter anderem die Fahrzeuge des Deutschen MH., des Franzosen MV. und des aus England angereisten FF..
80Die drei Gendarmen waren mit Helmen, einem Schienbein und Knie bedeckenden Beinschutz, sowie feuer- und stoßhemmenden Westen ausgestattet, ferner mit PP.-Gewehren (NU.) des Typs … . Daneben waren V. und MG. auch mit Granatwerferaufsätzen des Typs ,,…" ausgerüstet, die dem Abfeuern von Tränen- bzw. Reizgasgranaten diente und die mit ihrem Unterteil auf die Gewehrmündung aufgesteckt und dort durch eine Feder gehalten werden. V. verfügte über ein Funkgerät. Als er über Funk von der sich zuspitzenden Situation an der Kreuzung QK. erfuhr, setzten er und seine Kollegen die bis dahin am Gürtel getragenen Helme auf. Ungeklärt geblieben ist, ob V. dabei den Kinnriemen ordnungsgemäß befestigte. Er und MG. steckten die Granatwerferaufsätze auf die Läufe ihrer Gewehre. Die sich auf der Straße befindliche Zeugin HB. warnten sie: „Gehen Sie nach Hause, es wird einen Sturm geben".
81III. Der Angriff auf die Gendarmen
821. Der Ablauf im Allgemeinen
83Gegen 16.40 Uhr erreichte die nunmehr aus mindestens 50 Personen bestehende Gruppe der Hooligans die Kreuzung YO./LR. und hielt dort zunächst kurz inne, als sie der drei Gendarmen gewahr wurden. Zu ihnen gehörten auch die Angeklagten.
84Nach wie vor war es die Absicht aller Mitglieder der Gruppe, unter Umgehung der gesperrten Kreuzung QK. einen Weg zum Stadion zu finden, um dort doch noch auf jugoslawische Fans zu treffen und sich mit ihnen zu schlagen. Gerüchteweise hatte man ferner vernommen, dass sich auch in dem zwischen dem Kreisverkehr QK. und dem Stadion liegenden Park (PN.) englische Hooligans versammelt hatten und auf eine Konfrontation mit ihren deutschen Gegnern warteten. In dem sie erregenden Gefühl, dass der erhoffte Kampf nun unmittelbar bevorstand, entschloss sich der überwiegende Teil der Gruppe, den Weg durch die YO.-straße fortzusetzen. Es ertönte an der Spitze der Gruppe der Ruf: „Hier können wir durch, da sind nur drei!". RY. vernahm ihn, möglicherweise aber nicht alle anderen in der Gruppe. Jedenfalls aber ließ sich der weitaus überwiegende Teil der Gruppe, darunter auch die übrigen Angeklagten, veranlassen, sich der in Bewegung setzenden Masse in dem Bewußtsein, es gebe hier ein Durchkommen, anzuschließen. Dabei rechneten auch diejenigen, die den Ruf nicht gehört hatten damit, dass die YO.-straße oder die sich anschließende Strecke von Polizeikräften gesichert war und ihnen ein ungehinderter Vorstoß auf die feindlichen Hooligans nicht ohne weiteres möglich war. Doch man erachtete einen etwaigen Widerstand als gering und wähnte sich im Bewußtsein der eigenen Stärke jedenfalls nur drei Angehörigen der Sicherheitskräfte gegenüber überlegen, eine Einschätzung, die von einer gesteigerten aggressiven „Stimmung". genährt wurde. Wirkungsvolle Gegenwehr erwartete man nicht und gedachte, sich den Weg, falls er nicht freiwillig geräumt werde, gewaltsam durch Um- oder Überrennen der Beamten zu bahnen und ihren etwaigen weiteren Widerstand notfalls in der für Hooligans typischen Weise zu brechen, indem man dem Gegner Faustschläge oder Fußtritte gegen den Körper versetzte. Dabei waren sich alle Beteiligten darüber im Klaren, dass eine etwaige Auseinandersetzung in typischer Hooligan-Art stattfinden könnte, also auch mit Gewalttätigkeiten gegenüber bereits zu Boden Geschlagenen. Hingegen rechneten sie nicht mit einer derartigen Eskalierung der Gewalt, dass die Beamten dabei schwer verletzt oder gar getötet werden könnten. Für die Angeklagten lag eine solche Möglichkeit außerhalb ihrer Erfahrung, die sie bislang von Verhalten der Hooligans gewonnen hatten.
85Es waren aus der Gruppe heraus aber auch Bedenken geäußert worden, bei einem Angriff auf die Gendarmen werde sogleich massive Verstärkung Eintreffen. Jedoch ließen sich nur wenige aus der Gruppe darunter die Zeugen HH. und VV., hiervon beeindrucken und setzen sich ab. Die übrigen setzten sich auf der Kreuzung zunächst langsam in Bewegung um gemeinsam die dünne Polizeikette zu sprengen. Die Gendarmen standen nunmehr die schmale Straße blockierend, in einer Linie, V. auf der nördlichen, den Häusern der dort nur einseitig bebauten YO.-straße zugewandten Straßenseite hin mit Worten („Gesperrt, Halt“) oder entsprechenden Gesten bedeuteten sie den Anrückenden, dass es hier kein Durchkommen für sie gebe, aber hierdurch ließen sich die Angreifer nicht beeindrucken. Drei an ihrer Spitze marschierende Anführer, u.a. der anderweitig verfolgte BN. und neben ihm vermutlich auch RS., griffen sich Schilder/Werbetafeln, die an der sich an das Eckhaus anschließenden Garagen- bzw. Werkstattfront lehnten oder dort angebracht waren. Sie trugen den Schriftzug der bis vor kurzem dort residierenden Fa.·RM. und bestanden aus Preßholz mit seitlichen Stützen aus Massivholz-Latten. So ausgerüstet rückten sie die Schilder mit ausgestreckten Armen vor sich hertragend, erst bedrohlich ruhig auf die Gendarmen zu, dann wurde ihr Schritt immer schneller und ging schließlich in ein Laufen über.
86Die Gendarmen, auch V., wichen angesichts dieser Bedrohung, einige Schritte zurück. V. griff an sein Gewehr, ohne dass auch dies die Angreifer beeindrucken konnte. BN. griff zunächst V. an. Mit seiner Werbetafel führte er schräg von oben einen heftigen Schlag aus und traf V. an der linken Gesichtshälfte. Dessen Helm flog beiseite, die Tafel zerbrach durch den Aufprall. V. kam durch den Schlag zu Fall. Er schlug auf dem Gehweg auf und kam dort in Seiten- oder Rückenlage zum liegen, wobei er zunächst die Hände noch schützend vor sein Gesicht hielt. BN. wandte sich von ihm ab und PA. und MG. zu, die sich angesichts der Übermacht weiter zurückgezogen hatten; auch sie brachte er durch Umrempeln zu Fall. Sodann zog er sich über den Privatparkplatz auf den angrenzenden Gleisbereich zurück, wo er später von der Polizei entdeckt und festgenommen wurde.
87Dem „Stoßtrupp" der drei Anführer war - mit wenigen Ausnahmen - die übrige Gruppe gefolgt, darunter auch die Angeklagten. Mehrere Hooligans scharten sich um den am Boden liegenden V., unter ihnen RY. und JJ.. Sie versetzten ihm von allen Seiten Schläge und Fußtritte. Andere ergriffen auf dem Boden liegende, bei dem ersten Ansturm benutzte Schilder oder Schildteile und näherten sich damit V.. SH. warf aus größerer Entfernung ein Stück Reklametafel in die Richtung V., möglicherweise ohne den am Boden liegenden zu treffen. Desweiteren wurden, wobei sich genauer Zeitpunkt, Abfolge und Täter nicht ermitteln ließen, entweder ein oder mehrere weitere Schildteile gegen den liegenden V. geworfen und mit solchen - zumindest von einer Person - mehrfach auf ihn eingeschlagen oder gestoßen.
