Urteil vom Landgericht Essen - 3 O 181/18
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kläger tragen die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Beklagten nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
1
Tatbestand:
2Der Rechtsvorgänger der Kläger, Herr C, Vater bzw. Schwiegervater der Klageparteien, schloss am 19.10.1973 mit und zu Gunsten der S AG eine sogenannte „Vereinbarung“ ab zur Erteilung einer beschränkten Dienstbarkeit auf seinem Grundstück, eingetragen im Grundbuch von P, Flurstück …, welche die Berechtigung der S1 AG enthielt, dort einen Masten für eine Hochspannungsfreileitung nebst Zubehör und einen Schutzstreifen von 20 m Breite und im Abstand von der Mastmittellinie 10 m zu errichten. Hierfür wurde ein sogenannter Anerkennungsbetrag in Höhe von 30,00 DM für sechs Ar Land, also 180,00 DM, gezahlt sowie ein Betrag für die Gittermaststation in Höhe von 300,00 DM, insgesamt mithin 480,00 DM. In dem Vertrag heißt es weiter: „Falls die oben bewilligte beschränkte persönliche Dienstbarkeit aus Rechtsgründen nicht eingetragen werden kann, gilt diese Vereinbarung als Grundstücksbenutzungsvertrag mit oben angegebenem Inhalt für die Dauer des Bestehens der Leitung, zumindest für die Dauer von 30 Jahren, der sich um jeweils fünf Jahre verlängert, wenn er nicht 12 Monate vor seinem jeweiligen Ablauf von einem der Vertragspartner schriftlich gekündigt wird.“
3Rechtsnachfolgerin der S AG war zunächst die S2 AG, die später umfirmierte in S3 AG und inzwischen unter dem Namen J GmbH firmiert.
4Mit Schreiben vom 01.02.2016 erklärten die Kläger gegenüber der S2 AG die Kündigung der vorgenannten Vereinbarung, woraufhin die S3 AG mit Schreiben vom 17.02.2016 ablehnend antwortete.
5Die Kläger sind der Ansicht, dass es sich bei der vorliegenden Vereinbarung um ein unbefristetes Dauerschuldverhältnis handele, das gemäß oder analog §§ 624, 723 BGB der Kündigung zugänglich sei. Außerdem sei die Vereinbarung insgesamt als sittenwidrig einzustufen und verstoße gegen Treu und Glauben. Nach einer umfangreichen Interessenabwägung ließe sich feststellen, dass die Vereinbarung die Kläger unangemessen benachteilige und in ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit beschränke (Knebelung), u.a. weil die Bebauung des Grundstücks praktisch unmöglich sei. Schließlich enthalte die Vereinbarung eine planwidrige Regelungslücke, da nicht ersichtlich sei, wann die persönliche Dienstbarkeit erlöschen solle.
6Die Kläger beantragen,
71.
8festzustellen, dass die zwischen den Parteien bestehende Vereinbarung vom 19.10.1973 durch die ordentliche Kündigung des Klägers vom 02.02.2016 zum 19.10.2018 beendet wird,
92.
10die Beklagte zu verurteilen, ihre Zustimmung zur Löschung der zu ihren Gunsten eingetragenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit auf dem Grundstück Gemarkung G eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Q zu erteilen,
113.
12der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie weist darauf hin, bei der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit handele es sich um ein dingliches Recht, nicht um ein Dauerschuldverhältnis. Eine auflösende Bedingung habe es diesbezüglich nicht gegeben, die Vereinbarung eines Dauerschuldverhältnisses sei mangels Bedingungseintritts nicht zustande gekommen, da die Dienstbarkeit eingetragen worden ist. Ein Kündigungsrecht sei dementsprechend nicht gegeben, die Dienstbarkeit sei einer Kündigung nicht zugänglich. Die Vereinbarung verstoße auch insgesamt nicht gegen Treu und Glauben.
16Die ursprünglich gegen die S2 AG gerichtete Klage ist ausdrücklich zurückgenommen worden im Wege eines Parteiwechsels.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen in den Akten Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
20Die Kläger waren weder berechtigt, durch Kündigung eine bestehende Vereinbarung vom 19.10.1973 zu beenden, noch sind sie berechtigt, Zustimmung zur Löschung der zu Gunsten der Beklagten eingetragenen beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zu verlangen.
21Mit der streitgegenständlichen Vereinbarung vom 19.10.1973 ist die Eintragung einer beschränkten Dienstbarkeit bewilligt worden. Mit deren Eintragung ist ein dingliches Recht der Beklagtenseite entstanden, das einer Kündigung nicht zugänglich ist.