88Auch als einer der Umstehenden - wohl IP.·- sinngemäß rief: „Hört auf, der hat genug“, ließ man nicht von V. ab. Man hielt vielmehr nur kurz inne, um sogleich mit den Misshandlungen fortzufahren. V. lag längs auf dem Gehweg, zwischen der zweistufigen Eingangsschwelle des Hauses Nr. … und dem Bordstein, mit dem Kopf zum Ende der Straße hin und mit der Körpervorderseite auf dem asphaltierten Boden. Sein rechter Arm lag quer unter dem Oberkörper, der abgewinkelte linke Unterarm vor Gesicht und Kopf. Seine rechte Kopfseite, vom Gebäude abgewandt, lag auf dem Boden auf. Es ist nicht bekannt, durch welche Einwirkung V. das Bewusstsein verlor, wahrscheinlich aber durch kräftige Schläge mit Stücken der Reklametafel gegen den Kopf.
892. Die Beteiligung der Angeklagten
90Inmitten der den ersten Angreifern nachfolgenden Menge waren auch die Angeklagten in die YO.-straße gerannt. Sie hatten an dem gemeinsamen Lauf der Gruppe teilgenommen und die Aktionen des „Stoßtrupps"·verfolgt. Sie hatten beobachtet, wie V. in der geschilderten, ihnen bekannten Hooligan-Manier umgerannt und zu Boden gestoßen worden war.
91[…]
92RY. war bekleidet mit schwarz-weißen Turnschuhen, Jeanshose, einem blauem T-Shirt und einer beigefarbenen Baseballkappe. Unmittelbar neben JJ. stehend, versetzte auch er dem am Boden liegenden V. mindestens zwei Fußtritte, die kraftvoll von oben nach unten geführt waren, und die ihn im Bereich der Beine und des Rumpfes trafen, möglicherweis aber nicht am Kopf.
93Die beiden Angeklagten standen nebeneinander und sahen sich, wie sie zutraten, sie waren sich dabei bewusst, dass ihre Tritte zu Verletzungen führen konnten.
94[…]
95Die Fähigkeit der Angeklagten, das Unrecht ihrer Tat einzusehen, war zur Tatzeit nicht beeinträchtigt.
963. Die Rettung V. und die Folgen der Tat für ihn
97Der Notarzt BO. wurde gegen 16:45 Uhr von dem Notfall benachrichtigt und traf ca. 5 Minuten später in der YO.-straße ein. Der Rettungsdienst der Feuerwehr mit den Beamten UI. und SG. war bereits dort. Er fand V. mit offenen Augen in schwerem Koma vor.
98Der damals …jährige V. trug zahlreiche, lebensgefährliche Verletzungen, insbesondere auch Schädelfrakturen davon:
99Er erlitt eine linksseitige Schädeldachfraktur (Knocheneinbruch des Hinterhauptbeins links auf einem Areal mit einem Durchmesser von 4 cm) mit Verlagerung von Knochensegmenten ins Schädelinnere, davon auslaufende Frakturen (Berstungsbrüche) mit Bruch des linken Felsenbeins und des linken Scheitelbeins seitlich hinten. Weitere Bruchausläufer zogen sich zur linken Schläfenbeinschuppe und zum Hinterrand des großen Hinterhauptlochs links seitlich; eine lange Berstungsbruchlinie erstreckte sich vom Hinterhauptbein links bis an die rechte Schläfenbeinschuppe. Mit diesen Brüchen korrespondierten weitere Verletzungen: Kopfhaut- und Kopfschwartenquetschungen, eine Hirnquetschung des linken Hinterhaupt- und Schläfenhirnlappens sowie eine Kleinhirnquetschung. Kleine punktförmige Einblutungen zeigten sich im Marklager der rechten Gehirnhälfte. Unabhängig davon erlitt V. Mittelgesichtsbrüche, nämlich des linken Wangenknochens, der äußeren Wand der linken Augenhöhle und der rechten Kiefernhöhle. Durch weitere Brüche betroffen waren die rechte Stirnhöhle, die Siebbeinplatte und die rechten Seitenwände von Kiefer- und Augenhöhle.
100Bewußtlos wurde V. zunächst in das Universitäts-Krankenhauszentrum von TH.. eingeliefert. Nachdem er erst am 31.07.1998 aus seinem Koma erwacht war, wurde er am 12.08.1998 in das Armee-Krankenhaus BP. in ZE. verlegt. Dort wurde der vorgenommene Luftröhrenschnitt zwei Tage später geschlossen. Später erfolgte eine Weiterverlegung in das Rehabilitationszentrum KM. in CY.. Noch 4 Monate später litt V. unter schwerwiegenden neurologischen Störungen, die trotz fortgeführter Rehabilitationsmaßnahmen teilweise noch fortbestehen. Gleichgewichtsstörungen, Wahrnehmungs-, Berührungs- und Sehstörungen, eine rechtsseitige Halbseitenlähmung mit Auswirkungen auf die rechte Hand und das Gesicht und eine posttraumatische Angst- und Unruhephasen. Die Sehkraft auf dem rechten Auge hat er verloren, die des anderen Auges ist verringert. Sein Geschmacks- und Geruchssinn ist stark herabgesetzt, sein Hörvermögen ist gestört. Durch die Gewalttat erlitt V. Leben einschneidende Veränderungen, auch im privaten Bereich, Sport und Autofahren und sonstige alltägliche Beschäftigungen wie Lesen, Schreiben und Zeichnen sind ihm ebenso unmöglich wie Basteln, was sein bevorzugtes Hobby gewesen war. Eine Kommunikation mit Ehefrau und Kindern ist weiterhin nur in engen Grenzen möglich. Komplexere Zusammenhänge eines Gespräches versteht er nicht, wesentlichere Entscheidungen müssen ihm abgenommen werden. Ob er seinen Dienst in der Gendarmerie unter diesen Umständen wieder wird aufnehmen und bis zur regulären Pensionierung im Alter von 55 Jahren fortführen können, ist unwahrscheinlich.
101H. Strafe
102Gemeinschaftlich mit anderen begangene Körperverletzung wird gem. § 224 Abs.1 Nr.4 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Anhaltspunkte für einen minder schweren FaII liegen bei allen Angeklagten nicht vor. […] Zu Lasten aller Angeklagten fällt ins Gewicht, dass die begangene gemeinschaftliche Körperverletzung dadurch geprägt war, dass sie nicht von wenigen, sondern von einer Vielzahl von Menschen begangen wurde, die alle von vorneherein gewaltbereit waren, wie sie das den ganzen Tag über schon gezeigt hatten, und die Angeklagten um diese Gewaltbereitschaft wussten.
103Zwar galt das Aggressionspotential der gewaltbereiten Gruppe und auch der Angeklagten nicht in erster Linie den drei Gendarmen, sondern den ebenfalls aggressionsbereiten gegnerischen Fans. Jedoch waren sie auch in UG. gewaltsamer Auseinandersetzungen mit Ordnungskräften nicht aus dem Wege gegangen, sondern haben Freude daran empfunden. JJ. ist auch in der Vergangenheit als Hooligan hervorgetreten: wegen seiner besonders aktiven Beteiligung an den Auseinandersetzungen während des Tattages musste er, obwohl deutlich alkoholisiert, härter als RY. bestraft werden. RY. hat sich zwar auch an den Krawallen beteiligt, jedoch mehr als Zuschauer und Fotograf. Auch er fühlt sich in Hooligankreisen wohl, ohne sich aber bei Gewalttaten in der Vergangenheit aktiv hervorgetan zu haben. Zugunsten RY. und JJ. hat die Kammer bei der Strafzumessung bewertet, dass sie ein frühes Geständnis abgelegt, ernsthaft Reue gezeigt und sich gegenüber V. und seinen Angehörigen für ihre Tat entschuldigt haben. RY. aufrichtiges Bedauern und sein Bestreben um Wiedergutmachung zeigt sich auch daran, dass er sich in einem Brief an den NT. nochmals von der Tat distanziert und an die Hooligans appelliert hat von Gewalttätigkeiten abzulassen. Desweiteren ist auch berücksichtigt worden, dass RY. bei der Arbeit während der Untersuchungshaft einen Unfall erlitten hat der sich in seinem Befinden erheblicher ausgewirkt hat, als dies in Freiheit der Fall gewesen wäre.“
104Der Angeklagte verbüßte seine Haftstrafe zuletzt im offenen Vollzug und ging - wie bereits ausgeführt - bereits aus dem offenen Vollzug einer geregelten Arbeit als Bäcker nach. Mit Beschluss vom 14.08.2002 hat das Landgericht JT. einen Strafrest bis zum 23.08.2005 zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit durchlief der Angeklagte ohne relevante Vorkommnisse. Mit Wirkung zum 24.08.2005 wurde schließlich der Strafrest erlassen.
105III.
106Feststellungen zur Sache
107Nach der längerfristigen Trennung der Eheleute X./RY. Ende des Jahres 2015 und erneuten Annäherungen besuchte der Angeklagte die Zeugin X. im Mai des Jahres 2016 auf HI., wo sie sich zusammen mit den Kindern zu einer Mutter-Kind-Kur befand. Anschließend versöhnten sich die Eheleute wieder, bis sich die Zeugin X. schließlich im August des Jahres 2016 - wenige Tage nach ihrem Hochzeitstag - endgültig von dem Angeklagten trennte. Der Angeklagte empfand die für ihn sodann plötzliche Trennung als besonders schmerzhaft, auch weil er aus seiner Sicht „sein ganzes Leben" für sie umgestellt, sich von seinen früheren Freunden distanziert und nur noch für sie und ihre Kinder da gewesen war.
108Die Kommunikation zwischen dem Angeklagten und der Zeugin X. gestaltete sich fortan beiderseitig schwierig. Der Angeklagte versuchte nach wie vor die Beziehung zu retten und nahm immer wieder Kontakt zu der Zeugin X. auf, stritt aber auch immer wieder lautstark mit ihr. Es folgten gegenseitige Vorwürfe. Die Zeugin X. blockierte die Kontaktversuche des Angeklagten zunehmend, verursachte ebenso Streitgespräche und lehnte eine Fortführung der Beziehung vehement ab, was der Angeklagte, der sich verzweifelt fühlte, nicht hinnehmen wollte.
109Im Rahmen dieser Auseinandersetzungen kam es zu der nachfolgend dargestellten Tat in R.:
110Am 04.11.2016 versuchte der Angeklagte erneut Kontakt zu der Zeugin X. aufzunehmen. Grund hierfür war, dass er die Zeugin X. zur Herausgabe seiner Wintersachen aus der gemeinsamen Wohnung bewegen und auch ansonsten noch einmal mit ihr „reden“ wollte. Zu diesem Zweck fuhr er mit seinem PKW, einem GR. mit dem amtlichen Kennzeichen …, zur Wohnanschrift der ehemaligen gemeinsamen Wohnung in der QT.-straße … in R. und wartete dort auf die Zeugin X.. Die Zeugin X. bemerkte den Angeklagten in seinem Auto, als sie mit ihrer jüngeren Tochter, der damals …-jährigen B., von der Schule nach Hause kam. Die seinerzeit …-jährige Tochter G. befand sich zu diesem Zeitpunkt schon alleine in der Wohnung. Der Angeklagte sprach die Zeugin X. an und wollte mit ihr reden. Diese ignorierte den Angeklagten jedoch und ging gemeinsam mit ihrer Tochter B. an ihm vorbei in die Wohnung.
111Kurze Zeit später kam die Zeugin X. zusammen mit ihren beiden Töchtern wieder aus der Wohnung heraus, weil die beiden Mädchen zum Training mussten, wohin sie gemeinsam mit dem Bus von der nächsten Haltestelle fahren wollten. Sie lief mit ihren beiden Töchtern zu Fuß Richtung Hauptstraße, wo sie zu der Bushaltestelle an der VQ.-straße gehen wollte, um von dort mit dem Bus zu fahren.
112Der Angeklagte wollte die ablehnende Haltung der Zeugin X. nicht akzeptieren und fuhr mit seinem Auto neben ihr her und sprach sie immer wieder aus dem Auto heraus an, dass er mit ihr reden und seine Sachen zurück haben wolle. Der Angeklagte wurde ob der ablehnenden Haltung der Zeugin X. immer verzweifelter und weinte. Während dessen bat er wiederholt um ein Gespräch und redete auf die Zeugin X. ein. Aufgrund der schon im Vorfeld angespannten Stimmung zwischen den beiden wurde die verbale Auseinandersetzung zwischenzeitlich so lautstark, dass die Zeugin X. ihren Töchtern die Ohren zuhielt, damit diese von dem Streit nicht mehr als nötig mitbekommen. Sie sagte wiederholt zu dem Angeklagten, dass sie nicht vor den Kindern streiten sollten, was den Angeklagten indes nicht davon abhielt.
113Die Zeugin X. überquerte schließlich mit ihren beiden Töchtern die Straße und blieb wie vorgesehen mit diesen an der Bushaltestelle der VQ.-straße in Höhe der Hausnummer … an der dortigen Pizzeria stehen, da von dort der Bus abfahren sollte.
114Der Angeklagte fuhr zunächst auf seiner Fahrbahnseite auf der VQ.-straße langsam weiter und sprach in Höhe der Bushaltestelle aus dem Fahrzeug heraus weiterhin auf die Zeugin X. ein, wobei er aufgrund ihrer ablehnenden Haltung verzweifelter und auch sauer wurde. Er setzte dann seine Fahrt fort, querte dabei die Straße hin zu dem schräg gegenüber liegenden Parkplatz bei „BM.“, wo er sein Fahrzeug wendete. Er fuhr dann zunächst auf seiner Fahrspur zurück in Richtung Bushaltestelle, querte dann aber die VQ.-straße über die entgegengesetzte Fahrspur in Richtung der gegenüber liegenden CC.-Tankstelle, wo er etwa in Höhe der dortigen Einfahrt schließlich auf den Bürgersteig fuhr.
115Spätestens zu diesem Zeitpunkt entschloss sich der Angeklagte spontan, mit seinem Fahrzeug auf dem Bürgersteig fahrend auf die dort mit ihren beiden Töchtern stehende Zeugin X. zuzufahren, um seinem Ärger und seiner Verzweiflung Luft zu machen, da seine vormaligen Gesprächsversuche nicht erfolgreich waren. Dabei nahm er billigend in Kauf, dass die Zeugin X. und ihre Töchter dem Fahrzeug gegen ihren Willen ausweichen müssen. Damit fand er sich um des erstrebten Zieles willen seinem Begehren, mit der Zeugin X. reden zu wollen, Nachdruck zu verleihen und sie letztlich so zu einem Gespräch zu bewegen, ab.