22Soweit die Vereinbarung an deren Ende einen Grundstücksbenutzungsvertrag vorsieht, stand dieser unter der Bedingung, dass die eingangs bewilligte Dienstbarkeit aus Rechtsgründen nicht eingetragen werden kann. Die Dienstbarkeit ist eingetragen worden, so dass mangels Bedingungseintritt ein Grundstücksbenutzungsvertrag, der einer Kündigung zugänglich wäre, gar nicht erst zur Entstehung gelangt ist.
23Auch aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten haben die Kläger nicht die Möglichkeit, Zustimmung zur Löschung der eingetragenen Dienstbarkeit zu erlangen.
24Durch die Eintragung der Grunddienstbarkeit entsteht zwischen dem Grundstückseigentümer und dem durch die Dienstbarkeit Berechtigten ein gesetzliches Schuldverhältnis im Sinne von § 1020 ff. BGB. Der Entstehung dieses dinglichen Rechts liegt ein schuldrechtliches Grundgeschäft zu Grunde, das als Rechtsgrund für die Bestellung der Grunddienstbarkeit anzusehen ist und aufgrund dessen es zur Einräumung der Grunddienstbarkeit gekommen ist.
25Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, dieses schuldrechtliche Grundgeschäft könnte nichtig sein, mit der Folge eines Entfalls des Rechtsgrunds für das Entstehen des dinglichen Rechts.
26Der Klagevortrag diesbezüglich ist nicht ausreichend substantiiert.
27Soweit die Kläger vortragen, sie seien durch den Abschluss des Vertrages aus dem Jahre 1973 in ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit beschränkt und würden unangemessen benachteiligt, ist dies im Einzelnen nicht spezifiziertt vorgetragen. Es ist diesbezüglich auch nicht ersichtlich, wie die wirtschaftlichen Verhältnisse mit und um das Grundstück im Jahre 1973 gewesen sind und wie sich diese wirtschaftlichen Verhältnisse aktuell darstellen, so dass schon von da heraus nicht festgestellt werden kann, dass durch die Eintragung der Dienstbarkeit eine wirtschaftlich erhebliche Benachteiligung zu Gunsten der Klägerseite eingetreten ist. Es handelt sich um ein 6 Ar großes Grundstück; soweit der Wegfall der Möglichkeit einer Bebauung des Grundstücks angeführt wird, fehlt es an konkreten Angaben dazu, wo bzw. auf welcher Fläche und aufgrund welcher konkreten Pläne eine Bebauung des Grundstücks nunmehr –im Gegensatz zu den Verhältnissen im Jahre 1973- weggefallen sein sollte. Aus der Vereinbarung aus dem Jahre 1973 ergibt sich eindeutig, dass im Bereich der ausdrücklich genannten Schutzstreifen rund um den Strommast eine Errichtung von Bauwerken unstatthaft ist und dass gleichzeitig Bewuchs des Grundstückes in der Form fernzuhalten ist, dass die Leitungen nicht gefährdet werden.
28Es handelt sich mithin um Umstände, die bereits bei Vertragsschluss bekannt waren und sich nicht etwa in der nachfolgenden Zeit für die Klägerseite überraschend und unvorhersehbar entwickelt hätten.
29Vor diesem Hintergrund scheidet auch eine Kündigung oder Anpassung der Grundvereinbarung unter dem Gesichtspunkt eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage aus, denn die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage können nur dann eingreifen, wenn sich Umstände, die nicht im Risikobereich einer Partei gelegen haben, im Nachhinein unvorhersehbar ändern.
30Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, die darauf hindeuten würden, es sei eine endliche oder kündbare Vereinbarung als schuldrechtliches Grundgeschäft zur Bewilligung der Grunddienstbarkeit gewollt gewesen. Der Vertragswortlaut spricht dagegen. Auch aus der Natur der Sache ergibt sich, dass von vornherein abzusehen gewesen ist, dass es sich bei der Errichtung einer Hochspannungsfreileitung nicht um eine nur vorübergehende Maßnahme gehandelt hat. Auch die erfolgte Einmalzahlung in Höhe von 480,00 DM spricht nicht gegen die Annahme, die Klageseite sei nach wie vor an die Eintragung der Dienstbarkeit gebunden. Es fehlt im Übrigen an jeglichem Vortrag dazu, diese im Jahre 1973 gezahlte Entschädigung sei beispielsweise unüblich und/oder unangemessen gewesen.
31Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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