116In Umsetzung des gefassten Tatentschlusses fuhr er mit seinem Fahrzeug weiter entgegengesetzt zur eigentlichen Fahrtrichtung auf dem dortigen Bürgersteig, lenkte sein Fahrzeug zwischen dem Schild der Bushaltestelle und der Hauswand der Pizzeria hindurch auf die Zeugin X. und ihre beiden Töchter zu. Welche konkrete Fahrgeschwindigkeit das Fahrzeug des Angeklagten dabei erreichte, konnte die Kammer nicht feststellen, wobei er allenfalls mit einer Geschwindigkeit zwischen 20 und 40 km/h und im 1. oder 2. Gang fuhr. Aufgrund der beengten räumlichen Situation verringerte sich die Fahrgeschwindigkeit, indes bremste der Angeklagte nicht stark ab. Da der Angeklagte mit seinem Fahrzeug auf dem Bürgersteig auf die Zeuginnen zufuhr, wichen die Zeugin X. und die beiden Mädchen dem ankommenden Fahrzeug in Richtung der Hauswand der dortigen Pizzeria zwischen zwei Blumenkästen aus, wo sie kurzzeitig verweilten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Örtlichkeit wird auf die gefertigten Lichtbilder (Bl.33 bis 36 d.A.) gem. § 267 Abs.1 S.3 StPO Bezug genommen.
117Der Angeklagte fuhr weiter rücksichtslos auf die VQ.-straße, wo er in einem großen Kreis wendete. Die Zeugin X. und ihre Töchter bewegten sich derweil geschockt ob dem Geschehen wieder in Richtung der Mitte des Bürgersteigs, wobei die Zeugin X. versuchte, ihre aufgeregten Töchter zu beruhigen.
118Der Angeklagte fuhr nach seinem Wendemanöver - wie bereits zuvor und in weiterer Umsetzung seines Tatentschlusses - erneut auf den Bürgersteig auf, wieder zwischen dem Schild und der Hauswand entlang und erneut in Richtung der Zeugin X. und der Kinder. Die Zeugin X. wich dem Fahrzeug erneut in Richtung der Blumenkästen aus, wobei sie ihre ältere Tochter G. an der Hand hielt. Die Zeugin G. hatte wiederum ihre jüngere, vor ihr stehenden Schwester B. an der Hand und zog diese hinter sich her in Richtung der Blumenkästen, da sie - G. - den Eindruck hatte, dass ihre jüngere Schwester ansonsten angefahren werde. Alle drei Zeuginnen flüchteten schließlich in die dortige Pizzeria während der Angeklagte in Richtung Innenstadt davon fuhr.
119Nachdem die Zeugin X. und ihre Kinder durch den Zeugen IU. - einem angestellten Pizzabäcker der Pizzeria - beruhigt wurden, verständigte die Zeugin X. die Polizei, welche schließlich gegen 15:00 Uhr am Tatort eintraf. Nachdem die Polizei den Aufenthaltsort des Angeklagten ermitteln konnte, wurde er kurzzeitig in eine psychiatrische Klinik verbracht, die er aber alsbald wieder verlassen konnte. Die Zeugin X. erwirkte aufgrund dieser Geschehnisse eine einmonatige Gewaltschutzanordnung gegen den Angeklagten, die anschließend nicht verlängert wurde.
120Die Zeugin X. und die beiden Töchter litten aufgrund der Geschehnisse für kurze Zeit unter Ängsten, wobei weitere längerfristige erhebliche Folgen ebenso wenig wie körperliche Verletzungen nicht vorlagen. Einige Zeit nach dem Vorfall entschuldigte sich der Angeklagte für sein Fehlverhalten bei der Zeugin X. und die Eheleute näherten sich zeitweise sogar nochmals an, wobei die Zeugin X. in diesem Zusammenhang auch die Entschuldigung des Angeklagten annahm. So verbrachte auch die Zeugin G. einige Zeit nach den Geschehnissen noch ein Wochenende bei dem Angeklagten als auch seine Kinder zu Besuch waren. Man verbrachte auch sonst gemeinsame Zeit. Schließlich kam es aber zum endgültigen Bruch zwischen den Eheleuten und so auch zu einem Kontaktabbruch zu den Kindern B. und G..
121Die Fähigkeit des Angeklagten das Unrecht der Tat einzusehen und auch nach dieser Einsicht zu handeln war weder aufgehoben noch vermindert.
122IV.
123Beweiswürdigung
1241.
125Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten trifft die Kammer aufgrund seiner eigenen diesbezüglichen Angaben, an deren Richtigkeit keine Zweifel bestehen. Diese stehen auch insgesamt im Einklang mit den von ihm auch schon gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen und Zeugen OA. gemachten Angaben. Die Angaben des Angeklagten zu seiner Beziehung mit der Zeugin X. sowie dem familiären Zusammenleben werden zudem bestätigt durch die insoweit nachvollziehbaren und stimmigen - mithin glaubhaften - Bekundungen der Zeugin X. sowie der älteren Tochter G., so dass die Kammer auch insoweit keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Angeklagten hat.
126Die Feststellungen zu den Vorstrafen beruhen auf dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister und den verlesenen gerichtlichen Entscheidungen.
1272.
128Die Feststellungen zur Sache trifft die Kammer aufgrund der teil-geständigen Angaben des Angeklagten und im Übrigen aufgrund einer Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme.
1292.1. (Einlassung des Angeklagten)
130Bei der vorläufigen Festnahme am 04.11.2016 hat sich der Angeklagte dahingehend eingelassen, die Angaben der Geschädigten X. würden im groben stimmen, aber er habe nicht die Absicht gehabt, eine Person zu verletzen. Er habe jedes Mal so stark abgebremst und niemand sei in Gefahr gewesen. Er habe lediglich kurz die Beherrschung verloren und sei sauer gewesen. Unmittelbar sei er aber wieder zu sich gekommen und habe realisiert, dass er einen Fehler begangen habe. Dass sich der Angeklagte bei der vorläufigen Festnahme - wie dargestellt - eingelassen hat, hat der Angeklagte im Zuge seiner Einlassung in der Hauptverhandlung bestätigt. Im Übrigen folgt dies aus den nachvollziehbaren und überzeugenden Angaben der Zeugen GY. und BK., denen die Kammer folgt.
131Im Zuge der Exploration bei dem Sachverständigen OA. hat sich der Angeklagte - wie der Sachverständige und der Zeuge OA. in der Hauptverhandlung nachvollziehbar, stimmig und mithin glaubhaft bekundete - dahingehend eingelassen, er habe in der QT.-straße auf seine Frau gewartet und nach seiner Bekleidung gefragt. Sie habe ihn nicht in die Wohnung gelassen. Er sei sauer und wütend gewesen. X. sei mit den Kindern los zur Bushaltestelle. Er sei in sein Auto gestiegen und ganz langsam gefahren. Er habe sie gefragt, warum sie ihn so behandele. Er sei dann quer über die Straße Richtung „BM.“ auf den dortigen Parkplatz, wo er gedreht habe. Er sei langsam im ersten oder zweiten Gang gefahren, keinesfalls 70 km/h. Er sei noch einem ihm entgegen kommenden Fahrzeug ausgewichen. Er sei seitlich an die Bushaltestelle herangefahren, er sei höchstens 40-50 km/h gefahren und habe rechtzeitig gebremst. Er habe niemandem was antun wollen, auch nicht sich selbst, aber er habe keine Erklärung für sein Verhalten.
132Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung dahingehend eingelassen, dass er mit seinem GR. zur QT.-str. … in R. gefahren sei, wo man zuvor gemeinsam gewohnt habe, weil er mit seiner Frau habe sprechen wollen und Kleidung gebraucht habe. Er habe auf dem Parkstreifen auf der QT.-straße stehend gewartet als seine Ehefrau mit ihrer Tochter B. zur Wohnung gelaufen sei. Er sei ihnen dann bis zur Wohnung hinterhergelaufen und habe seine Frau mehrfach angesprochen. Sie habe ihm seine Sachen nicht geben wollen und gesagt, er solle sich wegen der Sachen an ihre Tante wenden. Wenig später sei seine Frau mit den Töchtern aus der Siedlung heraus in Richtung VQ.-straße gelaufen, da die Mädchen zum Training gemusst hätten. X. habe ihn keines Blickes gewürdigt. Er sei ihnen dann hinterher gefahren. Er sei neben ihnen gefahren und habe X. aus dem Auto heraus mehrfach angesprochen. Sie sei mit den Töchtern über die VQ.-straße gegangen. Er sei auch langsam darüber gefahren. Vor der Spielothek habe ein schwarzer Jeep gestanden, an dem er vorbei gefahren sei. An dem Häuschen von der Bushaltestelle sei X. stehen geblieben und er habe weiter aus dem Auto heraus mit ihr sprechen wollen. Dann habe X. das erste Mal den Kindern die Ohren zugehalten und gesagt, dass er es nicht vor den Kinder machen solle. Sie sei dann noch ein Stück an der Bushaltestelle weiter gegangen. Er sei neben ihr her gefahren und sie habe weiter zu ihm gesagt, dass sie nicht vor den Kindern sprechen sollten. Sie habe ihn als Wurm beleidigt. Er habe geweint und sei völlig aufgelöst gewesen. Er habe die Trennung nicht verstanden, weil sie noch am 00.00. ihren zweiten Hochzeitstag gehabt hätten und am 00.00. sei es ohne Begründung vorbei gewesen. Er sei dann quer auf der Straße in Richtung „BM." auf den dortigen Parkplatz gefahren, dort habe er gedreht und sei nochmal losgefahren, weil er eine Antwort hätte haben wollen. Er sei im ersten oder zweiten Gang und langsam gefahren, keinesfalls 70 km/h. Er sei dann noch einem Auto ausgewichen, das ihm entgegen gekommen sei, dies habe er bemerkt. Er sei dann in Höhe der CC.-Tankstelle auf den Fahrradweg der Gegenfahrbahn gefahren, weil er einfach habe reden wollen. Er sei höchstens 20 km/h gefahren und nicht frontal auf sie zugefahren, sondern seitlich mit der Fahrerseite zu ihr gewandt den Fahrradweg entlang gefahren. Dann habe sie wieder rumgeschrien. Er habe dann gedreht, weil er schon von weitem den Bus gesehen habe und sei dann Richtung Innenstadt weggefahren. Er habe niemandem was antun wollen, auch sich selber nicht.
133Auf Vorhalt seiner Angaben gegenüber den Polizeibeamten bei seiner vorläufigen Festnahme, ließ sich der Angeklagte weiter dahingehend ein, dass es ein Fehler gewesen sei, dass er seine Frau so bedrängt habe und halt in Gegenfahrtrichtung auf sie zugefahren sei, auch weil die Kinder dann so geweint hätten. Eine wirkliche Erklärung für sein damaliges Verhalten habe er nicht.
1342.2. (Feststellungen zur Vorgeschichte)
135Die Feststellungen zu der der Trennung der Eheleute X./RY., den nachfolgenden Konflikten bis hin zum Auftakt des Aufeinandertreffens der Eheleute am 04.11.2016, der sich entwickelnden verbalen Auseinandersetzung und die Umstände im Zusammenhang mit dem Hinterherfahren mit seinem Fahrzeug bis zur Bushaltestelle und auch dem Wenden des Fahrzeugs auf dem Parkplatz, der weiteren Fahrt entgegen der Fahrtrichtung bis zur CC.-Tankstelle hat der Angeklagte selbst eingeräumt. Auch seine Gefühle im Laufe der Situation und die Reaktionen der Zeugin X., etwa die Bitten, nicht vor den Kindern zu streiten, und das Zuhalten der Ohren der Kinder durch die Zeugin X., hat der Angeklagte - wie festgestellt - selbst geschildert. Die Kammer hat keine Zweifel an der Richtigkeit seiner insoweit geständigen Angaben, zumal diese durch die nachvollziehbaren und stimmigen Bekundungen der Zeugin X., der Zeugin B. und der Zeugin G. - soweit sie sich erinnerte - bestätigt werden.
1362.3. (Feststellungen zum eigentlichen Tatgeschehen)
137Die Kammer sieht die eingangs dargestellte und jedes Zufahren mit dem Fahrzeug in Richtung der Zeugin X. und ihren Töchtern auf dem Bürgersteig bestreitende Einlassung des Angeklagten indes nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als widerlegt an.
138Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass die vorstehenden die Tat bestreitenden Einlassungen des Angeklagten wenig stimmig und nachvollziehbar erscheinen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund seiner Angaben bei der vorläufigen Festnahme, da er dort zwar auch die Absicht, eine Person zu verletzen, in Abrede stellte, aber angab, er habe jedes Mal so stark abgebremst, niemand sei in Gefahr gewesen, aber er habe kurz die Beherrschung verloren, sei sauer gewesen, dann indes unmittelbar wieder zu sich gekommen und habe realisiert, dass er einen Fehler begangen habe. Die Angaben eines Verlustes der Beherrschung und einem „zu sich kommen“ machen zumindest vor dem Hintergrund des in der Hauptverhandlung geschilderten Geschehensablaufs wenig Sinn. Dies gilt auch für die Angabe des jedes Mal erfolgten starken Abbremsens. Die seitens des Angeklagten auf Vorhalt hierzu angebotenen Erklärungen ließen diese Umstände nicht stimmiger erscheinen. Dabei betont die Kammer, dass sie nicht verkennt, dass es das Recht eines jeden Angeklagten ist, sich auch in unterschiedlicher Weise einzulassen und das Gebrauchmachen von diesem Recht nicht zu seinen Lasten verwertet werden darf. Die Kammer stellt die, insoweit teilweise unverständlich erscheinenden Einlassungen indes nicht nur der Vollständigkeit halber dar, sondern auch deshalb, weil aus der Unverständlichkeit jedenfalls folgt, dass die Angaben des Angeklagten für sich genommen jedenfalls keinen ohne weiteres nachvollziehbaren Schluss auf den tatsächlichen Geschehensablauf zulassen.
139Die Feststellungen zu dem Tatgeschehen trifft die Kammer konkret aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeuginnen X., B. und G..
140Im Einzelnen:
141a)
142Die Zeugin X. hat in sich schlüssig und konstant das Tatgeschehen - wie festgestellt - geschildert. Dies gilt insbesondere für die Fahrweise des Angeklagten, indem er nicht parallel zur Fahrbahn auf dem Radweg der Gegenfahrbahn, sondern auf dem Bürgersteig zwischen dem Haltestellenschild und der Pizzeria auf sie und die Kinder ohne starkes Abbremsen zugefahren sei. Ebenso konstant hat sie geschildert, dass der Angeklagte nach dem ersten Mal gewendet habe und in einem Kreis dann wieder auf sie zugefahren sei. Bei dieser Schilderung hat die Zeugin X. auch immer wieder deutlich gemacht, wenn sie sich an einen Umstand nicht genau erinnern konnte. So hat sie zur Geschwindigkeit befragt angegeben, dass sie Geschwindigkeiten schlecht einschätzen könne, der Angeklagte aber keinesfalls 70 km/h gefahren sei. Auch das „Hin und Her“ nach der Trennung und ihr eigenes diesbezügliches Fehlverhalten hat sie offen angesprochen. So gab sie etwa an, in einem vorherigen Ehestreit ein Handy in Richtung des Angeklagten geworfen zu haben, welches dann versehentlich dessen Tochter getroffen habe. Insoweit zeigte die Zeugin X. im Zuge ihrer Zeugenaussage keinerlei Mehrbelastungstendenzen, sondern schilderte deutlich und ohne Umschweife den Angeklagten entlastende Umstände und eindrücklich auch sie selbst belastende Umstände.
143Darüber hinaus stimmten ihre Angaben mit denen der Zeuginnen G. und B. überein. Denn auch diese beiden Zeuginnen haben das Tatgeschehen - wie festgestellt - übereinstimmend und detailreich geschildert. Dabei hat die Kammer nicht übersehen, dass es sich um recht junge Zeuginnen handelt und das Tatgeschehen bereits einige Zeit zurücklag. Insbesondere die aktuell …-jährige Zeugin G. schilderte die Umstände des Tattages aber überaus nachvollziehbar und stimmig. Ihre Schilderungen waren mit eigenen Emotionen untermauert, etwa zu dem Moment des Wegziehens ihrer jüngeren Schwester und auch im Hinblick auf ihr gutes Verhältnis zu dem Angeklagten. So machte die Zeugin G. deutlich, dass sie den Angeklagten immer als ihren Vater angesehen habe, gern mit ihm zusammen gewesen sei und auch nach dem Vorfall keine Angst vor ihm gehabt habe. Sie zeigte insoweit keinerlei Mehrbelastungstendenzen. Dass die jüngere Zeugin B. im Vergleich zu ihrer älteren Schwester nicht alle Details zum Tatgeschehen erinnern vermochte und etwa ein späteres Treffen mit dem Angeklagten auch nicht mehr erinnerte, spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zum Kerngeschehen der Tat, sondern erklärt sich ob ihres jungen Alters und des Zeitablaufs seit dem Tatgeschehen.
144Bei der Bewertung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeuginnen G. und B. hat die Kammer auch nicht übersehen, dass es sich bei den Zeuginnen um die Töchter der Zeugin X. handelt, welche auch nach dem Vorfall bei dieser gelebt haben und dadurch die theoretische Möglichkeit der Beeinflussung der Kinder bestand. Aus Sicht der Kammer ist eine solche aber fernliegend, weil insbesondere die Zeugin G. in der Hauptverhandlung deutlich gemacht hat, dass sie den Angeklagten immer noch sehr gerne mag und ihn trotz der Trennung von ihrer Mutter auch weiter sehen möchte. Zudem hat die Zeugin G. die Geschehnisse auch in keiner Weise dramatisiert, sondern lediglich angegeben, dass sie das Gefühl gehabt habe, der Angeklagte sei auf sie zugefahren und weil sie den Abstand nicht habe abschätzen können, habe sie ihre Schwester zur Seite gezogen. Auch die gefahrene Geschwindigkeit hat sie nicht überspitzt dargestellt, sondern angegeben, dass der Angeklagte etwas schneller als ein Fahrrad gefahren sei, sie dies aber nicht genauer einschätzen könne.
145Die Bekundungen der Zeuginnen zu den Tatörtlichkeiten werden ferner bestätigt durch die Inaugenscheinnahme der in die Hauptverhandlung eingeführten Lichtbilder der Örtlichkeit, auf denen die räumliche Situation auf der VQ.-straße in Höhe der Bushaltestelle und Pizzeria ersichtlich - wie festgestellt - zu erkennen ist. Dies gilt insbesondere auch für die räumliche Entfernung des Haltestellenschildes bis zur Hauswand der Pizzeria, wo der Angeklagte sein Fahrzeug auf dem Bürgersteig durch lenkte. Insoweit wird aufgrund des dort ersichtlichen Abstandes zwischen dem Haltestellenschild und der Hauswand auch deutlich, dass das festgestellte Fahrmanöver des Angeklagten auch unter Berücksichtigung der Fahrgeschwindigkeit möglich ist.
146Die Angaben des Zeugen IU. waren zum Tatgeschehen indes unergiebig, weil er zu dem eigentlichen Geschehen nichts sagen konnte, was aufgrund der Sichtverhältnisse aus der Pizzeria überaus nachvollziehbar ist. Er bestätigte aber gleichwohl nachvollziehbar jedenfalls zum Tatzeitpunkt laute Autogeräusche und Schreie vor der Pizzeria vernommen zu haben.
147Die Bekundungen der Zeugin X. zu dem festgestellten Fahrmanöver des Angeklagten werden auch bestätigt durch die Angaben der Zeugen GY. und BK., welche insbesondere die Zeugin X. unmittelbar nach dem Geschehen befragt haben. Nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Bekundungen der Zeugen GY. und BK. hat die Zeugin X. schon unmittelbar nach der Tat geschildert, dass der Angeklagte insgesamt zweimal auf sie und die Kinder zugefahren ist.
148Die Feststellungen zu der von dem Angeklagten gefahrenen Geschwindigkeit beruhen wiederum auf den Angaben des Angeklagten. Etwas anderes folgt auch nicht unter Berücksichtigung der Bekundungen der Zeuginnen, da diese eine etwaig höhere Geschwindigkeit nicht bekundet haben.
149b)
150Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Angeklagten trifft die Kammer letztlich entscheidend aufgrund des objektiven Geschehensablaufs und der eigenen Angaben des Angeklagten, welche keine anderen Schlüsse zulässt, als dass der Angeklagte - der wiederum seinen Ärger und seine Verzweiflung wegen der erfolglosen Gesprächsversuche mit der Zeugin X. selber einräumte - mit dem gezielten Zufahren mit dem Fahrzeug auf dem Bürgersteig auf die Zeuginnen billigend in Kauf nahm, dass die Zeugin X. und ihre Töchter dem Fahrzeug gegen ihren Willen ausweichen mussten. Damit fand er sich um des erstrebten Zieles willen seinem Begehren, mit der Zeugin X. reden zu wollen, Nachdruck zu verleihen und sie letztlich so doch noch zu einem Gespräch zu bewegen, ab.
1512.4 (Feststellungen zu den Folgen der Tat)
152Die Feststellungen zu den Folgen der Tat beruhen ebenfalls auf den auch insoweit schlüssigen und in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Schilderungen der Zeuginnen X. und G./B., denen die Kammer folgt.
153Die Feststellungen zu der Entschuldigung des Angeklagten beruhen auf den auch insoweit nachvollziehbaren und stimmigen Bekundungen der Zeugin X.. Diese hat beschrieben, dass es nach der Tat noch einmal einen Versöhnungsversuch mit dem Angeklagten gegeben hat und er in diesem Zusammenhang auch geäußert hat, „dass er das nicht wollte“. Sie habe seine Entschuldigung angenommen und ihm auch abgenommen, dass er „da“ überreagiert habe. Letztlich sei es aber wieder zum Bruch gekommen, weil sie „das“ nicht vergessen könne.
1542.5 (Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten)
155Die Feststellungen zur uneingeschränkt erhaltenen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten beruhen auf den diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen OA. - Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Forensische Psychiatrie, Diplom-Psychologe - denen sich die Kammer nach eigener Prüfung im vollen Umfang anschließt. Hiernach ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine psychische Beeinträchtigung des Angeklagten zum Tatzeitpunkt, welche die Eingangsvoraussetzungen des § 20 StGB erfüllt hätten.
156Zunächst ist festzustellen, dass sich bei dem Angeklagten aus dessen eigenen Angaben, den vorgelegenen Unterlagen beim Sachverständigen und dessen erhobener Befunde diagnostisch ergibt, dass der Angeklagte nach der ICD-10-Klassifikation weder in seiner bisherigen Lebensgeschichte noch zum Zeitpunkt der Tat unter einer psychotischen Erkrankung im Sinne einer schizophrenen oder affektiven Psychose (bipolaraffektive Störung oder schwere depressive Erkrankung, jeweils mit oder ohne psychotische Symptome) oder einer anhaltenden wahnhaften Störung gelitten hat. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer akuten durch Alkohol und/oder Drogen und/oder Medikamente bzw. einer körperlich bedingten hirnorganischen Erkrankung oder einer überdauernden hirnorganischen Erkrankung zum Zeitpunkt der Tat ergeben sich ebenfalls nicht. Wegen des unauffälligen psychischen Leistungsbildes mit Erhalt aller kognitiven Funktionen (z.B. Bewusstsein, Orientierung, Auffassung, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis) und wegen der unauffälligen anamnestischen Angaben zu eigenen das Gehirn betreffenden Erkrankungen (mit Ausnahme einer kurzen Bewusstlosigkeit nach einem Verkehrsunfall im Jahr 1991 oder 1992), ergab sich auch keine Notwendigkeit zur Durchführung einer Bildgebung des Gehirns des Angeklagten z.B. durch eine Computertomografie oder eine Kernspinuntersuchung.
157Insgesamt ergeben sich bei dem Angeklagten keine Hinweise auf eine psychiatrische Erkrankung oder Störung, die dem Merkmal der „krankhaften seelischen Störung" im Sinne der §§ 20, 21 StGB zugeordnet werden könnte.
158Die Kammer hat auch geprüft, ob ein, über eine, etwaig erhebliche Gemütsbewegung hinausgehender Affekt im Sinne einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, hervorgerufen durch eine schwere Erschütterung des Persönlichkeitsgefüges der Angeklagten, vorlag. Das hat die Kammer allerdings im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen nach einer Gesamtbewertung aller dafür und dagegen sprechender Gesichtspunkte verneint. Gegen eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung - orientiert an den Saß-Kriterien - spricht, insbesondere das Konstellieren der Situation, sein Ausweichen wegen eines ihm entgegen kommenden Autos und die verkehrsbedingte Verringerung der Fahrgeschwindigkeit aufgrund der beengten räumlichen Situation auf dem Bürgersteig. Alleine die länger bestehende Trennungsproblematik führt nicht zu der Annahme eines affektiven Ausnahmezustandes mit Bewusstseinsstörung, welche eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung erfüllen würde.
159Ein „forensisch relevanter Schwachsinn" im Sinne der §§ 20, 21 StGB liegt bei dem Angeklagten ebenfalls nicht vor. Bereits der klinisch unauffällige Intelligenzeindruck des Sachverständigen und dessen lebenspraktischen Fähigkeiten (Hauptschulabschluss, abgeschlossene Ausbildung als Bäcker und seine langjährige Tätigkeit in diesem Beruf) sprechen gegen eine relevante Intelligenzminderung.
160Auch eine andere seelische Abartigkeit i.S.d. § 20 StGB liegt bei dem Angeklagten nicht vor. Hinsichtlich der Persönlichkeit des Angeklagten ist festzustellen, dass diese im Persönlichkeitslängs- und querschnitt auf der Basis eines unsicheren und brüchigen Selbstkonzeptes (auch durch seine Heimsozialisation bedingt und die geringe emotionale Unterstützung) eine Persönlichkeit mit früher überwiegend dissozialen und gefühlsarmen und heute eher narzisstischen, aber auch abhängigen Akzentuierungen hat. Seine Beziehungskompetenz und seine Problemlösefähigkeiten von partnerschaftlichen Konflikten sind reduziert. Es besteht eine gewisse Reizbarkeit und eine Einengung auf seine Sicht der Dinge. Eine Persönlichkeitsstörung von Krankheitswert nach der ICD-10-Klassifikation liegt hingegen nicht vor. Es bestand zum Zeitpunkt der Tat aufgrund des Nichtakzeptierens der Trennung der Ehefrau eine Anpassungsstörung in Form einer leichten depressiven Reaktion (ICD.10: F 43.21). Es ergeben sich hingegen keine Anhaltspunkte darauf, dass sein Persönlichkeitsgefüge im Zeitraum vor der Tat in einem solchen Maße zerrüttet oder verändert war (vergleichbar den Auswirkungen einer ernsthaften psychischen Erkrankung wie z.B. einer Schizophrenie oder einer affektiven Psychose bzw. einer hirnorganischen Erkrankung), dass die Kriterien zur Annahme einer „schweren anderen seelischen Abartigkeit" gemäß der §§ 20, 21 StGB erfüllt waren. So bestand bei dem Angeklagten eine konstante Arbeitsfähigkeit ohne Arbeitsunfähigkeitszeiten und keine Leistungseinbußen oder Konflikte bezüglich seiner Arbeit. Es sind auch keine Schwierigkeiten oder Konflikte im Zusammenleben mit dem Schwiegervater bekannt. Der Angeklagte konnte Kontakte zu Bekannten halten und wahrnehmen.
161V.
162Rechtliche Würdigung
163Der Angeklagte hat sich wegen Nötigung gem. § 240 Abs. 1, 2 StGB strafbar gemacht, indem er gezielt mit dem Fahrzeug auf dem Bürgersteig auf die Zeuginnen zufuhr und dabei billigend in Kauf nahm, dass die Zeugin X. und ihre Töchter dem Fahrzeug gegen ihren Willen ausweichen mussten, womit er sich um des erstrebten Zieles willen, seinem Begehren, mit der Zeugin X. reden zu wollen, Nachdruck zu verleihen und sie letztlich so doch noch zu einem Gespräch zu bewegen, abfand.
164Soweit die Staatsanwaltschaft Essen mit der Anklageschrift darüber hinaus die Verwirklichung des Tatbestandes des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gem. § 315b Abs. 1 Nr. 3, 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB angenommen hat, war dies nicht nachweisbar. Denn nach der Rechtsprechung muss bei Vorgängen im fließenden Verkehr zu einem bewusst zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrswidriger Absicht hinzukommen, dass er mit mindestens bedingten Schädigungsvorsatz begangen wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 05.11.2013, Az.: 4 StR 454/13, NZV 2014, 184; Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 315b Rn. 9a m.w.N.). Einen solchen Schädigungsvorsatz konnte die Kammer aber gerade nicht feststellen, weil es dem Angeklagten nach seinen Bekundungen - welche im Einklang mit seinem objektiven Verhalten standen - gerade nicht darauf ankam, die Zeugin X. und deren Töchter zu schädigen.
165Auch der Tatbestand der versuchten gefährlichen Körperverletzung liegt nicht vor, weil der Angeklagte etwaige Verletzungen der Zeuginnen X. und G./B. eben nicht billigend in Kauf genommen hat, sondern darauf vertraut hat, dass sich diese nicht verletzen werden.
166VI.
167Strafzumessung
1681.
169Im Rahmen der Strafzumessung hat sie die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:
170Die Kammer ist zunächst von dem Strafrahmen des § 240 Abs.1 StGB ausgegangen, der eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorsieht.
171Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er sich teil-geständig hinsichtlich des überwiegenden Teils des Geschehensablaufs und seiner emotionalen Verfassung zeigte, wenngleich er die Tatbegehung an sich nicht einräumte. Darüber hinaus hat die Kammer zu seinen Gunsten gewertet, dass er sich während der Hauptverhandlung glaubhaft reuig und betroffen ob der erlittenen Ängste der Kinder gezeigt hat. Zu seinen Gunsten hat die Kammer berücksichtigt, dass keine erheblichen Folgen bei der Zeugin X. und den Zeuginnen G./B. eingetreten sind. Ebenfalls zu seinen Gunsten hat die Kammer bedacht, dass er sich im Zuge der Versöhnungsversuche nach der Tat wegen seines Fehlverhaltens am Tattage bei der Zeugin X. entschuldigte und die Zeugin X. diese Entschuldigung annahm, wenngleich der Angeklagte die hier abzuurteilende Tat ihr gegenüber und auch in der Hauptverhandlung jedoch nicht einräumte und so ein Bemühen, einen Ausgleich mit den drei Zeuginnen zu erreichen und seine Tat wieder gutzumachen i.S.v. § 46a StGB nicht vorliegt. Denn die in § 46a Nr.1 StPO angesprochene Wiedergutmachung bzw. ein ernsthaftes Erstreben darum erfordert nach ständiger Rechtsprechung umfassende Ausgleichsbemühungen, also einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer wobei das Verhalten des Täters Ausdruck der Übernahme von Verantwortung sein muss (Fischer, 65. Aufl., § 46a StGB, Rn.10a. m.w.N.). Eine derartige Verantwortungsübernahme ist vorliegend insbesondere deshalb nicht gegeben, weil der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat nur teilweise gestanden hat und sich so insbesondere gegenüber der Zeugin X. nicht zu seiner Schuld bekannt und ihre Opferposition respektiert hat. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Zeugin X. die Entschuldigung des Angeklagten im Vorfeld der Verhandlung angenommen hat. Denn in diesem Zusammenhang ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Angeklagte seine Entschuldigung im Rahmen der Hauptverhandlung dahingehend relativiert hat, dass „es ein Fehler gewesen sei, dass er seine Frau so bedrängt habe und in Gegenfahrtrichtung auf sie zugefahren sei, auch weil die Kinder dann so geweint hätten“. Insoweit ist nicht davon auszugehen, dass die Entschuldigung des Angeklagten im Vorfeld „friedensstiftende Wirkung“ hatte oder diese angebahnt wurde. Denn auch die Zeugin X. hat diesbezüglich bekundet, dass es letztlich doch wieder zu einem Bruch zwischen den Eheleuten gekommen ist, weil sie „das“ nicht vergessen konnte. Bei dieser Bewertung hat die Kammer auch nicht übersehen, dass der endgültige Bruch zwischen den Eheleuten X./RY. nicht auf der Tat beruht, sondern durch die vielfältigen Streitigkeiten und Differenzen auch im Vorfeld der Tat erfolgte.
172Ebenfalls zu seinen Gunsten hat die Kammer gewertet, dass er seit der Tat vom 21.06.1998 zulasten des Polizisten V., die zu der Verurteilung durch das Landgericht Essen führte, ein straffreies Leben geführt hat und auch seit der festgestellten Tat am 04.11.2016 nicht wieder straffällig geworden ist. In diesem Zusammenhang hat die Kammer zu seinen Gunsten auch bedacht, dass er durch seine langjährige Berufstätigkeit sowie auch die Verantwortungsübernahme für die Kinder seiner Ehefrau und seiner leiblichen Kinder ein insgesamt geordnetes Leben geführt hat.
173Darüber hinaus hat die Kammer zu seinen Gunsten gewertet, dass er sich aufgrund der Trennung und der zuvor schwierigen Beziehung mit vielen Höhen und Tiefen in einer emotionalen Belastungssituation befunden und die Beziehungstat vor diesem Hintergrund begangen hat.
174Ebenfalls zu seinen Gunsten hat die Kammer berücksichtigt, dass neben der Dauer des Verfahrens als solcher, dem Umstand, dass die Tat schon längere Zeit zurückliegt und der Sühnegedanke mit zunehmendem Zeitablauf in den Hintergrund tritt, zu Gunsten des Angeklagten auch eine zeitliche, rechtsstaatswidrige, gegen Art. 6 EMRK verstoßende Verzögerung in dem gesamten Verfahren von ca. 10 Monaten vorliegt. Diese Zeit ergibt sich aus der Verzögerung zwischen dem Eingang der Akten bei dem Schwurgericht und der anschließenden Eröffnung des Verfahrens durch das Schwurgericht vor der Kammer als Gericht niederer Ordnung. Die Kammer betont in diesem Zusammenhang allerdings ausdrücklich, dass die festgestellte rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zwar auch mildernd in die Strafzumessung eingeflossen ist, allerdings gerade dabei mit einem nicht allzu hohen Gewicht. Vielmehr ist eine Kompensation für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nach der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. Januar 2008 (Az.: GSSt 1/07) im Urteil vor allen Dingen dergestalt zu berücksichtigen, dass - soweit erforderlich - als Entschädigung hierfür ein Teil der Strafe als bereits vollstreckt gilt (vgl. BGH, a.a.O., Seite 27) oder der Ausspruch einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ausdrücklich festgestellt wird (BGH, NStZ-RR 2009, 339). Die Kammer hat es diesbezüglich für ausreichend erachtet, eine solche Verzögerung hier ausdrücklich festzustellen. Dabei hat sie vor allem auch gesehen, dass es einer etwaigen Anrechnung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nämlich nicht stets bedarf, vor allen Dingen dann nicht, wenn der Angeklagte während der Verfahrensverzögerung im vorliegenden Verfahren weder inhaftiert noch besonderen Belastungen ausgesetzt war (BGH, NStZ-RR 2009, 339).
175Zu seinen Lasten hat die Kammer berücksichtigt, dass er teilweise auch einschlägig vorbestraft ist, wenngleich zu seinen Gunsten wiederum berücksichtigt wurde, dass die Taten lange her sind.
176Ebenfalls zu seinen Lasten hat die Kammer das besonders hohe Maß an krimineller Energie berücksichtigt, welches darin zum Ausdruck gekommen ist, dass der Angeklagte die Tat im Beisein der minderjährigen Zeuginnen B. und G. begangen hat - deren tatbestandliche Erfüllung die Kammer natürlich als solche nicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat - und dass die Handlung an sich unter Berücksichtigung der speziellen Umstände im mittleren Bereich der möglichen Nötigungshandlungen anzusiedeln ist.
177Insgesamt hat die Kammer die Verhängung einer Freiheitsstrafe von
178neun Monaten
179für tat und schuldangemessen erachtet.
1802.
181Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden.
182Denn nach der Überzeugung der Kammer sind die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB erfüllt, da zu erwarten ist, dass sich der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch künftig ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme besteht zur Überzeugung der Kammer eine durch Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit straffreier Führung. Die Wahrscheinlichkeit künftig straffreien Verhaltens ist deutlich größer als diejenige neuer Straftaten (vgl. Fischer, a.a.O., § 56, Rn. 4 m.w.N.).
183Dabei hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass es sich um eine Beziehungstat gehandelt hat, mit der der Angeklagte inzwischen abgeschlossen hat. Die Kammer hat auch die Wirkungen, die von der Aussetzung für den Verurteilten zu erwarten sind, berücksichtigt. Dabei hat die Kammer insbesondere bedacht, dass der noch minderjährige Sohn inzwischen im Haushalt des Angeklagten lebt und dieser soweit es seine gesundheitliche Situation zulässt auch wieder arbeiten gehen möchte. Darüber hinaus hat die Kammer bedacht, dass der Angeklagte nach seiner Haftentlassung im Jahre 2002 lange Zeit straffrei gelebt hat.
184Zudem ist die Vollstreckung der Freiheitsstrafe auch nicht nach § 56 Abs.3 StGB zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten. Dem steht das Ergebnis der dargestellten Gesamtwürdigung von Tat und Täter unter maßgeblicher Berücksichtigung entgegen.
185VII.
186Kostenentscheidung
187Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
188Gem. § 465 Abs. 2 StPO hat die Kammer auch nicht davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten der Begutachtung aufzuerlegen. Denn nach Aktenlage waren insbesondere aufgrund der wiederholt von dem Angeklagten geäußerten Suizidgedanken und seiner Vorverurteilung durch das Landgericht Essen Anhaltspunkte vorhanden, welche die Begutachtung des Angeklagten im Hinblick auf eine etwaige Verminderung oder Aufhebung der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit erforderlich erschienen ließen. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass eine etwaige weitere Begutachtung im Hinblick auf eine mögliche Unterbringung nach § 63 StGB bei dem nunmehr ausgeurteilten Tatbestand der Nötigung von vorneherein möglicherweise nicht in Betracht gekommen wäre.
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Referenzen
- StGB § 240 Nötigung 1x
- 5 Am 04.11 1x (nicht zugeordnet)
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- 83 Gegen 16.40 1x (nicht zugeordnet)
- 10 Am 04.11 1x (nicht zugeordnet)
- 4 StR 454/13 1x (nicht zugeordnet)
- NZV 2014, 184 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 46a Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung 2x
- NStZ-RR 2009, 339 2x (nicht zugeordnet)
- § 56 Abs.3 StGB zur Verteidigung der Rechtsordnung 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten 1x
- StGB § 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus 1x